Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Zinsbescheides - Bezeichnung des Verwaltungsaktes gem. § 357 Abs. 3 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Verwaltungsakts, gegen den Einspruch eingelegt wird (§ 357 Abs. 3 AO) - hier: Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung.

 

Normenkette

AO § 357 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob gegen die angefochtenen Zinsbescheide Einspruch eingelegt wurde:

Das Finanzamt erließ am 27. 8. 1997 einen Bescheid für 1991 mit der rechts oben unter den Absenderangaben stehenden Überschrift „über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag“.

Der Festsetzungsteil des Bescheides für 1991 lautet in der ersten Zeile

Körperschaftsteuer

Zinsen zur Körperschaftsteuer

Solidaritätszuschlag

Festgesetzt werden

1.796.847,00 DM

421.992,00 DM

67.381,76 DM

Auf Seite 2 des Bescheides folgt im Anschluß an die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Körperschaftsteuer sowie des Solidaritätszuschlags die Berechnung der Zinsen auf insgesamt 6 Betragszeilen.

Der Eingangssatz der Rechtsbehelfsbelehrung lautet „Die Festsetzung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Zinsen kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden“.

Am 5. 9. 1997 ging beim Finanzamt ein Schreiben der steuerlichen Vertreter der Klägerin mit dem Betreff „Körperschaftsteuerbescheid 1991 und Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. 12. 1991“ ein. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrag unserer o. a. Mandantin legen wir gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 27. 8. 1997 und gegen den Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ... Einspruch ein“. In der am 30. 9. 1997 beim Finanzamt eingegangenen Einspruchsbegründung ließ die Klägerin vorbringen, daß sie in der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Bewertung ihrer Edelmetallvorräte aufgrund des Verhaltens in der vorherigen Betriebsprüfung eine klare Verletzung von Treu und Glauben sehe. Eine Seite später führte die Klägerin in der Einspruchsbegründung folgendes aus: „Auch wenn eine förmliche verbindliche Auskunft nicht erteilt wurde, besteht u. E. zumindest ein Vertrauensschutz, der eine Erhebung von nachzahlungszinsen ausschließt.“ Anschließend führte die Klägerin aus, daß sie bei Kenntnis des Standpunkts der Betriebsprüfung die Edelmetallvorräte verkauft und sich die betrieblich erforderlichen Mengen von den Banken geliehen hätte. Dann wären die Leihzinsen bei 1 - 2% gelegen „und nicht bei 6% p. a. wie bei den jetzt erhobenen Nachzahlungszinsen“. Wieder eine Seite später teilte die Klägerin mit, daß sie Gespräche mit der OFD führen wolle und nach Durchführung der Gespräche beabsichtige, „hinsichtlich der anfallenden Nachzahlungszinsen einen Antrag auf Erlaß der Nachzahlungszinsen zu stellen, da die hier anfallenden Zinsen den vom Gesetzgeber gewollten Willen bei weitem übersteigen“.

Am 18. 2. 1998 erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 1991. Seine äußere Gestalt entspricht der des Bescheides vom 27. 8. 1997. In diesem Änderungsbescheid wurden die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Zinsen herabgesetzt. In der Erläuterung ist ausgeführt, daß dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 27. 8. 1997 trete und daß der Einspruch sich hierdurch nicht erledige, sondern das Verfahren fortgesetzt werde, ohne daß es eines weiteren Einspruchs bedürfe. Außerdem erließ das Finanzamt am 28. 2. 1998 Bescheide für die Jahre 1992 bis 1994, die in der äußeren Gestalt den Bescheiden für das Jahr 1991 entsprechen.

Die am 4. 3. 1998 beim Finanzamt eingegangenen „Einsprüche gegen Steuerbescheide“ vom 2. 3. 1998 nennen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995. Zur Begründung der Einsprüche verwies die Klägerin auf den bisher umfangreichen Schriftwechsel im Einspruchsverfahren des Kalenderjahres 1991.

Bereits vorher und in der Folgezeit führten die Klägerin und ihre steuerlichen Vertreter Gespräche mit dem Finanzamt und der Oberfinanzdirektion. Außerdem wandte sie sich an den Bayerischen Staatsminister der Finanzen, um die Frage der Auswirkung der geänderten Bewertung der Edelmetallvorräte auf die Körperschaftsteuer und auf die Zinsregelung des § 233a AO zu klären. In dem sich aufgrund dieser Eingabe anschließenden behördeninternen Berichtsverfahren, wies das Finanzamt darauf hin, daß gegen die Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 keine Einsprüche erhoben worden seien, und zwar auch nicht gegen den am 18. 2. 1998 ergangenen Änderungsbescheid.

Diese Aussage übernahm das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seiner Antwort vom 13. 7. 1998 an den steuerlichen Vertreter der Klägerin. Die Klägerin widersprach dieser Aussage, wenn auch ohne Erfolg. Ihre erneute Eingabe an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20. 1. 999 abschlägig beantwortet.

Die Klägerin richtete daraufhin am 18. 2. 1999 ein Schreiben an das Finanzamt mit dem...

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