Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsleistungen einer Stiftung an ihre Stifter als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Versorgungsleistungen die eine Stiftung aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögen an ihre Stifter erbringt sind jedenfalls dann mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar, wenn die Stifter unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. Denn dann sind sie als „hinter der Stiftung stehende Personen“ anzusehen, weil sie ähnlich einem Gesellschafter die Erträge aus dem einst hingegebenen Kapital erhalten und ähnlich einem Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung und letztlich auch auf deren Vermögen nehmen können (vgl. BFH I R 98/09 vom 03.11.2010.).

2. Keine Gewinnausschüttung, sondern eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr liegt allerdings dann vor, wenn die Versorgungsleistungen nicht aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, sondern aus der Substanz des eingebrachten Grundstockvermögen erbracht werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Versorgungsleistungen an die Stifter dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Die Ehegatten A und B errichteten mit notariell beurkundetem Stiftungsgeschäft vom 24.11.2010 die Klägerin, eine nicht gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, mit Sitz in 1, und bestellten sich selbst auf Lebenszeit und C zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

Zweck der Klägerin ist:

  • Die Versorgung des Stifterehepaares A und B,
  • die finanzielle Unterstützung ihrer beiden Söhne, D und E sowie der Tochter von D, F, und ggf. weiterer Enkel des Stifterehepaares,
  • und das Halten von Beteiligungen, insbesondere an der Vermögensverwaltungs GmbH (GmbH), bis zu deren Veräußerung und bei Stimmenmehrheit die Lenkung und Leitung dieser Unternehmen.

Die Stifter statteten die Klägerin mit einem Grundstockvermögen aus, das sich aus einem Geldbetrag in Höhe von 20.000,00 €, den Geschäftsanteilen an der GmbH im Nennbetrag von 25.000,00 €, mehreren Anteilen an verschiedenen Fonds-Gesellschaften und den mit diesen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zusammensetzte.

Die Vermögensausstattung erfolgte nach Abschnitt VI des Stiftungsgeschäfts unter dem Vorbehalt und der Auflage, dass die Klägerin an die Stifter auf Lebenszeit in der Stiftungssatzung (Satzung) geregelte Versorgungsleistungen erbringt.

Die von den Stiftern geschaffene Satzung enthielt folgende Regelungen:

§ 2

Stiftungszweck, Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Zweck der Stiftung ist: (…).

(2) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks wird im Einzelnen folgendes festgelegt:

a) Halten von Beteiligungen:

Die Stiftung hält sämtliche in ihrem Grundstockvermögen vorhandenen Beteiligungen, Geschäftsanteile und sonstige Vermögensanlagen, insbesondere sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH in 1.

Sie nimmt, soweit sie Gesellschafter ist, die Rechte als Gesellschafter wahr. (…). Gewinnausschüttungen sind zu beschließen, wenn und soweit dies die Ertragslage auch unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Existenzsicherung zulässt. (…).

Aus den beschlossenen Ausschüttungen und aus ggf. unterjährig bereits erfolgten Vorabentnahmen sind in erster Linie die von der Stiftung übernommenen Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß zurückzuführen.

Darüber hinaus ist jährlich für den Zeitraum von 4 Jahren ein Betrag in Höhe von jährlich 62.500,00 € dem Grundstockvermögen der Stiftung als zusätzliche Risikovorsorge zuzuführen, erstmals für das Jahr 2011, insgesamt also über einen Zeitraum von 4 Jahren hinweg ein Betrag in Höhe von 250.000,00 €.

Die danach verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens sind, wie nachstehend unter b) im einzelnen aufgeführt, für die Versorgung der begünstigten Personen zu verwenden, nachdem etwaige sonst bei der Stiftung auflaufende Kosten wie Fondskosten und Verwaltungskosten beglichen sind.

b) Versorgung der Stifter und ihrer Abkömmlinge:

Aus den zur Versorgung zur Verfügung stehenden Beträgen sind für die Destinatäre folgende Leistungen zu erbringen:

aa) Versorgungszusagen:

aaa) Versorgungszusagen für die Stifter:

Bei den nachfolgenden Leistungen nach aaa) handelt es sich um vorbehaltene Versorgungsleistungen. Die Einbringung des Stiftungsvermögens steht unter der Auflage, dass diese vorbehaltenen Versorgungsleistungen auf Lebenszeit an die Stifter erbracht werden.

Die Stifter A und B erhalten jeder eine monatliche Rente in Höhe von 3.000,00 € (W) ab 01.01.2011. (…).

Zusätzlich zu den vorgenannten Beträgen erhalten die Stifter A und B den jeweils für sie zu zahlenden Betrag für die private Krankenversicherung (…). Ferner erhalten die Stifter A und B die für die derzeit bestehende Unfallversicherung erforderlichen Geldbeträge (…).

bbb) Versorgungszusagen für die Söhne der Stifter

Hierzu wird vorab festgelegt, dass sämtliche nachstehend genannten Zahlungen unter bbb), ccc), ddd), bb), cc) und dd) an die begünstigten Pe...

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