Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsrecht des Einbringenden und Möglichkeit der Buchwertfortführung, wenn während des Rückwirkungszeitraums getätigte Entnahmen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 zu negativen Anschaffungskosten des Einbringenden führen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Fall der Einbringung eines Betriebs i.S. des § 20 UmwStG steht dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen ergangene Steuerfestsetzung zu, wenn er geltend macht, die darin zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Betriebsvermögens seien zu hoch.

2. Aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 und § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006 bestehenden Regelungszusammenhang folgt nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 über seinen Wortlaut hinaus, der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt, im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen in Rückwirkungszeitraum (ggf. saldiert mit Einlagen im Rückwirkungszeitraum) gemindert wird und sich aus dieser Rechenoperation ein (ggf. höheres) negatives Ergebnis ergibt.

 

Normenkette

UmwStG 2006 § 20

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene das Betriebsvermögen des vom Kläger eingebrachten Einzelunternehmens mit dem Buchwert ansetzen darf.

Gemäß Ausgliederungsplan vom 4.7.2014 (Urkundenrolle Nr. …/2014 des Notars D) beabsichtigte der Kläger, das von ihm unter der Firma C Inh. A B e.K. in E betriebene Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Zu diesem Zweck –so die Urkunde– werde ein Ausgliederungsplan erstellt und eine GmbH (die Beigeladene) gegründet, auf die das von ihm betriebene Einzelunternehmen ausgegliedert werden solle.

Gemäß § 1 des Ausgliederungsplans übertrug der Kläger das Vermögen seines Einzelunternehmens als Gesamtheit auf die von ihm zeitgleich gegründete Beigeladene. Das übertragene Vermögen ergab sich nach § 2 des Ausgliederungsplans aus der Schlussbilanz nebst Inventarverzeichnis des einzelkaufmännischen Unternehmens. Die Schlussbilanz weise ein Eigenkapital von 127.430,91 € aus. Alle auf den Bilanzstichtag bis zur Eintragung der Ausgliederung vom Einzelkaufmann hinzuerworbenen oder veräußerten Vermögensgegenstände wurden mit übertragen (§ 2 Abs. 1 des Ausgliederungsplans). Die Einbringung sollte zum Buchwert erfolgen, der sich zum 31.12.2013 ergab (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Ausgliederungsplans). Die Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens erfolgte unter Anwendung des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der Fassung vor dem Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2.11.2015 –UmwStG 2006– (BGBl. I 2015, 1834) in Vollzug der in § 1 des Ausgliederungsplans bezeichneten Neugründung gegen Ausgabe eines Geschäftsanteils an der Beigeladenen mit einem Nominalbetrag von 25.000 € (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Ausgliederungsplans). Der diesen Nominalbetrag der neuen Stammeinlage übersteigende Buchwert des einzubringenden einzelkaufmännischen Unternehmens wurde der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Ausgliederungsplans).

Der Ausgliederung lag die Bilanz des Einzelkaufmanns zum 31.12.2013 zugrunde (§ 3 Abs. 1 des Ausgliederungsplans), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Übertragung der in § 2 des Ausgliederungsplans bezeichneten Vermögensgegenstände erfolgten im Innenverhältnis mit Wirkung bis zum Ablauf des 31.12.2013; vom 1.1.2014 an sollten alle Handlungen und Geschäfte, die sich auf die übertragenen Vermögensteile bezogen, als für Rechnung der übernehmenden Beigeladenen vorgenommen gelten (Ausgliederungsstichtag, § 3 Abs. 2 des Ausgliederungsplans).

Neben dem Ausgliederungsplan errichtete der Kläger zeitgleich die Beigeladene mit Sitz in E, deren Gegenstand … (= Aufgabenbereiche) hierfür waren (§ 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). Die vom Kläger übernommene Stammeinlage werde in voller Höhe erbracht durch Übertragung des von ihm als Einzelkaufmann unter der Firma „C Inh. A B e.K.” in E betriebenen und im Handelsregister des Amtsgerichts F noch einzutragenden Unternehmens. Der Wert der Einlage erreiche mindestens 25.000 €. Der diesen Nominalbetrag der neuen Stammeinlage übersteigende Buchwert des einzubringenden Einzelhandelsunternehmens werde der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt (§ 4 des Gesellschaftsvertrags).

Die Anmeldung der Umwandlung zum 31.12.2013 in das Handelsregister erfolgte mit Schreiben des Notars vom 4.7.2014. Am ….9.2014 wurde sie in das Handelsregister eingetragen.

In seinem Bericht über die am 12.10.2018 angeordnete und am 6.11.2018 begonnene Betriebsprüfung bei der Beigeladenen vom 12.3.2019 führte der Prüfer aus, der Ansatz mit dem das übernommene Betriebsvermögen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft angesetzt werde, stelle für den Einbringenden den Veräußerungspreis sowie die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006 da...

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