Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen / Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen / Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen / Übertragung von Behinderten-Pauschbeträgen von Eltern auf Kinder / Abzug von Kinderbetreuungskosten / Zur Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des Existenzminimums

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass eine Kirchensteuernachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume bzw. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sich mangels Vorliegens von Einkünften nicht einkommensteuermindernd auswirken, berechtigt nicht zu einem Einkommensteuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.

  1. Kosten für den Bezug der Tageszeitung „Handelsblatt“ stellen nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar.
  2. Der Höchstbetrag für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1989 ist verfassungsgemäß.
  3. Eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltsaufwendungen liegt nicht vor, solange die Aufwendungen aus einer empfangenen Gegenleistung erbracht werden können.
  4. Die Übertragung von Körperbehinderten-Pauschbeträgen ist in § 33b Abs. 5 EStG abschließend geregelt. Eine Übertragung des Pauschbetrages von der Mutter auf den Sohn ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  5. Die Regelungen des § 33c EStG sind mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten ausschließen. Das Verfassungsgericht hat die Anwendung dieser Regelungen jedoch bis 31. Dezember 1999 zugelassen.
  6. Die Umrechnung des dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehenden Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag gem. § 53 Satz 3 EStG hat bei in diesem Veranlagungszeitraum geborenen Kindern auf der Basis des fiktiven Jahresbetrages des Kindergeldes zu erfolgen.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 33a Abs. 1, § 33b Abs. 5, §§ 33c, 53 Sätze 3, 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen VI R 31/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über mehrere Sachverhalte zur Einkommensteuer 1989.

Die Kläger sind Eheleute und haben im Streitjahr zwei gemeinsame Kinder, die 1988 geborene ... und den 1989 geborenen ... Die Kläger wohnen in ... Der Kläger war bei der Fa. ... als Elektromonteur auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Die Klägerin ist Krankenschwester. Sie sind für 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 17. April 1989 ist gemäss § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG), der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und der anstelle von Kinderfreibeträgen angesetzte Unterhaltshöchstbeträge für Auslandskinder (§ 33a Abs. 1 EStG) für vorläufig erklärt worden. Die Einkommensteuer wurde auf 2.602,-- DM festgesetzt; es ergab sich ein Erstattungsbetrag von 4.669,-- DM Einkommensteuer.

Die Abweichungen im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 17. April 1989 gegenüber der Steuererklärung war Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Einspruch der Kläger hatte teilweise Erfolg. Die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers wurden um 367,-- DM erhöht. die der Klägerin antragsgemäß berücksichtigt. Die Werbungskosten aus Kapitalvermögen wurden um 623,-- DM gekürzt. Danach ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 34.732 DM und eine festgesetzte Einkommensteuer 1989 in Höhe von 2.554 DM. Im übrigen ergaben sich keine Änderungen.

Mit der am 13. Oktober 1991 erhobenen Klage begehren die Kläger einen höheren Kinderfreibetrag als 2.484 DM und zwar 7.000,-- DM. Der Grundfreibetrag sei in Höhe der für die Familie des Klägers notwendigen Existenzminimums in Höhe von 20.000 DM zu berücksichtigen. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien entsprechend der im Termin vom 27. 1. 1993 übergebenen Anlage V zu berücksichtigen. Die Kosten für den Bezug der Tageszeitung „Handelsblatt“ seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Die Versicherungsbeiträge seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Neben an die Mutter geleisteten Unterhaltszahlungen seien auch Aufwendungen für die Körperbehinderung der Mutter (Pauschbetrag nach § 32b EStG und Fahrtkosten) im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen. Dass der Kläger das Hausgrundstück unentgeltlich von seinen Eltern erworben habe, sei unbeachtlich. Ferner seien Kosten für eine Haushaltshilfe zu gewähren.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 17. April 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 1991 aufzuheben.

hilfsweise

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 17. April 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 1991 die Einkommensteuer auf 0,-- DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben dem Streitjahr sind Klagen wegen weiterer fünf Jahre anhängig.

Für das Jahr 1982 wurde 1899 (3. 2. 198...

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