Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei EWBV nach § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 kein Abzug für die in der Ergänzungsbilanz bei der Umwandlung aufgedeckten stillen Reserven

 

Leitsatz (amtlich)

Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 nach § 27 Abs. 2 a UmwStG 1995 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 überhaupt noch anwendbar ist, ist nach dem durch die Entstehungsgeschichte belegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 nur in den Umwandlungsfällen „ein entsprechender Betrag abzuziehen“, in denen die in § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 angeordnete Rückwirkung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Erhöhung des Einheitswerts des Betriebsvermögens geführt hat, weil einzelne Vermögenswerte vorzeitig oder doppelt erfasst worden sind.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 2 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der angefochtene Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 nach § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 um einen Abzugsbetrag in Höhe der in einer Ergänzungsbilanz zur Aufdeckung stiller Reserven ausgewiesenen beweglichen Wirtschaftsgüter in Höhe von 2.094.094 DM zu mindern ist.

Laut notariell beurkundetem Umwandlungsbeschluss vom 21.07.1997 wurde die Firma A formwechselnd gemäß §§ 190 ff UmwG in die A & Co. KG (A KG) umgewandelt. Die Umwandlung erfolgte gemäß dem Umwandlungsbeschluss "steuerlich mit Rückwirkung zum 01. Januar 1997, 0.00 Uhr (§ 14 S. 3 UmwStG)". Der Antrag auf Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ging dort am 06.08.1997 ein.

An der A KG waren nach der Umwandlung als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung die A Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 1) ist, beteiligt sowie als Kommanditistin mit einer Einlage von 15 Mio. DM die B GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Die Anteile an der B GmbH & Co. KG wurden von der C GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 3) gehalten, an der wiederum die D AG (Beigeladene zu 2) beteiligt ist. Beide überließen der A KG Wirtschaftsgüter, welche zum Sonderbetriebsvermögen gerechnet wurden.

Mit Vertrag vom 25.10.2000 wurde die A KG wiederum formwechselnd in die A (neu) umgewandelt. Deren Inhaberin ist als Alleingesellschafterin seit 28.02.2002 die D AG (Beigeladene zu 2).

Entsprechend der eingereichten Vermögensaufstellung auf den 01.01.1997 für die A KG stellte das damals noch zuständige Finanzamt 1 mit Bescheid vom 13.07.1998 den Einheitswert des Betriebsvermögens der A KG fest und mit geändertem Bescheid vom 07.07.1999 entsprechend der nachgereichten berichtigten Erklärung. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 21.12.2001 beantragte die A KG den Einheitswert auf 14.323.000 DM festzustellen, weil bisher der Abzugsbetrag nach § 2 Abs. 3 UmwStG nicht berücksichtigt worden sei. Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung stellte das beklagte Finanzamt mit Wertfortschreibungsbescheid vom 21.01.2004 den Einheitswert des Betriebsvermögens jedoch auf 22.307.000 DM fest und erfasste dabei auch eine Aufstockung des beweglichen Anlagevermögens laut Ergänzungsbilanz in Höhe von 2.094.094 DM, die zum 01.01.1997 zum Ausgleich eines Übernahmeverlusts gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG erfolgt war.

Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren ersetzte das Finanzamt den Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 21.01.2004 durch den Nachfeststellungsbescheid vom 19.01.2005. Darin stellte es den Einheitswert des Betriebsvermögens unverändert auf 22.307.000 DM fest und teilte ihn auf die Klägerin und die Beigeladenen auf. Das Finanzamt zog die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) und 3) zum Einspruchsverfahren hinzu und wies mit Entscheidung vom 05.09.2005 den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der Klage beantragt die Klägerin, die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2005 aufzuheben und den Bescheid vom 19.01.2005 dahin zu ändern, dass der Einheitswert des Betriebsvermögens der A KG auf den 01.01.1997 auf 20.212.000 DM festgestellt wird.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass bislang § 2 Abs. 3 UmwStG in der Fassung des Gesetzes vom 28.10.1994 (UmwStG 1995) nicht berücksichtigt worden sei. Diese Vorschrift sei im Streitfall auch noch anwendbar. Steuerlicher Umwandlungsstichtag sei nach dem Umwandlungsbeschluss zwar der 01.01.1997, 0.00 Uhr. Als steuerlicher Übertragungszeitpunkt sei jedoch der Ablauf des vorangehenden Tages, des 31.12.1996, anzusehen, auf den die formwechselnde GmbH ihre steuerliche Schlussbilanz aufzustellen gehabt habe und auf den sie auch ihre Schlussbilanz aufgestellt habe. Da § 27 Abs. 2 a UmwStG 1999 nicht auf den in § 14 S. 3 UmwStG 1995 definierten Umwandlungsstichtag, sondern auf den vorausgehenden steuerlichen Übertragungsstichtag abstelle, sei § 2 Abs. 3 UmwStG 1995 noch anwendbar. Nach dieser Vorschrift sei bei Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ein entsprechender Betrag abzuziehen, soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 UmwStG 199...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge