Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei Grunderwerbsteuervergünstigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung, nach der der Steuerpflichtige Änderungen des Gesellschafterbestands anzuzeigen hatte, bestand auch im Hinblick auf eine Steuervergünstigung wie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG und kann nicht auf eine vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands im Sinn des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. beschränkt werden.

 

Normenkette

GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2007; Aktenzeichen II R 50/06)

BFH (Urteil vom 26.02.2007; Aktenzeichen II R 50/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin ein Plan zum Beitritt eines weiteren Gesellschafters bestand und ob die Festsetzungsfrist gewahrt worden ist, weil die alsbald erfolgte entsprechende Änderung des Gesellschafterbestands nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (GrEStG a. F.) von der Klägerin anzuzeigen gewesen wäre.

An der laut notarieller Urkunde vom 20.11.1998 als A-Grundbesitz KG gegründeten Klägerin mit einem Festkapital von 100.000 DM waren A als persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 70.000 DM sowie B, C und D als Kommanditisten jeweils mit Kapitalanteilen von 10.000 DM beteiligt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.03.1999 erwarb die Klägerin von der A-Grundbesitz Objekt KG (Objekt KG) zum Kaufpreis von 22.500.000 DM zzgl. 16 MwSt. die als Gewerbepark XR vermieteten Grundstücke Str. 2 - 7, 9, 11, 13 und 15 in XU. Der Grundbesitz war mit Grundschulden für drei verschiedene Banken über nominell 30.800.000 DM belastet, die nach dem Kaufvertrag von der Klägerin nicht übernommen wurden. Der beim Notar zu hinterlegende Grundstückskaufpreis war zum 01.10.1999 fällig. Der Notar durfte über den bei ihm hinterlegten Kaufpreis erst verfügen, wenn ihm u.a. die für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen zur freien Verfügung vorlagen. Die Besitzübergabe des Grundbesitzes erfolgte ebenfalls zum 01.10.1999. Die Klägerin behielt sich im Kaufvertrag ein bis zum 30.09.1999 auszuübendes Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Fall vor, dass die Finanzierung des Kaufpreises zu den Bedingungen des Vertrags wider Erwarten nicht zustande kommt.

An der Objekt KG mit einem Festkapital von 1.000.000 DM waren zum Erwerbszeitpunkt A als Komplementär mit 700.000 DM sowie als Kommanditisten wiederum B sowie C und D mit Kommanditeinlagen von je 100.000 DM beteiligt.

Gemäß notarieller Urkunde vom 20.05.1999 schied A mit sofortiger Wirkung als persönlich haftender Gesellschafter aus der Klägerin aus und trat mit einem festen Kapitalanteil wiederum i.H.v. 70.000 DM als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Weiter trat zugleich die Z-AG, Ch (Z-AG) als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 400.000 DM in die Klägerin ein, die in A-Grundbesitz Z-AG & Co. KG umbenannt wurde. Die AG war danach an dem Festkapital der Klägerin von nunmehr 500.000 DM mit 80 % beteiligt.

Das damals noch zuständige Finanzamt 2, dem die Urkunde vom 20.05.1999 vom Notar nicht angezeigt worden ist, stellte mit Bescheid vom 04.05.1999 gegenüber der Klägerin den Erwerb laut Vertrag vom 24.03.1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Mit Bescheid vom 12.12.2002 hob das inzwischen zuständige beklagte Finanzamt den Vorbehalt der. Nachprüfung im vorgenannten Bescheid auf und setzte die Grunderwerbsteuer für, den Erwerb vom 24.03.1999 auf 0 € fest.

Durch Schreiben der Betriebsprüferin des Finanzamts 3 vom 29.10.2004 erhielt das Finanzamt Kenntnis von dem Eintritt der AG in die Klägerin und dem Vertrag vom 20.05.1999. Es setzte daraufhin mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 20.12.2004 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 24.03.1999 gegenüber der Klägerin auf 373.652,11 € (= 730.800 DM) fest. Es ließ dabei den Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer von zusammen 26.100.000 DM gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG nur noch in Höhe von 5.220.000 DM und damit zu 20"% steuerfrei.

Der Prozessbevollmächtigte erhob gegen den Bescheid Einspruch und machte geltend, dass bei seinem Ergehen die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Denn für den Eintritt der AG in die Klägerin im Jahr 1999 habe eine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG in seiner damals gültigen Fassung nicht bestanden. Mit Entscheidung vom 09.03.2005 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen erhobenen Klage wird beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.12.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2005 aufzuheben.

Zur Begründung bringt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vor:

Mangels Verletzung einer Anzeigepflicht durch die Beteiligten habe die Festsetzungsfrist für den streitigen Erwerb mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahre...

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