Entscheidungsstichwort (Thema)

Ohne Vorverfahren erhobene Klage eines Gesellschafters auf Änderung des Feststellungsbescheides unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Hat eine KG gegen den gegen sie ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt und richtet das FA die Einspruchsentscheidung irrig auch an den Kommanditisten, so ist die Einspruchsentscheidung insoweit rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

2) Begehrt der Kommanditist in einem solchen Fall mit der Klage, nicht nur die Einspruchsentscheidung aufzuheben, sondern darüber hinaus auch den von der KG mit dem Einspruch angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid abzuändern, so ist diese Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 44 Abs. 1, §§ 48, 48 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 44

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.12.2003; Aktenzeichen IV B 23/01)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die erhobene Klage zulässig ist und – wenn ja – ob für die Jahre 1993 und 1994 erlassene Gewinnfeststellungsbescheide und für die Jahre 1993 bis 1995 erlassene Feststellungsbescheide nach § 15 a EStG rechtmäßig sind.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren 1993 bis 1995 alleiniger Kommanditist der Fa. C. X. GmbH & Co KG (vormals: T. + J. GmbH & Co KG; im folgenden: KG). Komplementärin war in diesem Zeitraum die Fa. C. X. Beteiligungsgesellschaft mbH (vormals: C1. J. GmbH; im folgenden: GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war der Kl. Der Kl. war auch bis zum 14.06.1995 (Datum der Handelsregistereintragung) alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Danach war alleiniger Geschäftsführer der GmbH Herr T1.

Die KG war mit notariellem Vertrag vom 08.07.1968 mit Wirkung vom 01.07.1968 durch Umwandlung der früheren T. + J. oHG gegründet worden. In § 5 des Gesellschaftsvertrages war die Geschäftsführung und Vertretung der KG der GmbH übertragen worden, die nach § 6 des Gesellschaftsvertrages gegenüber der KG einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hatte und darüber hinaus zu 5 % (später 1 %) am Gewinn und Verlust der KG beteiligt war. Für den Fall der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch einen der Gesellschafter war in § 9 vereinbart, daß mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung die GmbH aus der KG ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen unter Übernahme aller Aktiven und Passiven und mit dem Recht der Weiterführung der Firma fortsetzt. Entsprechendes war in § 10 auch für den Fall vereinbart worden, daß die GmbH aus irgendeinem Grund aufgelöst, insbesondere über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt werden sollte.

Im Jahre 1994 begann bei der KG eine Betriebsprüfung, die sich u.a. auch auf die Gewinnfeststellungen der Jahre 1989-1992 bezog und die von der Steuerfahndung fortgesetzt wurde. Die Prüfung führte zu zahlreichen Prüfungsfeststellungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 20.11.1996 verwiesen.

Für die Streitjahre waren für die KG jeweils folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden:

1993:

DM

1994:

DM

1995:

DM

Während der Erklärung für 1993 keine Anlage ESt 1,2,3 B (V) zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15 a EStG beigefügt war, lagen den Erklärungen für 1994 und 1995 zwar entsprechende Anlagen bei, diese enthielten jedoch keinerlei Angaben zu einem gegebenenfalls festzustellenden verrechenbaren Verlust, sondern waren insoweit lediglich mit dem Vermerk „bitte von Amtswegen einzutragen” versehen.

Der Beklagte (Bekl.) stellte die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre abweichend von den eingereichten Erklärungen wie folgt fest:

1993:

DM (Bescheid vom 05.10.1995)

1994:

DM (Bescheid vom 15.04.1996)

1995:

DM (Bescheid vom 27.10.1997)

Die Abweichung von der Erklärung für das Jahr 1993 beruhte darauf, daß der Bekl. eine von der KG vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung einer in 1992 gebildeten Rückstellung i.H.v. DM nicht akzeptierte, da er auch bereits die Bildung dieser Rückstellung in 1992 nicht akzeptiert hatte.

Zugleich mit der Feststellung der Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb nahm der Bekl. darüber hinaus auch Feststellungen nach § 15 a EStG vor und stellte insoweit zum Ende der jeweiligen Streitjahre verrechenbare Verluste in folgender Höhe fest:

1993:

DM

1994:

DM

1995:

DM

Die Feststellungen erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Bescheide verwiesen.

Nach Ergehen dieser Bescheide gingen beim Bekl. jeweils von der Gesellschaft für XXX mbH (XXX) verfaßte Einspruchsschreiben vom 30.10.1995, 26.04.1996 und 12.11.1997 ein.

In dem Schreiben vom 30.10.1995 heißt es u.a.:

„Steuer-Nr.: 000/000/0001 T. + J. GmbH & Co KG

Feststellungsbescheid für 1993 vom 6. September 1995

Feststellungsbescheid für 1993 vom 6. September 1995 betr.:

§ 15 a EStG.

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