Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass eines geänderten Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festgestellter, verbleibender Verlustabzug kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch geändert werden, wenn für die Einkommensteuer des folgenden Veranlagungszeitraums - in dem der Verlustabzug zu berücksichtigen ist - die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Normenkette

AO § 181 Abs. 5, § 182 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 3 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen XI R 37/05)

BFH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen XI R 37/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Feststellungsbescheid vom 05.11.2003 bzw. vom 12.03.2004 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist noch ergehen durfte und das Finanzamt aufgrund des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 vom 29.01.1993 verpflichtet ist, die ESt-Veranlagung für 1991 zu ändern.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 18.09.1991 auf 0 DM festgesetzt. Dabei betrug der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 766.689 DM.

Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG wurde mit Änderungsbescheiden vom 18.01.1993 die Einkommensteuer 1988 und die Einkommensteuer 1989 auf jeweils 0 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 29.01.1993 wurde der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 auf 399.644 DM gesondert festgestellt.

Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte 1990

766.689 DM

abzügl. Verlustrücktrag nach 1988

204.695 DM

abzügl. Verlustrücktrag nach 1989

162.350 DM

verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1990

399.644 DM

Mit Änderungsbescheid vom 29.06.1993 wurde die Einkommensteuer 1990 wiederum mit 0 DM festgesetzt. Dabei betrug der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 759.452 DM. Bereits mit Änderungsbescheid vom 21 .06.1993 wurde der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 nach § 10d Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG auf 218.911 DM gesondert festgestellt.

Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte 1990

759.452 DM

abzügl. Verlustrücktrag nach 1988

204.695 DM

abzügl. Verlustrücktrag nach 1989

355.846 DM

verbleibender Verlustabzug zum 31.12.1990

218.911 DM

Die erstmalige Vorbehaltsfestsetzung für Einkommensteuer 1991 vom 30.11.1992 wurde mit Änderungsbescheid vom 29.06.1993 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 1991 auf nunmehr 305.884 DM festgesetzt wurde. Dabei wurde ein gesondert festgestellter verbleibender Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 i.H.v. 218.911 DM berücksichtigt.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte abgekürzte Außenprüfung (vgl. Bericht vom 14.06.1994) setzte das Finanzamt mit Änderungsbescheiden vom 26.08.1994 die Einkommensteuer 1988 auf 73.360 DM, die Einkommensteuer 1989 auf 145.757 DM, die Einkommensteuer 1990 wiederum auf 0 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 1.835.106 DM fest. Gleichzeitig wurde der Bescheid vom 21.06.1993 über den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 i.H.v. 218.911 DM nach § 10d Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG aufgehoben. In den Erläuterungen war dazu ausgeführt: "Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Prüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 14.06.1994) ."

Die Änderungen beruhten für 1988 und 1989 auf den Wegfall des bisher berücksichtigten Verlustrücktrags aus 1990 und für 1991 u.a. auf dem Wegfall des bisher gesondert festgestellten vortragsfähigen Verlusts zum 31.12.1990 i.H.v. 218.911 DM.

Die Einsprüche gegen die Bescheide vom 26.08.1994 in Sachen Einkommensteuer 1988-1990 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990 hatten keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 06.03.1998 wurde darüber hinaus die Einkommensteuer 1991 auf 141.490 DM herabgesetzt. Dabei wurde lediglich ein Verlustrücktrag aus den Jahren 1992 und 1993 berücksichtigt.

Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1988-1991 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 - VI 84/98 wurde das Verfahren wegen Einkommensteuer 1990 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VI 235/2002 wegen Einkommensteuer 1990 und VI 236/2002 wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 erfasst. Die Klagen VI 235/2002 und VI 236/2002 wurden mit Schreiben vom 02.09.2002 zurückgenommen.

Im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 09.10.2002 erfolgte eine tatsächliche Verständigung der Beteiligten für Einkommensteuer 1988-1991 entsprechend dem in der Niederschrift vom 09.10.2002 unterbreiteten Vorschlag des Berichterstatters. Die Akzeptanz der dort gefundenen Wertansätze hatte zur Folge, dass der sich be...

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