Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz

 

Leitsatz (amtlich)

Essenslieferungen an die Bewohner einer Seniorenresidenz auf die einzelnen Stationen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, auch wenn der Unternehmer dabei weitere Dienstleistungen erbringt, die er dem vollen Steuersatz unterworfen hat.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 9; FGO § 68

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.06.2006; Aktenzeichen V R 8/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bestimmte Umsätze der Klägerin dem allgemeinen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin hat in 1996 einen Pachtvertrag mit der Eigentümerin des N Hofes, der Seniorenresidenz N Hof GbR, abgeschlossen. Danach pachtete sie u.a. den Restaurantbetrieb der Seniorenresidenz. Küche und Restaurant befinden sich in dem gleichen Gebäude, in dem auch die Seniorenresidenz N Hof GmbH (im folgenden Seniorenresidenz) ein Altenpflegeheim betreibt.

Das von Mitarbeitern der Klägerin zubereitete Essen wird ab der Küche der Klägerin an das Personal der Seniorenresidenz übergeben, das das Essen an die Bewohner auf den einzelnen Stationen verteilt. Nach der Essenseinnahme dort wird das benutzte Geschirr von diesem Personal eingesammelt und zum Spülen wieder in der Küche angeliefert.

Für einen kleinen Teil der Bewohner (den die Beteiligten übereinstimmend mit 15 % beziffern), die körperlich noch dazu in der Lage sind, sich in das Restaurant zu begeben, wird das Essen dort ebenfalls vom Personal der Seniorenresidenz dargereicht. Für die festliegenden Essenszeiten hat die Seniorenresidenz dieses Restaurant von der Klägerin angemietet. Alle Leistungen wie Eindecken der Tische, Auftragen der Mahlzeiten, Abräumen und Verbringen des Geschirrs zur Küche und die nach der Essenseinnahme erforderliche Reinigung werden vom Personal der Seniorenresidenz erbracht. Die tägliche Reinigung der gesamten Räume der Anlage erfolgt durch den Gebäudereinigungsservice der Klägerin, der als selbständige Betriebsstätte in T, N-Straße, ansässig ist.

Zwischen der Klägerin und den beköstigten Personen bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 hatte der Beklagte die Auffassung vertreten, bei den Essenslieferungen im Restaurant handele es sich um Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle, auf die der Regelsteuersatz von 15 % bzw. 16 % anzuwenden sei. Entsprechend hatte er geänderte Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Der beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz von der Klägerin gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide wurde mit Beschluss des erkennenden Senates vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen (Az.: 1 V 2401/01). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr 2000, deren Ergebnisse im Bericht vom 09.08.2001 (Bl. 1-5 USt-Akte 2000) festgehalten sind, vertrat der Beklagte die Auffassung, dass aufgrund der weiteren Leistungen der Klägerin an die Seniorenresidenz insgesamt sonstige Leistungen zum Verzehr an Ort und Stelle vorlägen, die mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen würden. Das Essen werde in der Küche vom Personal der Klägerin portioniert und "mundgerecht" für die Senioren hergerichtet. Außerdem habe die Klägerin die Geschirrreinigung nach dem Essen übernommen. Entgegen den Abrechnungen der Klägerin, die dort die Essenslieferungen gesondert mit dem ermäßigten und die zusätzlichen Dienstleistungen mit dem vollen Steuersatz abgerechnet habe, sei wegen des zusätzlichen Dienstleistungselementes die Essensausgabe aber als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung anzusehen.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 vom 16. Oktober 2001 hat der Beklagte in Abweichung von der am 20.02.2001 eingegangenen Steueranmeldung der Klägerin den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung folgend die Sondervorauszahlung um 9.821.- DM höher festgesetzt. Er erläuterte dazu, dass "durch eine berichtigende Voranmeldung/Festsetzung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres" sich die Bemessungsgrundlage für die Sondervorauszahlung 2001 geändert habe.

Auf den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin hat der Beklagte im streitigen Umfang Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Mit Entscheidung vom 12. August 2002 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2002 Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen auf ihre Ausführungen im dem Verfahren 1 K 2250/02 verweist. Sie trägt vor, es bestünden zwischen ihr und den verzehrenden Personen keinerlei Rechtsbeziehungen, es bestehe nicht der geringste Kontakt zwischen ihrem Personal und den Bewohnern. Sie erbringe keinerlei Leistungen im Darreichungsbereich außer der Essenslieferung selbst. Ihr Leistungsumfang beschränke sich ausschließlich auf das Herstellen der Mahlzeiten. Das Essen wer...

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