Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG für Steuerbeträge bei Globalzession

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Haftungsbescheid gegen die Stpfl. durfte auf §§ 191 AO i.V.m. § 13c UStG gestützt werden. Denn wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, hier die Stpfl. als Abtretungsempfängerin von Forderungen unter den gegebenen Voraussetzungen des § 13c UStG, kann gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

2. Die Vorschrift des § 13c UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. § 13c UStG beruht auf Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-RL (für den hier streitigen Zeitraum auf Art. 205 MwStSystRL). Nach Art. 205 können die Mitgliedstaaten in den u.a. in den Art. 202 bis 204 MwStSystRL genannten Fällen bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Der BFH hat entschieden, dass die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt und auch unionsrechtskonform ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

 

Normenkette

MwStSystRL Art. 205; AO § 191 Abs. 1 S. 1; UStG § 13c

 

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Steuerbeträge bei erfolgter Globalzession.

Die Klägerin (Klin.), eine …bank, unterhielt zu der Firma J GmbH mit Sitz in C (im Folgenden: J) bankmäßige Geschäftsbeziehungen. Sie führte für die J mehrere Kontokorrentkonten mit den Nrn. aaa und gewährte ihr mehrere Betriebsmittelkredite, indem sie der J jeweils entsprechende Kontokorrentlinien einräumte. Zur Sicherheit für ihre Kreditforderungen vereinbarte die Klin. mit J am 17.10.2006, dass zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Klin. gegenüber der J sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber an die Klin. abgetreten werden. Diese Globalzession wurde nicht offengelegt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 25.09.2009 (Az. 00 IN 00/09) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der J eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr X M aus I bestellt. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der J einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner waren aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Das Gericht ordnete darüber hinaus an, dass Verfügungen der J nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung – InsO).

Infolge der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens kündigte die Klin. alle Betriebsmittelkredite der J mit Schriftsatz vom 28.09.2009 fristlos mit sofortiger Wirkung (Gerichtsakte Bl. 165). Zu diesem Zeitpunkt waren der J ausweislich des Kündigungsschreibens folgende Kontokorrentlinien eingeräumt:

Kontokorrentkonto Nr. aaa.700

1.150.000 €

Kontokorrentkonto Nr. aaa.701

5.000 €

Kontokorrentkonto Nr. aaa.715

10.000 €

Kontokorrentkonto Nr. aaa.716

450.000 €

Kontokorrentkonto Nr. aaa.721

2.000 €

Avalkredit Nr. aaa.786

50.000 €.

Infolge der fristlosen Kündigung wurden die gesamten in dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Kontokorrentkredite in Höhe von insgesamt 877.467,00 € zuzüglich weiterer Zinsen und Gebühren zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Die gemäß Ziffer 3.5 Satz 1 der Globalzession bestehende Befugnis der J, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, wurde mit sofortiger Wirkung widerrufen (Gerichtsakte Bl. 166).

Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 30.09.2009 wurde der J im vorläufigen Insolvenzverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so dass die Verwaltungsund Verfügungsbefugnis über das Vermögen der J einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderer Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging.

Da die J keine Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für 08/2009 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (Bekl.) die Besteuerungsgrundlagen für diesen Voranmeldungszeitraum mit Bescheid vom 22.10.2009. Mit diesem an Herrn X M „als Insolvenzverwalter / Konkursverwalter” gerichteten Bescheid vom 22.10.2009 setzte der Bekl. die USt 08/2009 auf 174.800 € mit Fälligkeit 02.11.2009 fest.

In seinem Sachverständigengutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren vom 27.11.2009 stellte der vorläufige Insolvenzverwalter fest, dass aus dem Forderungsbestand der J 372.644,82 € aus dem Zeitraum vor dem 01.10.2009 resultieren. Dieser Betrag falle unter die mit der Klin. vereinbarte Globalzession.

Über das Vermögen der J wurde am 01.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr X M ernannt. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war die J wegen der USt für den Voranmeldungszeitraum August 2009 im Zahlungsrückstand. Diese Umsatzsteuerschuld wurde von der J lediglich i.H.v. 5.268 € durch Zubuchung eines Guthabens aus...

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