Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umwandlung von Darlehen in Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung nach Umwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nachträgliche Anschaffungskostenauf eine Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 EStG setzten denknotwendig die vorherige Anschaffung der Beteiligung voraus.

2. Darlehen, die Gesellschafter einer KG dieser als sonstige Einlage gewähren, stellen daher nach Umwandlungder KG in eine GmbH keine nachträglichen Anschaffungskosten dar.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, 4; UmwStG § Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Höheeines Auflösungsverlustes im Sinn des § 17 Abs. 4, 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger (Kl.) und sein Bruder … (F.M.) waren Kommanditisten der Firma P… GmbH & Co. KG (KG). Mit Vertrag vom 16. März1983 hatte ihr Vater, W… M…, der seinerzeit ebenfalls Kommanditist war, ein Darlehen bei der Sparkasse A… über 200.000 DM aufgenommen und der KG als sonstige Einlage zur Verfügung gestellt. Nach seinem Tod trat F.M. dieRechtsnachfolge seines Vaters an. 1985 gewährte die Sparkasse A… den beiden Brüdern Existenzgründerdarlehen über je 79.000 DM, die sie ebenfalls der KG als sonstige Einlagen zur Verfügung stellten.

DerKl. und F.M. wandelten durch Gesellschafterbeschluß vom 31. Januar 1991 die KG zum 31. Dezember 1990 in die Firma P… GmbH (GmbH) die sie zu diesem Zweck gründeten um. Der Kl. und F.M. wurden Gesellschafter der GmbH. Mit Vertrag vom28. Mai 1993 trat F.M. seine der KG ursprünglich zur Verfügung gestellten Darlehen über 200.000 DM und 79.000 DM an den Kl. ab. Die Darlehen valutierten zu diesem Zeitpunkt noch mit 198.428,94 DM und 31.600 DM. Ebenfalls am 28. Mai 1993 übertrugF.M. seinen GmbH-Anteil an die Klägerin (Klin.), die Ehefrau des Kl. Am 3. Juli 1993 trat der Kl. seine „Forderung über Darlehen an die P… GmbH in Höhe von 336.928,94 DM” an die Klin. ab. Am 27. August 1993 übertrugder Kl. seine Beteiligung an der GmbH an die Klin., die damit Alleingesellschafterin wurde. Am 11. November 1993 fiel die GmbH in Konkurs.

Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 1993 machte die Klin. bei den Einkünftenaus Gewerbebetrieb einen Verlust gem. § 17 Abs. 4, 2 EStG in Höhe von 487.000 DM geltend. Neben dem verlorenen Stammkapital (150.000 DM) handelt es sich dabei um „nachträgliche Anschaffungskosten durch Hingabe kapitalersetzender Darlehen” über337.000 DM.

Im ESt-Bescheid vom 13. November 1995 setzte der Bekl. (Finanzamt – FA –) die Einkünfte der Klin. aus Gewerbebetrieb auf ./. 225.300 DM fest. Das FA berücksichtigte die der KG vom Kl. und seinem Bruderbzw. Vater 1983 und 1985 als sonstige Einlagen zur Verfügung gestellten Darlehen in Höhe von zuletzt 261.629 DM (198.429 DM + je 31.600 DM) bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nicht. Im Bescheid zum 31.12.1993 über die gesonderteFeststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt vom 10. November 1995 stellte das FA den Gesamtbetrag der Einkünfte auf ./. 129.705 DM fest. Die Kl. legten dagegen Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 24. Januar 1997als unbegründet zurückwies. Das FA vertrat die Auffassung, daß die der KG gewährten Darlehen keinen kapitalersetzenden Charakter hätten. Durch die Umwandlung der KG in die GmbH seien die der KG zur Verfügung gestelltenDarlehen in das in die GmbH eingebrachte Betriebsvermögen eingebunden worden. Sie hätten sich bei der Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und damit der neuen Gesellschaftsanteile bereits ausgewirkt.

Mit ihrerKlage begehren die Kl. den Auflösungsverlust um die der KG 1983 und 1985 zur Verfügung gestellten Darlehen zu erhöhen. Sie machen im wesentlichen geltend:

Die strittigen Darlehensbeträge hätten schon bei der Hingabean die KG kapitalersetzenden Charakter gehabt, seien aber aus steuerlicher Sicht wie Eigenkapital behandelt worden. Nach der Umwandlung der KG in die GmbH seien die Darlehen auch aus steuerlicher Sicht kapitalersetzende Darlehen geworden und somit alsAnschaffungskosten der GmbH-Anteile zu behandeln. Der Verlust durch den Konkurs führe zu negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Entgegen der Auffassung des FA sei im Rahmen der Umwandlung eine steuerliche Begünstigung nicht erfolgt, dadie Darlehen nicht in das Stammkapital eingeflossen seien. Sie seien in der Umwandlungsbilanz vielmehr in der Position „C. Anleihen” aufgeführt worden.

Die Kl. beantragen,

den Bescheid zum 31. Dezember1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 10. November 1995 zu ändern und den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte um 261.629 DM zu erhöhen.

Das FA beantragt,

dieKlage abzuweisen.

Das FA macht geltend:

Aus der Umwandlungsbilanz gehe hervor, daß der Wertansatz der übertragenen Wirtschaftsgüter unter Aufdeckung der stillen Reserven so gewählt worden sei, daß aufder Passivseite der Bilanz lediglich das Stammkapital der GmbH hätte dargestellt werden können. Insoweit hätten sich sämtliche übertragenen Wirtschaftsgüter (Vermögenswerte und Schulden) in den Anschaffungskostender GmbH...

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