Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 16.05.1997

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist testamentarische Alleinerbin der … 1993 verstorbenen A.

Diese kaufte – vertreten durch die Antragstellerin – mit notarieller Urkunde vom 05.08.1993 von den Eheleuten … zum Kaufpreis von 365.000 DM eine Eigentumswohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. …. In der Kaufvertragsurkunde wurde die Auflassung erklärt und von den Verkäufern die Eintragung der Auflassung sowie einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Der Kaufpreis war innerhalb von 10 Tagen nach Bestätigung des Notars über die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Lastenfreistellung zu bezahlen. Besitz, Nutzen und Lasten, an der Eigentumswohnung gingen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Käuferin über. Die Vertragsteile beauftragten und bevollmächtigten den Notar, die zu der Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen zu beantragen, und wiesen ihn an, die Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung erst dann vorzulegen, wenn ihm die Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises bestätigt haben. Bis dahin verzichteten sie auf ihr eigenes Antragsrecht gegenüber dem Grundbuchamt. Außerdem beauftragten und bevollmächtigten die Vertragsteile die Angestellten des Notars, alle zum Vollzug der Urkunde zweckmäßigen Erklärungen einschließlich Bewilligungen und Anträgen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben und entgegenzunehmen. Die Auflassungsvormerkung für die. Erblasserin wurde am 08.09.1993 im Grundbuch eingetragen. Am 19.10.1993 bestätigte der Verkäufer die vollständige Kaufpreiszahlung. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde am 07.10.1994 vorgenommen.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung führte die Antragstellerin für die Eigentumswohnung bei den Vermögenswerten den Einheitswert und als Nachlaßverbindlichkeiten den vollen Kaufpreis sowie die Nebenkosten für Grunderwerbsteuer, Notar und Vermittlungsprovision mit insgesamt 381.415 DM an.

Mit Bescheid vom 16.05.1997 setzte das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 963.100 DM die Erbschaftsteuer auf 461.325 DM fest und stellte diesen Betrag zum 30.06.1997 fällig. Es berücksichtigte dabei die Kaufpreisverpflichtung und die Erwerbsnebenkosten für die Eigentumswohnung wie erklärt mit 381.415 DM als Nachlaßverbindlichkeit, setzte jedoch als Vermögenswert statt des Einheitswerts für die Eigentumswohnung den Übertragungsanspruch mit 365.000 DM an. Die Antragstellerin erhob dagegen fristgerecht Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 290.775 DM. Sie machte neben der Berücksichtigung verschiedener zusätzlicher Steuerschulden geltend, daß für die erworbene Eigentumswohnung nur der Einheitswert anzusetzen und die Steuer nach der günstigeren Steuerklasse III zu berechnen sei.

Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 20.06.1997 die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids zunächst in Höhe von 92.013 DM aus und nach Mitteilung der Antragstellerin, daß doch die Steuerklasse IV zutreffend sei, mit Bescheid vom 24.07.1997 nur noch in Höhe von 9.150 DM wegen bislang nicht berücksichtigter Steuerschulden in Höhe von 12.110 DM. Über den Einspruch hat das Finanzamt bislang noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin hat nunmehr bei Gericht beantragt, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 16.05.1997 zusätzlich in Höhe von 193.875 DM ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Zur Begründung ihres Antrags trägt sie im wesentlichen vor:

Für die Eigentumswohnung sei nur der erhöhte Einheitswert anzusetzen. In der notariellen Urkunde vom 05.08.1993 hätten die Vertragsparteien alle für eine Eigentumsumschreibung notwendigen Erklärungen abgegeben. In der Urkunde sei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt worden sowie die Auflassung erklärt und bewilligt worden. Damit seien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben worden und die Käuferin in die Lage versetzt gewesen, die Eintragung der Rechtsänderung herbeizuführen. Darüber hinaus hätten die Vertragsparteien die Notariatsangestellten bevollmächtigt, die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Ein eigenes Antragsrecht hätten die Parteien nicht mehr gehabt. Die Eintragung ins Grundbuch sei vom Willen der Parteien unabhängig gewesen; ihnen sei nur verblieben, abzuwarten, wie schnell der jeweilige Grundbuchbeamte arbeite. Im Falle einer Schenkung werde das Grundstück nach Erklärung der Auflassung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974) bereits zum Vermögen des Beschenkten gerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1990 II R 63/87, BStBl. II 1990, 504). Es sei nicht einsichtig, weshalb dies bei einem Erbgang anders sein solle. Hinsichtlich der Zur...

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