Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtragsbauantrag zulagenrechtlich kein neuer Bauantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Nachtragsbauantrag ist zulagenrechtlich nicht als neuer Bauantrag zu werten, wenn die Identität zwischen dem tatsächlich errichteten Objekt und dem Objekt, für das der Bauherr bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, bestehen bleibt.

 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.08.2006; Aktenzeichen IX B 184/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern für das Anwesen G-Str. in N ab dem Jahr 1998 eine Eigenheimzulage zusteht.

Am 10.11.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage für das 257 qm große Haus G-Str. in N. Eine der drei Wohnungen mit 106 qm überließen sie unentgeltlich ihrem Sohn. Von den Anschaffungskosten i.H.v. 658.620 DM entfielen 270.034 DM auf die unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung. In dem Antrag auf Eigenheimzulage gaben die Kläger an, der Bauantrag sei gestellt am 07.11.1995, Baubeginn im März 1996 und Jahr der Fertigstellung 1998.

Nachdem der Beklagte am 27.03.2001 zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO einen Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 i.H.v. jeweils 5.000 DM erlassen hatte, ermittelte der Beklagte durch Anfragen an die Bauordnungsbehörde der Stadt N, dass ein Bauantrag bereits am 17.10.1995 bei der Stadt N eingereicht worden sei. Das Finanzamt hob am 02.07.2002 den Bescheid über Eigenheimzulage gem. § 164 Abs. 2 AO auf.

Die Kläger beantragten am 06.03.2003 erneut Eigenheimzulage ab 1998. Sie bezogen sich in ihrem Antrag auf einen Bauantrag vom 15.08.1996. Der Beklagte lehnte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 24.04.2003 ab. Das Finanzamt wertete den "zweiten Bauantrag" als Änderung des ersten Bauantrags vom 17.10.1995 im Sinne einer Tektur.

Am 20.05.2003 legten die Kläger Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.04.2003 ein, den sie jedoch nicht näher begründeten.

Mit Entscheidung vom 12.11.2003 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage vom 12.12.2003 begehren die Kläger Eigenheimzulage i.H.v. jährlich 5.000 DM für 1998 bis 2003.

Das Bauvorhaben G-Str. sei im Vergleich zum ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid der Stadt N vom 26.01.1996 mit nicht unerheblichen genehmigungspflichtigen Abweichungen erstellt worden. Insbesondere sei ein Balkon zusätzlich errichtet, ein Balkon weggefallen, die Fassade verändert sowie das Haus insgesamt vergrößert und eine zusätzliche Dachgaube eingebaut worden. Erst im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Bauordnungsbehörde am 27.02.2003 hätten die Kläger erfahren, dass für das Haus -Str. ein weiterer Bauantrag am 15.08.1996 gestellt worden sei. Für die Kläger bleibe es unerfindlich, warum sich dieser zweite Bauantrag bzw. Baugenehmigungsbescheid nicht in ihren Bauakten befunden habe.

Der erste Bauantrag sei zwar am 17.10.1995 gestellt worden. Im vorliegenden Fall käme es jedoch maßgeblich auf den zweiten Bauantrag vom 15.08.1996 für den Baubeginn i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes an. Es habe sich um eine Baugenehmigung im sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Tektur gehandelt. Die Bauordnungsbehörde der Stadt N habe dieser Baugenehmigung ein eigenes Aktenzeichen zugeteilt und mit Bescheid vom 10.03.1998 "die Baugenehmigung erteilt“. Das Bauvorhaben sei ursprünglich in Abweichung zur ersten Baugenehmigung mit einem breiteren Baukörper nach Süden errichtet worden. Der Baukontrolleur habe im Juli/August 1996 festgestellt, dass baurechtswidrig ein Schwarzbau entstehe. Die Kläger hätten sodann einen neuen Bauantrag gestellt, in dem sämtliche Bauabweichungen aufgeführt waren. Erst durch die Erwirkung der zweiten Baugenehmigung habe ein Gebäude in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet werden können. Begünstigt nach Eigenheimzulagengesetz sei nur ein Objekt, das entsprechend der baurechtlichen Genehmigung errichtet ist. Da es sich hier um grundlegende Änderungen im zweiten Bauantrag gehandelt habe, müsse auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Bauantrag bei der Behörde gestellt worden ist, der Grundlage für den tatsächlich errichteten Bau geworden ist.

Dies sei der 2. Antrag.

Die Kläger beantragen, für das Objekt G-Str. in N Eigenheimzulage ab 1998 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage lägen nicht vor. Ei ne Eigenheimzulage könne nur beantragt werden für Objekte, mit deren Herstellung nach dem 26.10.1995 begonnen worden sei. Im Streitfall sei die erste Bauantragstellung vom 17.10.1995 maßgeblich. Der sog." zweite Bauantrag vom 15.08.1996 sei lediglich eine Erweiterung und Ergänzung des ursprünglichen Bauantrags, wodurch das Bauvorhaben nicht wesentlich verändert worden sei, und daher als Tekturantrag zu verstehen. Auch die Baubehörde habe den Antrag als Tekturantrag behandelt.

Aus den Bauakten ist zu entnehmen, dass der erste Bauantrag gestellt worden war für "Umbau mit Erweiteru...

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