rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einer gegen Zahlung eines Pauschalentgeltes angebotenen Schwimmbad- und Saunanutzung handelt es sich um eine Leistung, die zu mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätzen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG führt und mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird.

2) Das Anbieten von Heil- und Saunabädern im Rahmen eines Schwimmbadbetriebes stellt keine einheitliche Leistung eigener Art dar.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2, 2 Nr. 9, § 12

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die mit einer Bade-Sauna-Freizeit-Anlage erzielten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuer-(USt)-Satz unterliegen und ob der Erlass der USt-Änderungsbescheide zulässig ist.

Die Klägerin (Klin.) betreibt in Adie „Therme” (Therme), laut Eigenwerbung ein „Bade-Sauna-Freizeit-Paradies, in dem Freizeitträume wahr werden”. Die Therme ist jährlich an 363 Tagen jeweils von 9 Uhr bis 23 Uhr für Besucher gegen Zahlung eines nach Personenzahl und Verweildauer gestaffelten Eintrittsgeldes – laut Preisprospekt einschließlich Saunanutzung – geöffnet. In der Erlebnishalle befinden sich ein großes, mit 30 Grad warmem Thermalwasser gespeistes Wasserbecken mit Wasserfall und Wasserorgel, Liegemulden mit Sprudeldüsen, Sitzbänke mit Massagedüsen, Strömungskreisel, vier Warmwassersprudelbecken sowie ein 25-m Becken mit Sprungturm und ein Ausschwimmkanal zum ganzjährig betriebenen Außenschwimmbecken. Auf der Dachterrasse wird ein Schwimmbecken und ein großer Ruhebereich mit Liegemöglichkeiten angeboten. In der Erlebnishalle gibt es auf drei Ebenen eine Saunawelt mit finnischen Saunakabinen, Dampfbad, Eukalyptus-Inhalation, Bio-Saunarium, zwei gemäß Preisprospekt gesondert entgeltpflichtige Salzwasser-Schwebebäder, eine finnische Block-Sauna, Warmsprudel-Bäder, die im Freien um ein Kalt-Tauchbecken ergänzt werden. In der Halle besteht zusätzlich ein Jugendbereich mit je einer nicht gesondert entgeltpflichtigen Doppelrutsche von 150 m bzw. 70 m Länge, Jumps und Lichteffekten sowie einer Disko-Tanzfläche am Strömungskreisel, eine Spielzone mit Tischfußball und Geschicklichkeitsspielen sowie eine Kleinkinderzone mit Babybecken, Spielgeräten, Rutsche und Kinderkino.

Den Schwimm- und Saunabereichen sind in der Erlebnishalle verschiedene Restaurants und Bars, Geschäfte für Bademoden und Badebedarf sowie Dienstleistungsunternehmen wie Massagepraxis, Kosmetikinstitut, Friseur und Sonnenbänke angegliedert, deren Angebote bzw. Dienste gesondert entgeltpflichtig sind. Das „…-Restaurant” ist auch ohne Entrichtung eines Eintritts für die Therme über eine Außentreppe erreichbar.

In der Halle befindet sich das vom Kleinkinderbereich zugängliche „…”-Fitnesscenter. Der Sportpädagoge …(B.) betreibt das Fitnesscenter seit 1989 in von der Klin. gemieteten Räumen auf eigene Rechnung, nachdem nach Eröffnung der Therme der gesamte Sport- und Fitnessbereich zunächst von Angestellten der Klin. betrieben wurde. Gemäß § 2 b und c des Vertrages vom 24.07.1989 mit der Klin. war B. verpflichtet, während der Öffnungszeiten jederzeit ein kostenloses Probe-Training unter sachkundiger Anleitung zu gewährleisten und täglich mindestens eine Trocken- und eine Wassergymnastik für die Besucher der Therme anzubieten. Ein Flyer des (Fittnes-Center) bot gegen monatliche Clubbeiträge, mit denen auch die Bad- und Saunabenutzung abgegolten werde, täglich bzw. mehrfach wöchentlich Wasser-, Früh- und Wirbelsäulengymnastik, Stretching und verschiedene Formen von Aerobic an.

Für die Streitjahre fand im Jahr 1997 eine USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 10.06.1997) statt, nachdem das Finanzamt für Großbetriebsprüfung …für die Jahre 1990 bis 1993 mit Verfügung vom 21.11.1994 von einer Außenprüfung bei der Klin. abgesehen hatte. Laut Vermerk des Sonderprüfers über eine von ihm am 30.01.1997 durchgeführte Ortsbesichtigung war der Fitnessbereich für die Besucher der Therme frei zugänglich. Die vorhandenen Glaseingangstüren zum Fitnesscenter waren unverschlossen und der Prüfer traf keine die Zugangsberechtigung zum Fitnessbereich kontrollierende Aufsicht an. Die rechts im Eingangsbereich des Fitnesscenters gelegene Theke mit Rezeption und Bar war nicht besetzt. Laut Aktenvermerk fehlte ein Hinweis auf eine gesonderte Entgeltspflicht für die Nutzung der Fitnessgeräte und bestätigte der bei der Ortsbesichtigung anwesende Betriebsleiter der Therme, der Zeuge B…, dass die Angebote des Fitnesscenters allen Besuchern der Therme ohne Entrichtung eines gesonderten Entgeltes zur Verfügung ständen, dass aber der Fitnessraum überwiegend durch die Mitglieder des (Fitness-Center) genutzt werde, die an B. einen Mitgliedsbeitrag entrichteten, den der B. der Regelversteuerung unterwerfe. In seiner informatorischen Anhörung vom 25.11.2003 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläuterte der Prüfer seinen Vermerk vom 30.01.1999 dahingehend, dass die Räume des Fitnesscenters in zwei Bereiche unterteilt gewesen seien. Er habe allein den vor...

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