Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland
Auslandstätigkeit eines Botschafters
Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte ein deutscher Staatsangehöriger, der im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesreupublik Deutschland tätig war. Die Tätigkeit erfolgte in verschiedenen Ländern in Asien. Hierfür wurde er vom Auswärtigen Amt angewiesen, in Wohnungen zu wohnen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungsgröße lag zwischen zwischen 186 m² und 249 m². Die Ehefrau des Klägers wohnte in der gemeinsamen Wohnung im Inland.
Werbungskosten für Wohnung im Ausland
Der Kläger erhielt einen Bruttoarbeitslohn zzgl. steuerfreier Auslandszuschläge. Allerdings wurde das Gehalt um eine "Dienstwohnungsvergütung" gekürzt. Strittig war nun, in welcher Höhe Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen seien und daher nur abziehbar wären, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.
Aufwendungen waren unvermeidbar
Das FG Rheinland-Pfalz widersprach dieser Auffassung und urteilte zugunsten des Klägers. Das Gericht entschied, dass die Kosten in voller Höhe geltend zu machen sind, denn aufgrund der Anweisung des Dienstherren seien die Aufwendungen unvermeidbar gewesen.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.6.2021, 3 K 1255/20, veröffentlicht am 8.9.2021 (noch nicht rechtskräftig)
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