Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1987. Gewerbesteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen VIII R 8/97)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung vom 18.03.1993 und des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 16.04.1993 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 30.08.1993 wird der gewerbliche Gewinn für 1987 auf 3.241.879,– DM und der Gewerbesteuermeßbetrag für 1987 auf 11.241,– DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob eine Pensionsrückstellung aufzulösen ist.

An der Klägerin (Klin.) war u.a. Herr S. als Kommanditist beteiligt. In einem Gesellschafterbeschluß vom 21.08.1978 wurde ihm eine Versorgungsrente ab seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung gewährt. Diese Versorgungsrente war im Falle des Todes des Gesellschafters in Höhe von 75 % an dessen Ehefrau zu leisten. Am 10.12.1981 verstarb Herr S.. Daraufhin bildete die Klin. eine Pensionsrückstellung in ihrer einheitlichen Steuer- und Handelsbilanz für das Jahr 1983, die sich gewinnmindernd auswirkte. In einer die Jahre 1981 bis 1983 betreffenden Betriebsprüfung wurde diese Pensionsrückstellung nicht anerkannt. Die Klin. änderte nunmehr ihr Begehren dahingehend, diese Pensionsrückstellung schon für das Jahr 1981 zu berücksichtigen. Hierüber kam es zunächst zu keiner Einigung. Die unter den Aktenzeichen VII 3979/87 F und VII 3784/87 G beim Finanzgericht Münster geführten Klageverfahren wurden zunächst im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Musterverfahren ausgesetzt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch sein Urteil vom 24.07.1990 (VIII R 39/84, BFHE 161, 504, BStBl. II 1992, 229) die Zulässigkeit der gewinnmindernden Rückstellung jedenfalls für die Jahre bis 1985 ausgesprochen hatte, erkannte auch der Beklagte (Bekl.) diese Handhabung an. Die für diesen Zeitraum anhängigen Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster wurden dementsprechend zu Gunsten der Klin. einvernehmlich geregelt. Die Pensionsrückstellung wurde zum 31.12.1983 mit einem Wert von 1.847.331,– DM berücksichtigt.

Zwischenzeitlich waren die Bilanzen für die Jahre 1984 bis 1986 erstellt. Die Bilanzen für die ersten beiden dieser Jahre enthielten, da sie von der Auffassung der Vorbetriebsprüfung ausgehend erstellt worden waren, diese Rückstellung nicht mehr. Für 1986 wurde die Rückstellung dagegen zum 01.01.1986 wiederum erfolgsneutral eingebucht, und zwar mit einem Wert von 1.777.495,– DM. Diese Handhabung wurde auch durch die Anschlußbetriebsprüfung akzeptiert, die den Zeitraum 1984 bis 1986 umfaßte. In der Folgezeit wurde die Rückstellung nach der sog. buchhalterischen Methode Jahr für Jahr um die fällig gewordenen Pensionszahlungen verringert. Diese Buchungen waren erfolgsneutral und wurden in Form eines sog. Aktiv-Passivtausches durchgeführt. Während auf der Passivseite die Rückstellung vermindert wurde, wurde auf der Aktivseite die Position Guthaben Kreditinstitute um denselben Betrag verringert.

Durch das sog. Steuerbereinigungsgesetz 1986 änderte der Gesetzgeber § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach der Neufassung dürfen u.a. Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine ehemalige Tätigkeit für die Gesellschaft als nachträgliche Einkünfte bezogen hat, den Gewinn nicht mindern. Das gilt auch für Steuerpflichtige, die als Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters derartige Vergütungen erhalten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG). Hierunter fallen auch Versorgungsleistungen an frühere Gesellschafter und deren Witwen. Durch Erlaß vom 10.03.1992 (IV B 2 – S 2241 – 12/92, BStBl. I 1992, 190) hat der Bundesminister der Finanzen daraufhin u.a. angeordnet, daß Pensionsrückstellungen zu Gunsten ehemaliger Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger ab 1986 nicht mehr anerkannt werden sollen. Aus diesem Grunde sollen bisher bestehende Pensionsrückstellungen erfolgswirksam aufgelöst werden.

Im Jahre 1992 fand bei der Klin. eine weitere BP für die Jahre 1987 bis 1990 statt. Unter Anwendung des eben genannten Erlasses des Bundesfinanzministers berücksichtigte die BP für 1987 nunmehr zunächst die Pensionsrückstellung mit dem Wert, der zum 31.12.1983 sich erfolgswirksam ausgewirkt hatte. Diese Buchung war erfolgsneutral. Anschließend wurde die Pensionsrückstellung erfolgswirksam zum Jahresende 1987 aufgelöst. Der steuerliche Gewinn der Klin. wurde dementsprechend um 1.847.331 DM erhöht. Dem schloß sich der Bekl. durch Änderung der in diesem Verfahren angefochtenen Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1987 an. Die hiergegen gerichteten Einsprüche waren erfo...

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