Entscheidungsstichwort (Thema)

Ohne Vorverfahren erhobene Klage eines Gesellschafters auf Änderung des Feststellungsbescheides unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Hat eine KG gegen den gegen sie ergangenen Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt und richtet das FA die Einspruchsentscheidung irrig auch an den Kommanditisten, so ist die Einspruchsentscheidung insoweit rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

2) Begehrt der Kommanditist in einem solchen Fall mit der Klage, nicht nur die Einspruchsentscheidung aufzuheben, sondern darüber hinaus auch den von der KG mit dem Einspruch angefochtenen Feststellungsbescheid abzuändern, so ist diese Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 44 Abs. 1, §§ 48, 48 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 44

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die erhobene Klage zulässig ist und – wenn ja – ob nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangene Bescheide rechtmäßig sind.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren 1989-1992 bzw. am 01.01.1993 alleiniger Kommanditist der Fa. C. X. GmbH & Co KG (vormals: T. + J. GmbH & Co KG; im folgenden: KG). Komplementärin der KG war in diesem Zeitraum die Fa. C. X. Beteiligungsgesellschaft mbH (vormals: C1. J. GmbH; im folgenden: GmbH). Alleiniger Gesellschafter der GmbH war der Kl. Der Kl. war auch bis zum 14.06.1995 (Datum der Handelsregistereintragung) alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Danach war alleiniger Geschäftsführer der GmbH Herr T1..

Die KG war mit notariellem Vertrag vom 08.07.1968 mit Wirkung vom 01.07.1968 durch Umwandlung der früheren T. + J. OHG gegründet worden. In § 5 des Gesellschaftsvertrages war die Geschäftsführung und Vertretung der KG der GmbH übertragen worden, die nach § 6 des Gesellschaftsvertrages gegenüber der KG einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hatte und darüber hinaus zu 5 % (später: 1%) am Gewinn und Verlust der KG beteiligt war. Für den Fall der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch einen der Gesellschafter war in § 9 vereinbart, daß mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung die GmbH aus der KG ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen unter Übernahme aller Aktiven und Passiven und mit dem Recht der Weiterführung der Firma fortsetzt. Entsprechendes war in § 10 auch für den Fall vereinbart worden, daß die GmbH aus irgendeinem Grund aufgelöst, insbesondere über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt werden sollte.

Für die Streitjahre 1989-1992 waren für die KG jeweils folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden:

1989:

DM

1990:

DM

1991:

DM

1992:

DM

Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1993 war für die KG mit DM erklärt worden.

Der Beklagte (Bekl.) stellte die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre zunächst wie folgt fest:

1989:

DM (Bescheid vom 28.02.1991)

DM (Bescheid vom 21.04.1993)

1990:

DM (Bescheid vom 30.04.1992)

DM (Bescheid vom 21.04.1993)

1991:

DM (Bescheid vom 21.04.1993)

1992:

DM (Bescheid vom 28.01.1994)

Den Einheitswert des Betriebsvermögens der KG auf den 01.01.1993 stellte der Bekl. mit Bescheid vom 12.02.1996 auf DM fest.

Die Feststellungen erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden mit Ausnahme der Einheitswertfeststellung auch nicht angefochten. Der gegen die Einheitswertfeststellung eingelegte Einspruch, der sich nicht gegen die Höhe des festgestellten Einheitswerts, sondern allein gegen dessen Aufteilung auf die Gesellschafter richtete, wurde durch Änderungsbescheid vom 05.07.1996 antragsgemäß erledigt.

Im Jahre 1994 begann bei der KG eine Betriebsprüfung, die sich u.a. auch auf die Gewinnfeststellungen der Streitjahre bezog und die von der Steuerfahndung fortgesetzt wurde. Die Prüfung führte zu zahlreichen Prüfungsfeststellungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 20.11.1996 verwiesen.

Noch vor Abschluß der Prüfung erließ der Bekl. aufgrund der von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen unter dem 20.01.1995 einen Änderungsbescheid zunächst lediglich für das Streitjahr 1992, in dem er die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb auf DM feststellte, und sodann unter dem 09.06.1995 einen weiteren Sammel-Änderungsbescheid für alle Streitjahre, in dem er die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb wie folgt feststellte:

1989:

DM

1990:

DM

1991:

DM

1992:

DM

Beide Bescheide gab der Bekl. an die GmbH als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt.

Nach Ergehen des Bescheides vom 20.01.1995 war beim Bekl. ein Schreiben der B-X.-gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 03.02.1995 eingegangen, in dessen Betreff die KG angegeben ist und nach dessen Wortlaut „im Namen und im Auftrag obiger Firma” Einspruch gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 1992 vom 20.01.1995 eingelegt wird.

Nach Ergehen des Bescheides vom 09.06.1995 ging beim Bekl. ein Schreiben der Gesellschaft für XX-mbH (XXX) vom 23.06.1995 ein. Auch im Betreff dieses Schreibens ist die KG angegeben. Weiter heißt es in diesem Sc...

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