Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen III R 23/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Unterhaltsnachzahlungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wurde durch Urteil des Familiengerichts … vom 13.05.1987 verurteilt, folgende Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau zu leisten:

Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.08.1984 bis 31.05.1987

45.092 DM

monatlichen Unterhalt ab 01.06.1987 in Höhe von

1.554 DM

Dieses Urteil wurde durch das OLG … im März 1988 bestätigt. Daraufhin leistete der Kläger am 31.03.1988 folgende Unterhaltsnachzahlungen:

Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.08.1984 bis 31.05.1987

45.092 DM

Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.06. bis 31.12.1987 (5 × 1.554 DM)

10.878 DM

Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.01.1988 bis 31.03.1988 (3 × 1.554 DM)

4.662 DM

Unterhaltsnachzahlungen insgesamt

60.632 DM

Des weiteren leistete der Kläger vom 01.04.1988 bis 31.12.1988 laufende Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 1.554 DM, insgesamt 13.986 DM.

Im Verlauf des Klageverfahrens erging aufgrund Betriebsprüfung am 12.04.1994 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid für 1988, auf den Bezug genommen wird. In diesem Bescheid sind die in 1988 geleisteten Unterhaltszahlungen wie folgt berücksichtigt:

Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 EStG (Sonderausgaben, Realsplitting)

18.000 DM

Berücksichtigung der Unterhaltsnachzahlungen als außergewöhnliche Belastung wie folgt:

Unterhaltsnachzahlungen für 1984 (Höchstbetrag 3.600 DM × 5/12)

1.500 DM

Unterhaltsnachzahlungen für 1985 (Höchstbetrag 3.600 DM)

3.600 DM

Unterhaltsnachzahlungen für 1986 (Höchstbetrag 4.500 DM)

4.500 DM

Unterhaltsnachzahlungen für 1987 (Höchstbetrag 4.500 DM)

4.500 DM

Unterhaltsnachzahlungen für 1988 (Höchstbetrag 4.500 DM × 3/12)

1.125 DM

als außergewöhnliche Belastung insgesamt berücksichtigt

15.225 DM

Diesen Bescheid vom 12.04.1994, der im Punkt außergewöhnliche Belastung vorläufig nach § 165 AO erging, hat der Kläger nach § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens erklärt.

Der Sachbehandlung des beklagten Finanzamts im Streitpunkt außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsnachzahlungen) liegt folgende Auffassung zugrunde:

Der BFH sehe im Urteil vom 09.12.1966 (BStBl. III 1967, 246) Unterhaltsnachzahlungen für vergangene Jahre als außergewöhnliche Belastung an, die nach § 33 EStG ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden könnten, allerdings nur in der Höhe, in der bei einer Zahlung in den Vorjahren ein Abzug nach § 33 a Abs. 1 EStG möglich gewesen wäre. Seit Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Realsplitting) gelte dies nur noch für den Fall, daß in den Vorjahren kein Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen worden sei (vgl. Schmidt/Heinicke, Tz. 10 zu § 10 EStG). Da diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt sei, habe das Finanzamt die auf die Vorjahre entfallenden Zahlungen zu Recht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der Abzugsbetrag sei auch der Höhe nach zutreffend ermittelt worden.

Gegen diese vorgenannte Auffassung des beklagten Finanzamts richtet sich die Klage.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – die zu § 33 a Abs. 1 EStG anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte (die Beschlüsse des BVerfG wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in neutralisierter Form übermittelt), hat das Gericht die Fortsetzung des bisher ausgesetzten Verfahrens beschlossen.

Seine Klage hat der Kläger nunmehr wie folgt begründet:

Das Überraschende an den Entscheidungen des BVerfG sei, daß wiewohl die Verfassungsbeschwerden allesamt nicht zur Entscheidung angenommen worden seien, sie dennoch in materiell-rechtlicher Hinsicht erfolgreich gewesen wären. Dies zeige sich auch daran, daß der BRD die Kosten der Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Das BVerfG habe den Beschwerdeführern in allen Fällen darin recht gegeben, daß die vom Gesetzgeber gezogenen Abzugshöchstbeträge für Unterhaltsaufwendungen von 3.600 DM gemäß § 33 a EStG in keinem Falle im Rahmen des Existenzminimums lägen und realitätsfremd seien. Die Verfassungsbeschwerden seien nur deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil das Gericht der Auffassung gewesen sei, daß es die hier anstehenden Rechtsfragen nicht noch einmal diskutieren müsse. Sie seien als Grundsatzfragen längst entschieden. Dies bedeute im Ergebnis, daß zwangsläufige Unterhaltsleistungen von der Besteuerung freizustellen seien und zwar sowohl beim Empfänger wie beim Leistenden, beides korreliere. Die Rechtsprechung des BVerfG sei zwar wegen ihres sehr fortschrittlichen, freiheitsrechtlichen Ansatzes begrüßt, gleichzeitig aber wieder kritisiert worden, weil sie im Ergebnis doch zu einem Teil wieder das zurücknehme, was sie in bezug auf die Bemessung dieses freiheitsrechtlich gepr...

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