rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerhaftung 1989–1991, Körperschaftsteuerhaftung 1989–1991 und Solidaritätszuschlag 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Haftungsbescheid wirksam bekanntgegeben worden ist, und ob dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist zu gewähren war.

Die seinerzeit im Bezirk des Finanzamtes … wohnhafte Klägerin (Klin.) war Alleingesellschafterin der … (GmbH), die ihren Sitz im Bezirk des Beklagten (Bekl.) hatte und von diesem steuerlich geführt wurde.

Die Klin. erteilte der Steuerberaterin … am 28.08.1991 die Vollmacht, sie in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden zu vertreten und insbesondere Zustellungen entgegenzunehmen (Bl. 15 Gerichtsakte). Die Steuerberaterin … legte diese Vollmacht mit Schriftsatz vom 28.08.1991, in der sie sich auf eine unter der Steuernummer 111/345/4633, unter der die Klin. einkommensteuerlich geführt wurde, gegen die Klin. ergangene Zwangsgeldfestsetzung bezog, dem Finanzamt … vor (Bl. 61 Gerichtsakte).

Im August 1993 bezog die Klin. eine Wohnung in dem Mietwohngrundstück Gelsenkirchen, … dessen Eigentümerin sie seit dem Jahre 1991 war.

Der Bekl. teilte der Klin. durch Anhörungsschreiben vom 05.01.1995 seine Absicht mit, die Klin. für Steuerrückstände der GmbH i.H.v. insgesamt DM 74.944 in Haftung zu nehmen. Das Anhörungsschreiben wurde der Klin. am 06.01.1995 im Wege der Niederlegung beim Postamt … Gelsenkirchen 1 durch die Post zugestellt. Die Klin. holte das niedergelegte Schriftstück nicht ab. Sie äußerte sich auch nicht zu dem Anhörungsschreiben.

Der Bekl. nahm die Klin. hierauf mit Bescheid vom 06.03.1995 für Steuerrückstände der GmbH in Höhe von insgesamt DM 74.944,83 in Haftung. Wegen der Einzelheiten des Haftungsbescheides wird auf Bl. 13 bis 15 der Haftungsakte verwiesen. Der Bekl. ließ den Haftungsbescheid durch die Post zustellen. Der Postzusteller vermerkte auf der Postzustellungsurkunde, er habe die Klin. in der Wohnung nicht angetroffen, eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung wie bei gewöhnlichen Briefen üblich in den Hausbriefkasten eingelegt und die Sendung am 08.03.1995 beim Postamt … Gelsenkirchen 1 niedergelegt. Wegen der Einzelheiten der Postzustellungsurkunde (PZU) wird auf Bl. 16 der Haftungsakte Bezug genommen. Aufgrund einer Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsstelle sprach die Klin. am 22.06.1995 beim Bekl. vor und gab an, sie kenne den Haftungsbescheid nicht und habe auch keine Benachrichtigung im Briefkasten vorgefunden. Mit Schreiben vom 27.06.1995 legte die Klin. gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trug vor, sie habe von der Existenz des Haftungsbescheides erst durch das Schreiben der Vollstreckungsstelle des Bekl. vom 21.06.1995 Kenntnis erlangt. Sie habe in ihrem Briefkasten des Hauses … keinen Niederlegungshinweis vorgefunden, obwohl sie den Briefkasten täglich geleert habe.

Der Bekl. verwarf den Einspruch mit Entscheidung vom 29.08.1995 als unzulässig. Er führte aus, der Einspruch sei verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im übrigen sei der angefochtene Haftungsbescheid auch rechtmäßig.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klin. trägt vor, der angefochtene Haftungsbescheid sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam. Die Zustellung des Haftungsbescheides habe im Hinblick auf die Vollmacht vom 28.08.1991 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend an Frau … erfolgen müssen.

Die Klin. trägt hilfsweise vor, der Bekl. habe ihr zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Sie habe bereits im Vorverfahren glaubhaft gemacht, eine Benachrichtigung über die Niederlegung des Haftungsbescheides nicht erhalten zu haben. Sie erkläre diesen Umstand dadurch, daß bereits seit längerer Zeit Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung in den Häusern … und … zu beobachten seien. Es möge zwar sein, daß der Postbedienstete eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt habe. Damit sei aber nicht nachgewiesen, daß die Klin. diese Benachrichtigung auch vorgefunden habe. Bei der Postzustellung in den Häusern der … und … seien nämlich Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die darin bestanden hätten, daß die jeweiligen Mieter häufig Briefe anderer Mieter im eigenen Postkasten gefunden hätten. Das könnten die Mieter der betreffenden Grundstücke bezeugen. Diese Unregelmäßigkeiten erklärten sich möglicherweise dadurch, daß die von außen in der Nähe der Haustür angebrachten Briefkästen zwar verschließbar seien, jedoch oben einen solch großen Schlitz hätten, daß jederzeit mit der Hand in den Briefkasten gegriffen werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten des diesbezüglichen Klagevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27.09.1995 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klin...

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