Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Unterhaltsleistungen i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG 1963 sind nur die laufend gezahlten Unterhaltsbeträge.

Unterhaltszahlungen, die ein Stpfl. zwangsläufig für zurückliegende Jahre entrichten muß, sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, und zwar für jedes Jahr in der nach § 33 a Abs. 1 EStG in Betracht kommenden Höhe, insbesondere als ohne Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a/1; FGO § 96 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) muß nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 24. September 1963 als Vater eines am 13. April 1961 geborenen unehelichen Kindes an das Kind vom 13. April 1961 bis 12. Januar 1962 eine Geldrente von monatlich 60 DM und vom 13. Januar 1962 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Geldrente von monatlich 80 DM zahlen. Die rückständigen Beträge mußten sofort und die künftig fällig werdenden müssen monatlich im voraus gezahlt werden. Im Lohnsteuerjahresausgleich für 1963 beantragte der Stpfl., die geleisteten Alimentenzahlungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt (FA) erkannte nach § 33 a EStG (§ 25 a LStDV) nur 1.200 DM an. Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.

Auf die Berufung des Stpfl. erkannte das Finanzgericht (FG) die laufenden Unterhaltszahlungen für das Jahr 1963 von 960 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 25 a LStDV an und berücksichtigte außerdem die im Jahre 1963 geleisteten rückständigen Unterhaltszahlungen von 1.500 DM nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung von 347 DM mit 1.153 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (§ 25 LStDV). Es führte aus, die Regelung in § 33 a EStG (§ 25 a LStDV) betreffe nur den laufenden Unterhalt und wolle sicherstellen, daß der laufende Unterhalt nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich berücksichtigt werde und für die zahlreichen Fälle laufender Unterhaltsverpflichtungen der Streit über die Angemessenheit und Notwendigkeit der einzelnen Zahlungen ausgeräumt werde. Die Vorschrift gelte aber nicht auch für den seltenen Fall einer Abfindung laufender Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit, besonders also nicht für Unterhaltsnachzahlungen.

Das FA rügt mit seiner Revision unrichtige Anwendung des geltenden Rechts, insbesondere des § 33 a EStG (§ 25 a LStDV), und beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die Einspruchsentscheidung wiederherzustellen und dem Stpfl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet. § 33 a Abs. 1 EStG 1963 enthält zwar grundsätzlich eine abschließende Regelung für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen (Urteil des Senats VI 148/59 U vom 2. Dezember 1960, BFH 72, 200, BStBl III 1961, 76). Bei der Auslegung dieser Vorschrift müssen jedoch auch die Gründe beachtet werden, die den Gesetzgeber zu dieser typisierenden Regelung veranlaßt haben. Die Regelung wurde bei der änderung des EStG durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I S. 373, BStBl I 1954, 575) eingeführt und sollte die Rechtsunsicherheit beseitigen, die durch die individuelle Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33 EStG entstanden war, wie z. B. im Urteil des BFH IV 9/54 U vom 30. September 1954 (BFH 59, 360, BStBl III 1954, 349) dargelegt ist. Zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vereinfachung für alle Beteiligten sollen Unterhaltszuwendungen bei den Gebern in gleicher Höhe berücksichtigt werden. Eine Typisierung dieser Art kann aber nur die Höhe der üblichen Unterhaltsleistungen begrenzen. Das zeigt schon § 33 a Abs. 2 EStG 1963, der bei auswärtiger Unterbringung zur Berufsausbildung die Erhöhung des Absetzungsbetrages aus Abs. 1 vorsieht. Auch andere über den Unterhalt im engeren Sinn hinausgehende Leistungen, wie z. B. Krankheitskosten für den Unterstützten, werden außerhalb des § 33 a nach allgemeinen Grundsätzen über außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt (Amtliche Begründung zum Steuerneuordnungsgesetz 1954, Bundestagsdrucksache 481 der 2. Wahlperiode). Der Senat ist der Auffassung, daß angesichts des Zwecks des § 33 a Abs. 1 EStG nur die laufend gezahlten Zuwendungen mit dem Pauschbetrag abgegolten werden können (so auch Grass im Großkommentar zur Einkommensteuer, § 33 a Anm. 5). Für diese Auslegung spricht auch, daß nach § 33 a Abs. 4 EStG der Jahreshöchstbetrag zu ermäßigen ist, falls die Voraussetzungen für die Unterhaltsgewährung nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden haben, z. B. bei Tod des Empfängers oder bei Eintritt der Bedürftigkeit des Unterhaltenen im Lauf des Jahres.

Der Senat tritt daher dem FG darin bei, daß die Pauschbeträge des § 33 a Abs. 1 EStG 1955 ff. nur die laufenden Unterhaltsleistungen abgelten, nicht dagegen auf zwingenden Gründen beruhende Unterhaltsnachzahlungen für frühere Jahre, und zwar auch deswegen, weil die Einbeziehung derartiger Nachzahlungen in die Typisierung eine wesentliche Verschlechterung der Rechtslage gegenüber der Zeit vor der Einführung des § 33 a EStG 1955 bedeuten würde und kein Anhalt vorliegt, daß dies beabsichtigt war. Soweit Steuerpflichtige Aufwendungen machen, die nicht zu den üblichen laufenden Unterhaltsleistungen rechnen, greift demnach die Sonderregelung in § 33 a Abs. 1 EStG nicht ein; dann gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze des § 33 EStG über außergewöhnliche Belastungen.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen der nachträglichen Unterhaltszahlungen für die Jahre 1961 und 1962 erfüllt. Die Aufwendungen des Stpfl. sind sowohl außergewöhnlich als auch zwangsläufig. Der Senat hat zwar im Urteil VI 148/59 U (a. a. O.) entschieden, daß Zahlungen eines geschiedenen Ehemanns an seine frühere Ehefrau zur Ablösung seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Derartige Abfindungen sind jedoch regelmäßig Teil einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung und können dann als Ausgaben im Bereich des Vermögens grundsätzlich bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden (Urteil VI 273/62 U vom 17. Mai 1963, BFH 77, 164, BStBl III 1963, 378). Außerdem unterscheidet sich die nachträgliche Zahlung des Stpfl. von der Abfindung einer geschiedenen Ehefrau auch dadurch, daß die Nachzahlungen des Stpfl. betragsmäßig dem entsprechen, was er für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hätte bezahlen müssen, für den alle Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung erfüllt waren. Abfindungen für die Unterhaltsgewährung an geschiedene Ehefrauen sind dagegen Pauschbeträge, durch die künftige Aufwendungen abgefunden werden, von denen zur Zeit der Abfindungsleistung nicht mit einiger Sicherheit zu sagen ist, ob sie überhaupt und in welchem Umfang sie zu einer Steuerermäßigung führen würden, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte bald stirbt.

Das FG hat auf die rückständigen Unterhaltszahlungen des Stpfl. aus der Zeit vor dem Streitjahr in jeder Beziehung § 33 EStG angewendet, insbesondere hat es auch die dem Stpfl. zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt. Der Senat hat hiergegen Bedenken. Er ist der Auffassung, daß die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur Ausgestaltung des § 33 a Abs. 1 EStG veranlaßt haben, auch für zwangsläufige Nachzahlungen von Unterhaltsaufwendungen maßgebend bleiben müssen, wenn diese Zahlungen unter den dargelegten Voraussetzungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Es entspricht besser dem Sinn der gesetzlichen Regelung, sie mit keinem höheren oder niedrigeren Freibetrag im Rahmen dieser Vorschrift vom Einkommen abzuziehen, als es bei Anwendung des § 33 a Abs. 1 EStG geschehen wäre. Da bei dem Höchstbetrag des § 33 a EStG die zumutbare Belastung bereits abgegolten ist, scheint es angebracht, ausnahmsweise auch bei der Gewährung eines Freibetrags nach § 33 EStG keine Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung vorzunehmen. Andererseits kann aber auch für jedes Jahr, für das zwangsläufig Unterhaltsbeträge nachgezahlt werden, kein höherer Freibetrag gewährt werden als der für das Nachzahlungsjahr maßgebende Höchstbetrag.

Für den Streitfall bedeutet das, daß die vom Stpfl. für die Jahre 1961 und 1962 nachgezahlten Beträge in voller Höhe nach § 33 EStG vom Einkommen abzuziehen wären, da sie unter den für diese Jahre geltenden Höchstbeträgen nach § 33 a Abs. 1 EStG lagen. Das FG hat dagegen die für die Jahre 1961 und 1962 nachentrichteten Unterhaltsleistungen von insgesamt 1.500 DM um eine zumutbare Eigenbelastung von 347 DM gekürzt und demgemäß nur 1.153 DM nach § 33 EStG berücksichtigt. Da aber nur das FA Revision eingelegt hat und nicht auch der Stpfl. der lediglich die Zurückweisung der Revision des FA beantragt hat, kann der Senat, der nach § 96 Abs. 1 FGO an die gestellten Anträge gebunden ist, das Urteil des FG nicht zugunsten des Stpfl. ändern, sondern kann lediglich die Revision des FA zurückweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412391

BStBl III 1967, 246

BFHE 1967, 613

BFHE 87, 613

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