Entscheidungsstichwort (Thema)

Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entsorgung von Müll durch Bereitstellung von Restmüll- bzw. Komposttonnen und die Abfuhr des Mülls sowie die Ableitung von Schmutzwasser durch eine Stadt oder Gemeinde stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.

2. Unter dem Begriff „Haushalt” ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen zu verstehen.

3. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Personen in einem Privathaushalt erbracht werden, wozu Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen gehören.

4. Leistungen einer Stadt oder Gemeinde zur Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung werden überwiegend nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb dessen erbracht.

5. Die im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlich geregelten Entsorgung von Müll und Abwasser erbrachten Dienstleistungen werden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2, 4-5; SGB IV § 8a S. 2; EStG § 35a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.09.2022; Aktenzeichen VI R 8/22)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin sowie ihr am 00.00.2021 verstorbener Ehemann, Herr T 2, wurden für das Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in der A-Straße 1 in U, Erdgeschoss rechts. Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn T 2 ist die Klägerin.

Im Rahmen der am 25.11.2019 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 machten die Klägerin und ihr verstorbener EhemannX € für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend. Ausweislich der Angaben in der Einkommensteuererklärung entfielen dabei X € auf die Hausgeldabrechnung.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 03.12.2019 Nachweise über die Aufwendungen in Höhe von X € an. Aus der sodann übersandten Jahresabrechnung der V GmbH ging hervor, dass X € auf die Entsorgung von Kompost, X € auf die Entsorgung von Restmüll sowie X € auf Niederschlagswasser entfielen.

Mit Bescheid vom 23.01.2020 setzte der Beklagte die Einkommensteuer sowie Nebenleistungen der Klägerin sowie ihres verstorbene Ehemannes in Höhe von insgesamt X € fest. Aufwendungen für Müllabfuhr und Niederschlagswasser berücksichtigte der Beklagte nicht und wies hierauf im Einkommensteuerbescheid hin. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann mit Schreiben vom 09.03.2020 Einspruch ein. Zur Begründung ihres Einspruchs verwiesen sie auf die Nichtanerkennung der Kosten für Müllabfuhr und Entwässerung.

Der Beklagte stellte den Einspruch aufgrund einer anhängigen Klage der Klägerin und ihres verstorbene Ehemannes vor dem Finanzgericht (FG) Münster betreffend die Einkommensteuer 2014 (Az. 6 K 2763/16 E) zunächst ruhend. Auch im Rahmen dieser Klage war beantragt worden, eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für Müllabfuhrkosten und Abwassergebühren zu gewähren. Die vorgenannte Klage ist mit Schreiben vom 28.11.2018 zurückgenommen worden.

Aufgrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, dass eine weitere Klage (eines anderen Klägers) hinsichtlich der gleichen Streitfrage unter dem Aktenzeichen10 K 2334/18 E beim Finanzgericht Münster anhängig sei, stellte der Beklagte das Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer 2018 auch nach Rücknahme der Klage zur Einkommensteuer 2014 weiter ruhend.

Mit Urteil vom 24.09.2020 wies das FG Münster die unter dem Aktenzeichen10 K 2334/18 E anhängige Klage als unbegründet ab. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2021 mit. Mit Schreiben vom 02.03.2021 erklärte er gegenüber dem Beklagten, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann an den Einsprüchen festhalten wollten. Zur Begründung verwies der Prozessbevollmächtigte auf das unter dem Aktenzeichen VI R 29/19 beim BFH anhängige Revisionsverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob Aufwendungen für eine statische Berechnung hinsichtlich des Ersatzes von Holzpfosten durch Stahlstützen beim Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses durch einen Statiker eines Bauingenieurbüros als nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigte Handwerkerleistung, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), zu berücksichtigen sind.

Der Beklagte nahm die Bearbeitung der Einsprüche mit Schreiben vom 15.03.2021 wieder auf und verwies auf das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 – 4 K 1483/10, wonach für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu gewähren sei und eine Werkleistung nicht in nach § 35a Abs. 2...

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