Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1996

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.07.1996 wird der Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 19.09.1995 dahin geändert, daß die Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.1995 erfolgt.

2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin das Grundstück … in … gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz 1995 –UmwStG– bereits zum 01.01.1995 oder gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz –BewG– erst zum 01.01.1996 zuzurechnen ist.

Die … Versicherung …, mit dem Sitz im Ausland die Beigeladene – war Eigentümerin des Grundstücks … in … Dieses Betriebsgrundstück war ihr mit bestandskräftigem Hauptfeststellungsbescheid auf den 01.01.1964 zugerechnet und als Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert von 1.207.200 DM bewertet worden.

Mit notariellem Bestandsübertragungs- und Teileinbringungsvertrag vom 12.06.1995 übertrugen die Beigeladene und ihre … Niederlassung Deutschland in (… Niederlassung) den von der … Niederlassung betriebenen Teilbetrieb mit allen Aktiven und Passiven zum 01.01.1995. Der Teilbetrieb umfaßte das gesamte von der Zweigniederlassung abgeschlossene und übernommene Versicherungsgeschäft mit Ausnahme des in der Sparte Familien-, Unfall- und Sterbegeldversicherung enthaltenen Unfallversicherungsgeschäfts. Als Zeitpunkt des Übergangs von Aktiva und Passiva, insbesondere des Versicherungsbestands, wurde in der Urkunde der 31.12.1994, 24.00 Uhr/01.01.1995, 0.00 Uhr, bestimmt. Die Beigeladene sowie die … Niederlassung übertrugen in der notariellen Urkunde auf die Klägerin den zum Teilbetrieb gehörenden Versicherungsbestand und alle sonstigen zum Teilbetrieb lt. der Einbringungsbilanz gehörenden Aktiva und Passiva. Danach ging auch das Eigentum an 22 in der Anlage 3 zur notariellen Vereinbarung aufgeführten Grundstücken – darunter auch das streitige Grundstück … in … auf die Klägerin über. Für die aufgelassenen Grundstücke wurde im notariellen Vertrag vom 12.06.1995 die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch beantragt und bewilligt.

Laut dem Antrag zur Eintragung ins Handelsregister beschloß die Hauptversammlung der 1994 neu gegründeten Klägerin am 14.06.1995 die Erhöhung des Grundkapitals um 24 Mio. DM auf 34 Mio. DM gegen Sacheinlage, wobei die Beigeladene zur Übernahme der neuen auf Namen lautenden Aktien zugelassen wurde; diese neuen Aktien wurden von der Beigeladenen gezeichnet.

Bereits am 13.10.1994 hatte eine Vertreterin der Beigeladenen eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt … für diese Einbringung gegen Sacheinlage dahin beantragt, daß der Buchwert gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG angesetzt werden kann. Dabei versicherte sie, daß die durch die Einbringung erworbenen neuen Gesellschaftsanteile in die Bilanz der inländischen Niederlassung aufgenommen werden, so daß insoweit das ausschließliche Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bestehen bleibe. Mit Schreiben vom 11.11.1994 erteilte das Finanzamt … die verbindliche Auskunft, daß für den dargestellten Ausgliederungsvorgang die Fortführung der Buchwerte gemäß § 20 UmwStG zulässig sei.

Mit Bescheid vom 19.09.1995 führte das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung durch und rechnete das streitbefangene Grundstück zum 01.01.1996 der Klägerin zu. Diese erhob dagegen Einspruch und machte geltend, daß ihr das Grundstück bereits zum 01.01.1995 zuzurechnen sei, da es ihr mit Wirkung zu diesem Stichtag übertragen worden sei. Mit Entscheidung vom 10.07.1996 wies das Finanzamt ohne Hinzuziehung der Beigeladenen den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, daß der Bestandsübertragungs- und Teileinbringungsvertrag erst am 12.06.1995 geschlossen worden sei und der darin vereinbarte rückwirkende Übertragungszeitpunkt für die Einheitsbewertung keine Bedeutung habe.

Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben. Sie beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 10.07.1996 aufzuheben und den Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 19.09.1995 dahin zu ändern, daß als Fortschreibungszeitpunkt der 01.01.1995 angesetzt wird.

Zur Begründung bringt sie im wesentlichen vor: Die … Niederlassung habe mit dem Vertrag vom 12.06.1995 ihr Versicherungsgeschäft mit Ausnahme des direkten Unfallversicherungsgeschäfts auf die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.1995 übertragen. Dies sei eine Einbringung eines Teilbetriebs i. S.v. § 20 Abs. 1 UmwStG. In diesem Sinne habe auch das Finanzamt … die verbindliche Auskunft erteilt. Die für vermögensteuerliche Zwecke notwendige Zurechnungsfortschreibung müsse aufgrund der Rückbeziehung des Einbringungsvorgangs auf den steuerlichen Übertragungsstichtag i. S.v. § 20 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 3 UmwStG und damit bereits zum 01.01.1995 erfolgen. Denn gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 BewG in der für 1995 geltenden Fassung seien die eingebrachten Grundstücke mit ihrem Einheitswert zum Übertragungszeitpunkt anzusetzen. Der steuerliche Übertragungsstic...

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