Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer vormals mittelbaren Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997 ist die GmbH - Beteiligung des Steuerpflichtigen, die sich vormals im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befunden hat, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anteilsveräußerung ausschließlich diese Beteiligung und keine zusätzlich im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der GmbH umfasst.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.09.2008; Aktenzeichen IX B 3/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 vorliegt. Der Kläger war seit 1992 mit einem Anteil von 60 v.H. Gesellschafter der Kläger/A GbR (im Folgenden GbR genannt). Weiterer Gesellschafter mit einem Anteil von 40 v.H. war A. Zwischen der GbR und der U GmbH Kläger- (im Folgenden U genannt) bestand eine Betriebsaufspaltung mit der U als Betriebsgesellschaft. Die GbR hielt 50 v.H. der Anteile an der U2 GmbH (Stammkapital gesamt 50.000 DM; im Folgenden U2 genannt) und 50 v.H. der Anteile an der U3 GmbH (Stammkapital gesamt 1 Mio. DM; im Folgenden U3 genannt). Weitere Gesellschafter der U2 waren zu je 25 v.H. B und C.

Am 28.07.1993 erfolgte eine Kapitalerhöhung der U2 von bisher 50.000 DM auf 500.000 DM, die neuen Stammanteile wurden im bisherigen Verhältnis übernommen und waren von den Gesellschaftern bar zu erbringen. Mit Vertrag vom 20.12.1994 veräußerte die GbR die in ihrem Gesamthandsvermögen befindlichen Anteile an der U2 für insgesamt 375.000 DM und an der U3 für insgesamt 250.000 DM an den Kläger, D und A. Der Kläger war damit zu 15 v.H. an der U2 (Anschaffungskosten 112.500 DM) und zu 15 v.H. an der U3 (Anschaffungskosten 75.000 DM) beteiligt. Gleichzeitig veräußerte die GbR ihre Anteile an der U an die U2.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.07.1997 vereinbarte der Kläger mit der Z AG u.a. die Einbringung seiner Beteiligungen an der U3 und an der U2 zum jeweils bezifferten Teilwert mit Wirkung zum 01.01.1997 (vgl. II § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 des Vertrages vom 15.07.1997). Als Gegenleistung für die Einbringung gewährte die AG neue, im Wege der Kapitalerhöhung von 100.000 DM auf 30 Mio. DM gegen Sacheinlage zu schaffende Aktien mit Gewinnberechtigung ab 01.01.1997 zum Gesamtausgabebetrag von DM. Davon erhielt der Kläger 1.343.100 neue Stammaktien ohne Gewinnvorzug im Nennbetrag von je 5 DM (Gesamtnennbetrag 6.715.500 DM; Gesamtausgabebetrag DM, vgl. § 3 des Vertrages vom 15.07.1997). Die Einbringung erfolgte mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.01.1997. Nach § 6 des Vertrages vom 15.07.1997 trat der Kläger seine Anteile an der U2 und der U3 mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung der AG über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ab. In der ordentlichen Hauptversammlung der AG am 15.07.1997 wurde die vorgenannte Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen und die Änderung der Firma in U Holding Aktiengesellschaft beschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.07.1997 und auf die Niederschrift über die ordentliche Hauptversammlung der AG am 15.07.1997 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 21.09.1999 wurden die Kläger im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1997 zusammen veranlagt. Der Beklagte setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf DM und Nachzahlungszinsen in Höhe von DM fest.

Mit Bescheid vom 02.04.2002 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 1997 auf € und Nachzahlungszinsen in Höhe von € fest. Der Beklagte erhöhte dabei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in Höhe von insgesamt DM aus der Einbringung der Anteile des Klägers an der U2 und der U3 in die AG.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch wurde vorgebracht, der Kläger sei bei Einbringung seiner Anteile in die AG nicht innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich an der U2 und der U3 beteiligt gewesen. Die Zugehörigkeit der Beteiligungen zum Betriebsvermögen der GbR habe systematisch zwingend den Anwendungsbereich des § 17 EStG ausgeschlossen, so dass die Fünf-Jahres-Frist erst mit dem Erwerb von Privatvermögen am 20.12.1994 theoretisch überhaupt geprüft werden könne. Hinsichtlich der festgesetzten Nachzahlungszinsen wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden sei und nach diesem Zeitpunkt gezahlte Zinsen nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien, obwohl Erstattungszinsen auch weiterhin als Kapitalerträge zu berücksichtigen seien.

Während des Einspruchsverfahrens ist der Bescheid für 1997 aus anderen, nicht strittigen Gründen am 19.12.2003 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und...

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