Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 112/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahmeantrag: Kein Aufschub des Fristbeginns für die Erhebung einer Nichtigkeits-, bzw. Restitutionsklage durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ist gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.

Der Fristbeginn wird nicht durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben, da gem. § 134 FGO anders als gem. § 586 ZPO nicht auf die Rechtskraft des späteren Urteils, mit dem die Wirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt wird, sondern auf die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses abzustellen ist .

 

Normenkette

ZPO §§ 579-580, 586; FGO § 134

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 6 K 197/14 (ursprünglich 6 K 399/13) haben.

Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, das sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers - der Beigeladenen - erzielt haben wollen. In den betreffenden Mietverträgen war jedoch allein die Beigeladene als Vermieterin genannt.

In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des Gerichts, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 21 EStG darauf ankomme, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag geworden sei, die Rücknahme der Klage. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Nach Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.08.2014 (6 K 197/14) entschieden, dass die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 zurückgenommen ist.

Die Kläger begehren mit ihrer am 14.02.2014 bei Gericht eingegangenen Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie tragen vor, die Beigeladene habe in einer E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013 angegeben, die Mietverträge zwar allein, aber in Namen der Hausbesitzgemeinschaft abgeschlossen zu haben. Außerdem seien Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem damals zuständigen Einzelrichter, wonach sie für sich allein habe handeln wollen, unzutreffend gewesen. Sowohl das Gericht als auch sie, die Kläger, seien dadurch getäuscht worden.

Die Klägerin beantragt, das frühere Verfahren 6 K 399/13 wieder aufzunehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß dasselbe.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Finanzamt sieht keine Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 589 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form (§ 587 ZPO) und Frist (§ 586 ZPO) erhoben wurde.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

I. Die Klagefrist ist versäumt.

1. Eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ist gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.

2. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die Klage innerhalb eines Monats nach Kenntnis der E-Mail erheben müssen, auf deren Inhalt sie ihr Wiederaufnahmebegehren stützen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie von der E-Mail vom 19.12.2013 erst innerhalb eines Monats vor Klageerhebung am 14.02.2014 Kenntnis erhalten hätten. Im Hinblick auf den regen Informationsaustausch zwischen der Klägerin und dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Kläger unverzüglich über den Inhalt der Nachricht informiert hat. Die Monatsfrist begann daher mit Kenntnis der E-Mail. Diese Kenntnis ist nach Überzeugung des Senats sowohl bei der Klägerin als auch beim Kläger jedenfalls noch vor Weihnachten 2013 eingetreten. Die Monatsfrist war daher bei Klageerhebung am 14.02.2014 abgelaufen.

Der Fristbeginn wurde nicht durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben, da gem. § 134 FGO anders als gem. § 586 ZPO nicht auf die Rechtskraft des späteren Urteils vom 21.08.2014, mit dem die Wirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt wurde, sondern auf die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 11.07.2013 abzustellen ist (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, ...

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