Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 111/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - gesonderte Feststellung - Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Steuersachen kann grundsätzlich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist

2. Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 3; AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 21

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die in dem damals unter dem Aktenzeichen 6 K 399/13 geführten Verfahren erklärte Klagerücknahme unwirksam ist.

Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, die sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers - der Beigeladenen - erzielt haben wollen.

Der Kläger erwarb im Jahr 1983 zusammen mit der Beigeladenen ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück G zu Eigentum je zur Hälfte. Im Jahr 1994 wurde die Ehe geschieden. Die Beigeladene blieb in dem Objekt wohnen und vermietete Teile des Hauses an verschiedene Personen. Der Kläger heiratete im Jahr 1995 die Klägerin und übertrug dieser am 07.09.2006 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Die Übertragung wurde von der Beigeladenen erfolgreich angefochten (rechtskräftiges Urteil des LG vom 20.08.2008). Am 08.09.2009 wurde das Grundstück schließlich zwangsversteigert.

Das Finanzamt stellte zunächst Einkünfte der Beigeladenen und des Klägers bzw. ab dem 01.10.2006 der Beigeladenen und der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert fest.

Gegen diese Bescheide legten der Kläger und die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein. Gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Vermietungseinkünfte wandte die Klägerin mit Schreiben an das Finanzamt vom 04.09.2009, 06.07.2010 und 17.03.2011 ein, dass die Beigeladene sämtliche Vermietungsaktivitäten allein und eigenmächtig veranlasst und auch alle Einnahmen für sich allein einbehalten habe.

Dem Finanzamt lagen verschiedene Mietverträge vor, die allein die Beigeladene als Vermieterin auswiesen (Mietvertrag mit einer Frau X über ein Zimmer ab dem 15.02.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Y ab dem 07.11.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Z ab dem 01.05.2007, Mietvertrag mit einem Herrn U ab dem 01.06.2006). Die Mitwohnzentrale teilte darüber hinaus mit Schreiben vom 14.03.2007 mit, dass sie von der Beigeladenen mit der Vermittlung von Räumen im Anwesen G beauftragt worden sei. Dies habe zu mehreren Vermietungen geführt.

Das Finanzamt zog die Beigeladene zum Einspruchsverfahren gem. § 360 Abs. 3 AO hinzu.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2006 - 2009 jeweils mit Bescheid vom 30.12.2011 aufgehoben und den Beteiligten dabei mitgeteilt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht durchzuführen sei, da die Beigeladene gegenüber den Mietern als alleinige Vermieterin aufgetreten sei und daher nur sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2012 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, entscheidend sei, wer im Außenverhältnis gegenüber den Mietern aufgetreten sei. Im Streitfall sei dies allein die Beigeladene gewesen. Da diese selbst in dem Haus gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass sie die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt und auch sonst Ansprechpartner für die Mieter gewesen sei. Sie sei daher als alleinige Vermieterin aufgetreten. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stelle sich nicht mehr.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die gesonderte und einheitliche Feststellung der aus dem Objekt G erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, bisher sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beigeladene für den von ihr genutzten und über ihren Miteigentumsanteil hinausgehenden Teil des Hausgrundstücks ein Nutzungsentgelt an die Miteigentümer habe zahlen müssen.

In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des damals zuständigen ...

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