Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Dienstvertraglich vereinbarte Hinterbliebenenversorgung der Witwe eines die GmbH beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers - keine wertmindernde Berücksichtigung der künftigen Einkommensteuerbelastung

2) Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Dienstvertrags, dass dessen Ehefrau nach seinem Tod eine lebenslängliche Pension in Höhe eines Bruchteils der Mannespension erhalten soll, unterliegt die Witwenpension gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer.

3) Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht nur Allein- und Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft, sondern auch nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter, die zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern, von denen keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat, über die Mehrheit verfügen.

4) Die künftige Einkommensteuerlast, die dadurch entsteht, dass die Hinterbliebenenbezüge dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird weder bei der Berechnung des Werts der Rente mindernd berücksichtigt noch als auf dem Erwerb ruhende Last in der Besteuerungsgrundlage gegengerechnet.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 3-9; BewG § 14; EStG a.F.(bis 31.12.1998) § 35; ErbStG § 3 Abs. 1

 

Gründe

Streitig ist, ob die der Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers gezahlte Pension der Erbschaftsteuer (ErbSt) unterliegt.

Die Klägerin (Klin.) ist Alleinerbin ihres am 01.04.1994 verstorbenen Ehemannes. Dieser gründete am 09.05.1949 zusammen mit einem anderen Gesellschafter die W. GmbH. Die Gesellschafter hielten jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile. Außerdem waren beide alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Verpflichtung, bei der Entscheidung wichtiger Sachverhalte den jeweils anderen hinzuzuziehen. Am 16.02.1951 wurde die Satzung der W. GmbH neu gefasst. Gemäß § 9 dieser Satzung waren die Gründungsgesellschafter weiterhin alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Ihre Abberufung war nur aus wichtigem Grund zulässig. Gemäß § 10 hatte bei Meinungsverschiedenheiten über geschäftliche Maßnahmen der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit der Gesellschafterversammlung waren entweder ein Losentscheid oder ein Schiedsverfahren vorgesehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Satzung vom 16.02.1951 Bezug genommen (Bl. 21 bis 24 der Gerichtsakte).

Ebenfalls am 16.02.1951 schloss der Erblasser mit der GmbH einen Dienstvertrag. Der Vertrag regelt im Einzelnen seine Aufgaben als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowie seine Gehaltsansprüche. Laut § 6 des Vertrages war das Geschäftsführergehalt bis zum Tode in voller Höhe weiterzuzahlen. Nach dem Tod sollte die Ehefrau des Geschäftsführers, die jetzige Klin., lebenslänglich eine Pension in Höhe von 4/9 der Mannespension erhalten. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstvertrag vom 16.02.1951 Bezug genommen (Bl. 57-59 der Steuerakte).

Seit dem 26.02.1972 hielt der Erblasser 75 % der Gesellschaftsanteile. 1972 wurde auch die Klin. Gesellschafterin der W. GmbH und 1973 zur Einzelprokuristin bestellt.

Durch Vereinbarung vom 03. Dezember 1986 zwischen dem Erblasser und der W. GmbH wurde im Einverständnis der Gesellschafter die Witwenpension von 4/9 auf 3/4 der Mannespension erhöht.

Auf Grund der Erbschaftsteuererklärung der Klin. setzte der Beklagte (Bekl.) durch Bescheid vom 27.03.1996 die ErbSt von einem Nachlass i.H.v. von 668.893 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) fest.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung D. wurde festgestellt, dass der Klin. eine Witwenrente auf der Basis von 75 % der Mannesrente ausgezahlt wurde. Wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbotes wurde die Erhöhung des Witwenrentenanspruchs ertragsteuerlich nicht anerkannt. Durch Bescheid vom 28.07.1998 änderte der Bekl. die ErbSt-Festsetzung und erfasste die Witwenpension der Klin. mit einem Kapitalwert i.H.v. 2.139.645 DM. Bei der Berechnung legte er die dem verstorbenen Ehemann der Klin. zugeflossene Pension in Höhe von 15.754 DM monatlich sowie den dem Lebensalter der Klin. entsprechenden Vervielfältiger laut Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz (BewG) in Höhe von 11,318 zugrunde. Bei einem Nachlasswert von 2.943.770 DM ergab sich eine Steuer i.H.v. 166.584 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 28.07.1998 Bezug genommen (Bl. 27-34 der Steuerakte).

Mit ihrem Einspruch vom 05.08.1998 rügte die Klin. die unzutreffende Anwendung des BFH-Urteils vom 13.12.1989 (II R 23/85, BStBl. II 1990, 322). Die Witwenpension beruhe auf dem Dienstvertrag ihres verstorbenen Ehemannes vom 16.02.1951. Damals habe dieser nicht die Mehrheit der Anteile an der W. GmbH gehalten. Mehrheitsgesellschafter sei er erst seit 1972 gewesen. Im Übrigen sei auch der Kapitalwert der Hinterblieb...

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