Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anerkennung von Werbungskosten aus Einsatzwechseltätigkeit, doppelter Haushaltsführung, der Aufwendungen für Berufskleidung, Steuerberatungskosten, Unterhaltsaufwendungen, der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten etc.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5, 4, § 10 Abs. 3, 1 Nr. 6, § 33 a Abs. 1, 3, §§ 33 c, 32 Abs. 6 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen VI R 30/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über mehrere einkommensteuerrechtliche Sachverhalte.

Die Kläger sind Eheleute seit dem 4. 3. ... Sie wählten zum gemeinsamen Familienwohnsitz ... den Wohnort des Klägers. Der Kläger war bei der ... als ... auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Die Klägerin ist ... Sie behielt ihre Mietwohnung bis zum Beginn des Mutterschutzes im Juli 1988 in ..., wo sie beschäftigt war.

Die Kläger haben für das Streitjahr eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgegeben und die Zusammenveranlagung beantragt. Bei der Veranlagung für das Streitjahr ist das FA von den Angaben in der Steuererklärung mehrfach abgewichen. Die Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie die erklärten Sonderausgaben wurden gekürzt; aussergewöhnliche Belastungen wurden nicht anerkannt. 1 Kinderfreibetrag in Höhe von 2.484,-- DM berücksichtigt (Bl. 37/38 ESt-Akte). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt.

Die Abweichungen im endgültigen Einkommensteuerbescheid 1988 vom 8. September 1989 gegenüber der Steuererklärung war Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Einspruch des Klägers (Bl. 39 ESt-Akte) hatte nur hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Erfolg (vgl. EE vom 23. 11. 1989 Bl. 59 ff. ESt-Akte). Wegen der nicht anerkannten Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit wird im übrigen auf das Schreiben des Beklagten vom 27. 10. 1989 (Bl. 43 ESt-Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte anerkannte Werbungskosten nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung und setzte entsprechend für die Fahrten zu den auswärtigen Unterkünften sowie den Einsatzstellen die Entfernungspauschale an, versagte Telefonkosten und Verpflegungsmehraufwand, soweit dieser über die Beträge der doppelten Haushaltsführung hinausgingen. Ferner wurde ein Teil der geltend gemachten Arbeitskleidung nicht anerkannt.

Die Ehefrau wurde zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogen (Bl. 54 ESt-Akte). Bei ihr wurde ebenfalls ein Teil der Arbeitskleidung nicht als Werbungskosten anerkannt. Ferner wurden Unterkunftskosten bis zur Heirat (zwei Monate) und darüber hinaus Verpflegungsmehraufwand nicht berücksichtigt. Eine doppelte Haushaltsführung wurde vom Beklagten ab der Heirat dem Grunde nach angenommen.

Mit der am 27. Dezember 1989 erhobenen Klage begehren die Kläger einen höheren Kinderfreibetrag als 2.484 DM. Der Grundfreibetrag sei in Höhe der für die Familie des Klägers geltenden Sozialhilfesätze zu berücksichtigen. (Finanz-)Gerichtskosten i. H. v. 338,-- DM (Bl. 49 ESt-Akte) seien als weitere Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien entsprechend der nachgereichten Anlage V mit Schreiben vom 11. Februar 1993 zu berücksichtigen. Neben an die Mutter geleisteten Unterhaltszahlungen seien auch Aufwendungen für die Körperbehinderung der Mutter im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen. Dass der Kläger das Hausgrundstück unentgeltlich von seinen Eltern erworben habe, sei unbeachtlich.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1988 vom 8. September 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1988 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0,-- DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben dem Streitjahr sind Klagen wegen weiterer fünf Jahre anhängig.

Für das Jahr 1982 wurde 1988 (3. 2. 1988), für die Jahre 1983 bis 1985 wurde 1992 (23. 2., 6. 3., 3. 3. 1992), für das Jahr 1988 wurde 1989 (27. 12. 1989) und für das Jahr 1989 wurde 1991 (13. 10. 1991) Klage erhoben. Die Vorverfahren der Jahre 1982 bis 1985 waren zeitweise ausgesetzt wegen des Rechtsstreits über die Bewertung des bebauten Grundstücks des Klägers als Ein- oder Zweifamilienhaus.

Wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden gegen die Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG wurden die anhängigen Klagen in den Jahren 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 ausgesetzt. Die sechs Klageverfahren wurden mit Beschlüssen vom 23. August 1999 wieder aufgenommen.

Die Klagen wurden auf den 10. 5. 2000 terminiert und die Ladungen dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. 4. 2000 durch Niederlegung zugestellt. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet.

Der Bevollmächtigte stellte einen Antrag auf Aufhebung des Termins per Fax vom 9. Mai 2000 - Eingang 10.50 Uhr - wegen einer Terminsüberschneidung. Zur Begründung fügte er Ladungen des ... vom 20. März bzw. 28. März 2000...

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