rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die weiterhin als Arbeitnehmerin in der GmbH beschäftigt ist, auf die zugesagte Witwenpension, so stellt die hierfür gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung dar.

 

Normenkette

EStG § 24 Nrn. 1, 1 Buchst. a, §§ 34, 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2, Abs. 3, §§ 173, 173 Abs. 1, 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen XI R 12/04)

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen XI R 12/04)

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob die Ablösung des Versorgungsanspruchs der Witwe des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) einer GmbH bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis als tarifbegünstigte Entschädigung zu beurteilen ist (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des am 10.05.1994 verstorbenen (R.). R. war Gesellschafter-Gf. der Firma R GmbH (GmbH). Die Klin. erzielte als Prokuristin der GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie hielt zunächst 5 v.H. der GmbH-Anteile und nach dem Tod ihres Ehemannes R. 65 v.H. der GmbH-Anteile. Ihre Tochter U (U.) war Geschäftsführerin der GmbH und hielt 35 v.H. der GmbH-Anteile. Die GmbH erzielte in den Jahren 1989 bis 1994 folgende Ergebnisse:

Jahr

Umsatz

DM

Jahresfehlbetrag

DM

Überschuldung lt. Bilanz

DM

1989

4.400.989

137.915

54.569

1990

5.985.821

+ 4.482

112.199

1991

4.465.252

108.500

220.699

1992

5.563.635

5.551

226.250

1993

2.287.934

239.013

465.264

1994

1.882.011

67.947

533.210.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1994 erklärte die Klin. im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine tarifbegünstigte Entschädigung i.H.v. 829.499 DM. Ausweislich der von der GmbH ausgefüllten Lohnsteuer (LSt)-Karte hatte sie eine von dieser ermäßigt besteuerte Entschädigung von 829.499 DM erhalten. Der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – erließ den ESt-Bescheid für 1994 vom 03.08.1995 erklärungsgemäß. Mit Schreiben vom 30.01.1997 bat der Bekl. zur Aufklärung des Sachverhalts um weitere Unterlagen. Die Klin. legte den Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 06.12.1994 vor. Darin heißt es:

„In der Pensionszusage vom Dezember 1990 wurde der Frau (Klin) eine Witwenrente von 5.400 DM zugesagt. Nach dem versicherungsmathematischen Gutachten des Gerlingkonzerns hat diese Rentenverpflichtung einen Wert zum 31.12.1994 von 829.499 DM.

Es wird vereinbart, dass diese Rentenverpflichtung durch die Zahlung einer einmaligen Abfindung i.H.v. 829.499 DM abgegolten wird, wobei die Lohnsteuer dafür einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen und der verbleibende Betrag an Frau (Klin) auszuzahlen ist. Diese Auszahlung hat bis Ende Dezember 1994 zu erfolgen.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Auszahlung und Abführung der Lohnsteuer alle Ansprüche aus dieser Pensionszusage damit erloschen sind…”

In dem nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für 1994 vom 19.06.1997 gelangte der Bekl. zu der Ansicht, dass die Ablösung der Versorgungsansprüche der Klin. nicht tarifbegünstigt sei. Die GmbH habe keinen entsprechenden Druck auf sie ausgeübt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie legte die Pensionszusagen der GmbH für R. vom 02.01.1980 und vom Dezember 1990 vor. In letzterer heißt es:

„Wir gewähren Ihnen und Ihren Angehörigen mit Wirkung vom 01.01.1990 einen Rechtsanspruch auf Versorgung. Im einzelnen gilt folgendes:

Vollenden Sie das 65. Lebensjahr und treten Sie in den Ruhestand, so zahlen wir Ihnen auf Lebenszeit eine Altersrente von monatlich 9.000 DM …

Nach Ihrem Tode erhält Ihre Ehefrau auf Lebenszeit – längstens bis zu einer etwaigen Wiederheirat – eine Witwenrente i.H.v. monatlich 5.400 DM.”

Die Klin. legte weiter die sechs von der GmbH mit der Firma Gerling-Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Lebensversicherung) zu Gunsten des R. geschlossenen Rückdeckungsversicherungsverträge und die zwei Auszahlungsbestätigungen der Lebensversicherung zum 10.06.1994 i.H.v insgesamt 1.061.273,01 DM vor. Ausweislich der Bilanz der GmbH zum 31.12.194 blieben Pensionsrückstellungen zu Gunsten der Klin. i.H.v. insgesamt 226.338 DM bestehen. Die GmbH hatte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der Klin. mit der Lebensversicherung drei weitere zum 31.12.1994 noch bestehende Verträge mit den Versicherungsnummern 316, 331 und 421 geschlossen.

Wenn der Bekl. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der lohnsteuerlichen Behandlung der Entschädigung gehabt hätte, hätten sich bei dem hohen Betrag weitere Ermittlungen aufgedrängt. Sie – die Klin. – habe ihre vertraglich gesicherte Position nicht freiwillig aufgegeben. Ein erheblicher wirtschaftlicher Druck sei auf sie ausgeübt worden, der zum Abschluss der Ab...

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