Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlerische Tätigkeit eines Sprechers von Werbespots im Rundfunk

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Sprecher von Werbespots im Rundfunk stellt keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, wenn der Sprecher lediglich die Rolle eines normalen Produktbenutzers spricht und den Gegenstand der Werbung anpreist, aber keine größere Rolle verkörpert.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Qualifizierung der von der Klägerin erzielten Einkünfte als freiberuflich oder gewerblich.

Mit (undatiertem) Gesellschaftsvertrag (Bl. 22 PA) wurde die Klägerin, eine GbR, von den Gesellschaftern M. H. und V. P. (H und P) gegründet, die seit dem 01.05.2001 Sprachaufnahmen im Rundfunk (in der Regel Werbetexte) erstellt und vermarktet. Ihren Gewinn ermittelt die GbR nach § 4 Abs. 3 EStG.

In ihrer am 24.02.2003 bei dem Beklagten eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2001 (Bl. 16 FestA) erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 13.813 DM (41.477,93 DM Betriebseinnahmen ./. 27.664,13 DM Betriebsausgaben), die sich auf H und P zu je verteilen. Der Beklagte qualifizierte diese Einkünfte aufgrund der in der Gewerbeanmeldung der Stadt M vom 01.07.2001 gemachten Tätigkeitsbeschreibung "Vermarktung" als solche aus Gewerbebetrieb und stellte diese bei der Höhe nach unverändertem Gewinn mit Bescheid vom 09.04.2003 einheitlich und gesondert fest (Bl. 18 FestA).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 02.05.2003 Einspruch ein (Bl. 20 FestA). Sie beantragte die Feststellung freiberuflicher Einkünfte mit der Begründung, H und P übten mit ihrer aus der Stimme und dem Text erbrachten Leistung eine künstlerische Tätigkeit aus. So sei die Tätigkeit des Sprechers kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Dies sei allein dem Sprecher überlassen und nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Im Übrigen würden die vorgegebenen Texte zum Teil überarbeitet sowie sprachliche und kreative Verbesserungsvorschläge angeboten. Außerdem sei man in einem offiziellen Anhörungstermin vom 08.05.2003 in Bonn, an dem u.a. der neu gegründete Produzentenverband der Audio-Leistungsanbieter sowie die großen Sendeanstalten, die Gewerkschaft Verdi und Vertreter der Künstlersozialkasse und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilgenommen hätten, hinsichtlich der "Statusfeststellung" zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Unterscheidung zwischen Synchron- und anderen Sprechern nicht mehr zulässig sei, mithin auch Rundfunksprecher als Künstler einzustufen seien. So gehe auch das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2003 7 K 1660/01 G von einer künstlerischen Tätigkeit von Werbetextern aus.

Auf die Aufforderungen seitens des Beklagten, den Gesellschaftsvertrag sowie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen, gab die Klägerin an, Verträge könnten nicht vorgelegt werden, da es bei Sprachaufnahmen nicht üblich sei, solche Verträge schriftlich abzuschließen. Auf Grund einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin gelangte der Beklagte an diverse von der GbR ausgestellte Rechnungen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2004 (Bl. 87 FestA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte hierzu aus: Gewerbebetrieb sei nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werde, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sei. Bei einer Personengesellschaft sei von einer freiberuflichen Tätigkeit nur dann auszugehen, wenn die einzelnen Gesellschafter sämtliche Leistungen auf freiberuflicher Basis erbrächten, es sei denn, die Tätigkeiten seien dermaßen miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 20.12.2000 XI R 8/00, BStBl II 2002 S. 478, und vom 24.04.1997 IV R 60/95, BStBl II 1997 S. 567). Danach seien im Streitfall die Einkünfte der GbR selbst dann insgesamt als gewerbliche zu qualifizieren, wenn einzelne untrennbare Elemente als künstlerisch und somit freiberuflich einzustufen wären. In der Betätigung der Gesellschafter könne jedoch eine künstlerische Qualität nicht festgestellt werden. Das Wesen künstlerischer Betätigung liege in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringe und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreiche (Hinweis auf st. Rspr. des BF...

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