Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen VIII R 60/98)

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991, beide vom 14.07.1995, und die Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 werden dahin geändert, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1990 mit 665.925 DM und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1991 mit 30.215 DM festgestellt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien ist.

Die zunächst entsprechend den Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991 wiesen beide einen einheitlichen Steuermeßbetrag von 0 DM aus. Für das Streitjahr 1990 war ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.539.820 DM, für das Streitjahr 1990 ein Gewinn in Höhe von 2.515.208 DM erklärt worden.

Für die Jahre 1988–1991 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer ermittelte dabei für das Streitjahr 1990 anstatt des erklärten Verlustes einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.369.676 DM.

Er errechnete den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der zugleich der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag ist (Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital:

0 DM), mit 667.170 DM wie folgt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb

13.369.676 DM

+ Hinzurechnungen

476.552 DM

./. Kürzungen

17.201 DM

verbleibender Betrag

13.829.027 DM

anrechenbare Gewerbeverluste der Vorjahre

449.580 DM

Gewerbeertrag (gerundet)

13.379.400 DM

./. Freibetrag

36.000 DM

Verbleibender Betrag

13.343.400 DM

Steuermeßbetrag (5 v. H. nach dem Gewerbeertrag)

667.170 DM

Für 1991 ermittelte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.881.847 DM, der nach Berücksichtigung der Zu- und Abrechnungen und des Freibetrages zu einem verbleibenden Betrag von 702.100 DM und einem Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag von 33.105 DM, der zugleich der einheitliche Steuermeßbetrag ist (Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital: 0 DM), führte.

Der Beklagte änderte die Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991 mit Bescheiden beide vom 14.07.1995 entsprechend den Prüferfeststellungen nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie trug vor:

Gewerbesteuermeßbescheid 1990

Streitig seien die gewerbesteuerlichen Auswirkungen aus der Einbringung eines Grundstücks (Grundstück …) und einer von der Betriebsprüfung eingestellten Forderung aus einem Beteiligungsverhältnis in Höhe von 26.386 DM. Sie, die Klägerin, habe den Einbringungsvorgang bei der Gewinnermittlung ertragsteuerlich neutral behandelt, der Beklagte habe hinsichtlich der nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistung einen Veräußerungsvorgang angenommen und einen Einbringungsgewinn festgestellt. Wegen der Einzelheiten werde auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und die Einspruchsbegründung zu dem angefochtenen Feststellungsbescheid 1990 verwiesen.

Aufgrund des Einspruchs ergebe sich folgende Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb:

Gewerbeertrag lt. Betriebsprüfung

13.829.026 DM

./. strittiger Einbringungsgewinn

19.877.910 DM

Zwischensumme

./. 6.048.884 DM

zuzüglich Gewerbesteuer lt. Bp

2.982.500 DM

Zwischensumme

./. 3.066.384 DM

abzüglich Forderung

./. 26.380 DM

Gewerbeverlust

./. 3.092.764 DM

Gewerbesteuermeßbescheid 1991

Für 1991 seien im Hinblick auf dem zugrundeliegenden Feststellungsbescheid im wesentlichen die Auswirkungen aus Beteiligungsgesellschaften streitig.

Die Erträge wirkten sich allerdings, richtig behandelt, auf die Ermittlung des Gewerbeertrages nicht aus, da sie den entsprechenden Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften unterlägen und als Gewinne aus Anteilen an Personengesellschaften vom Gewerbeertrag wiederum zu kürzen seien. Mit Ausnahme der stillen Beteiligung der Firma … GmbH und atypisch stille Gesellschaft seien die Kürzungen auch korrekt vorgenommen worden. Es handele sich bei dem Gewinn der Fa. … um einen Veräußerungsgewinn.

Der von der Betriebsprüfung festgestellte Gewerbeertrag in Höhe von 738.183 DM reduziere sich daher um 97.842 DM (das ist die Höhe des Veräußerungsgewinns Fa. …) auf 640.341 DM. Im Hinblick auf vorhandene Verlustvorträge aus 1988 und 1990 seien der Gewerbesteuermeßbetrag und der einheitliche Steuermeßbetrag mit 0 DM festzustellen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Wegen der Begründung nahm er auf die Einspruchsentscheidung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für die Jahre 1988–1991 Bezug.

Die Klägerin erhob hiergegen Klage. Sie trägt vor, daß mehrere Komplexe in dem Jahre 1990 sowie in den Vorjahren 1988 und 1989 streitig seien, die Auswirkungen auf den festgestellten Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und 1991 hätten.

So werde über die strittigen Punkte der Jahre 1988 und 19...

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