Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.01.2001; Aktenzeichen VI R 98/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wie bei der Festsetzung von Kindergeld für ein Kind, das 18 Jahre alt wird, der gesetzliche Grenzbetrag für die anzurechnenden Einkünfte zu berechnen ist.

Nachdem mit Bescheid vom 02. September 1997 die Kindergeldfestsetzung für die am 10. Mai 1979 geborene Tochter … des Klägers ab Juni 1997 aufgehoben worden war (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1997) beantragte der Kläger mit Antrag vom 06. Februar 1998 erneut – für die Zeit ab Juni 1997 – Kindergeld. Diesem Antrag war eine Ausbildungsbescheinigung für … beigefügt, aus der sich ergibt, dass ab 01. August 1996 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 986,– DM und ab 01. August 1997 eine solche von 1.066,– DM gezahlt wird. Im November 1997 kommen noch 1.040,– DM Weihnachtsgeld hinzu (vgl. Bl. 69 der Kindergeldakte). Der ebenfalls vorgelegte Einkommensteuerbescheid 1997 vom 03. Februar 1998 der Tochter … weist ein zu versteuerndes Einkommen von 8.353,– DM aus. Dabei wurden ein Bruttoarbeitslohn von 13.272,– DM und der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,– DM sowie ein Sonderausgabenpauschbetrag von 108,– DM und Versicherungsbeiträge von 2.811,– DM berücksichtigt (vgl. Bl. 70 der Kindergeldakte).

Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 lehnte der Beklagte den Kindergeldantrag insoweit ab (Kindergeldfestsetzung auf 0 DM für die Monate Juni bis Dezember 1997). Er begründete das damit, dass das Einkommen des Kindes von Juni bis Dezember 1997 den anteiligen Grenzbetrag von 7.000 DM übersteige. Das im Einkommensteuerbescheid 1997 ausgewiesene Einkommen könne nicht gezwölftelt werden, sondern es seien die Einkünfte ab Juni 1997 – mit dem ausgezahlten Weihnachtsgeld – zu berücksichtigen. Für das – hier nicht streitige – Jahr 1998 wurde das Kindergeld ab Januar 1998 auf 220,– DM festgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15. April 1998) trägt, der Kläger mit seiner Klage vor, der Bescheid vom 16. Februar 1998 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, soweit die Zahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Juni bis Dezember 1997 abgelehnt worden sei. Tatsächlich übersteige das Einkommen des Kindes nicht die gesetzlich festgeschriebene Einkommensgrenze. Der Beklagte verkenne, dass der gesetzlich festgeschriebene Grenzbetrag von 12.000 DM als Jahresbetrag ausgestaltet sei. Somit sei es zur Erfüllung des Kindergeldanspruchs im jeweiligen Monat nicht erforderlich, dass die Einkünfte und Bezüge jeweils weniger als 1.000 DM betragen müssten. Vielmehr sei auf das Jahreseinkommen abzustellen. Es sei unzutreffend, das Einkommen für den Zeitraum Januar bis Mai und Juni bis Dezember getrennt zu betrachten. In einer dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes widersprechenden Weise werde so der Grenzbetrag von insgesamt 12.000 DM aufgeteilt in Beträge von 5.000 DM und 7.000 DM. Nach der Berechnung des Beklagten werde der Grenzbetrag mit 7.175,33 DM nur geringfügig überschritten. Bei dieser Berechnung sei aber das Weihnachtsgeld in vollem Umfang und nicht – wie es richtig gewesen wäre – nur zu 7/12 berücksichtigt worden. Das Weihnachtsgeld werde für das gesamte Jahr als Jahresvergütung ausgezahlt, daher könne es, wenn man der Berechnung des Beklagten folge, auch nur zeitanteilig berücksichtigt werden. Demnach dürften nur 606,69 DM statt 1.040,– DM angesetzt werden. Das hätte wiederum zur Folge, dass die Tochter lediglich Einkünfte von 6.742,12 DM gehabt hätte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 16. Februar 1998 – betreffend die Ablehnung von Kindergeld von Juni bis Dezember 1997 für die Tochter … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 1998 dahin zu ändern, dass für Juni bis Dezember 1997 Kindergeld gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – 1997 von 12.000 DM ermäßigte sich für den Zeitraum Juni bis Dezember auf 7.000 DM. Nur die diesen Zeitraum betreffenden Einkünfte seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das gelte vollen Umfangs für das Weihnachtsgeld, das wegen des Zuflusses in dem Zeitraum Juni bis Dezember 1997 nicht gezwölftelt werden könne.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die Kindergeldfestsetzung für die Tochter … ab Juni 1997 bereits mit Bescheid vom 02. September 1997 bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1997 – aufgehoben worden ist. Gegen die Einspruchsentscheidung ist trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung keine Klage erhoben worden. Stattdessen ist mit Datum vom 06. Februar 1998 erneut Kindergeld beant...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge