Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im Jahr ist für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die sog. erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen für die Jahre 2013 bis 2016 beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren unternehmerisches Kerngeschäft in der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke liegt. Sie betrieb neben der Erzielung gewerblicher Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien seit Mitte der 90er-Jahre und auch in den Streitjahren an dem jeweils dem X Adventswochenende für drei Tage vier Weihnachtsstände (1, 2, 3 & 4) auf dem Weihnachtsmarkt in T. Bei diesem Weihnachtsmarkt handelte es sich um einen Weihnachtsmarkt, der von dem gemeinnützigen Verein K T e.V. (KTEV) veranstaltet wurde. Drei der vier Weihnachtsmarktstände betrieben Mieter der Klägerin für und auf Rechnung der Klägerin. Ein Weihnachtsstand wurde den örtlichen Pfadfindern zur Verfügung gestellt, die ebenfalls für und auf Rechnung der Klägerin die Geschäfte abschlossen. Zwei der vier Stände standen im Eigentum der Klägerin, die durch den Haustechniker der Komplementär-GmbH jährlich aufgebaut und instand gesetzt wurden. Der Haustechniker war auch für die Installation der umfangreichen Beleuchtungselemente im kompletten Innenhof der Klägerin verantwortlich. Die entstandenen Kosten wurden an die Klägerin weitergereicht und beglichen. Die übrigen beiden Stände befanden sich im Eigentum der Standbetreiber. Die Klägerin war bezüglich aller vier Stände für die Beschaffung der angebotenen Waren, die Infrastruktur (Strom, Technik, Beleuchtung) und für die Abrechnung mit dem KTEV im Nachgang der Veranstaltung verantwortlich. Die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt entstandenen Erlöse wurden vollständig an die Klägerin abgeführt und in der Buchführung der Klägerin erfasst. Die mit dem Weihnachtsmarktverkauf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurden ebenfalls im Unternehmen der Klägerin verbucht. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen wurde von dem Beklagten an die Klägerin erstattet bzw. mit Umsatzsteuerschulden der Klägerin verrechnet. Die aus dem Betrieb der Weihnachtsstände generierten Reinerlöse spendete die Klägerin im Folgejahr an den KTEV. Der KTEV erstellte daraufhin entsprechende Spendenbescheinigungen.

Die Klägerin erklärte in ihren Gewerbesteuererklärungen Umsatzerlöse aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz i. H. v.:

2013

X €

2014

X €

2015

X €

2016

X €

Den Reinerlös aus der Beteiligung an dem Weihnachtsmarkt ermittelte die Klägerin im Wege einer vereinfachten Gewinnermittlung wie folgt, wobei sie den Saldo jeweils im Folgejahr an den KTEV abführte und hierfür sodann über den abgeführten Betrag eine Spendenbescheinigung erhielt.

2013

2014

2015

2016

Einnahmen netto

X €

X €

X €

X €

Ausgaben netto

X €

X €

X €

X €

Saldo = Spende an KTEV

X €

X €

X €

X €

Im Rahmen der vereinfachten Gewinnermittlung berücksichtigte die Klägerin lediglich Ausgaben für den jeweiligen Wareneinkauf und für die Weihnachtsmarktstände. Weitere Aufwendungen, die im Betrieb der Klägerin (ggfs. anteilig) angefallen sind (z. B. Kosten, die mit der Errichtung und Aufrechterhaltung der Stände verbunden waren und insbesondere Personalkosten, die der Klägerin von ihrer Komplementärin in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind), wurden von der Klägerin bei der Ermittlung des Spendenbetrages nicht abgezogen. Diese Aufwendungen sind in den laufenden Betriebsausgaben der Klägerin erfasst. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.01.2020 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Spenden wurden in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2013 bis 2016 als „Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke” festgestellt.

Mit den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2016 beantragte die Klägerin die sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Die Gewerbesteuermessbeträge wurden mit Bescheiden vom 27.10.2014 für 2013, vom 10.09.2015 für 2014 und vom 16.02.2017 für 2015 durch den Beklagten antragsgemäß auf 0,00 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde zu den jeweiligen Stichtagen wie folgt gesondert festgestellt:

31.12.2013

31.12.2014

31.12.2015

X €

X €

X €

Mit Schreiben vom 10.10.2017 ordnete der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 an, die sich ausschließlich auf die Gewerbesteuer erstreckte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass das Betreiben der vier Weihnachtsmarktstände in den Streitjahren für sich sämtliche Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i. S. des § 15 EStG erfüllt habe. Die Teilnahme am Weihnachts...

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