Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Privatrechtliche Abtretungen und Einräumungen von Grundpfandrechten führen im Hinblick auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung generell nicht zu einer Begrenzung der GF-Haftung nach § 69 AO.

 

Normenkette

AO §§ 69, 191, 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen VII R 20/14)

BFH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen VII R 20/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für rückständige Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der T GmbH (T GmbH).

Die T GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 13.10.1994 gegründet worden; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie in deren Errichtung und Verkauf. Die Anteile an der T GmbH wurden je zur Hälfte von der Ehefrau des Klägers und von Herrn E (E) gehalten. Zu Geschäftsführern der T GmbH waren seit der Gründung der Kläger und E bestellt. Die T GmbH übte ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten des Privathauses von E aus. E schied im Jahr 2009 aus der Geschäftsführung der T GmbH aus (Eintrag im Handelsregister am 25.08.2009). Die steuerliche Beratung der T GmbH erfolgte zunächst durch Frau Steuerberaterin M, ab dem 21.08.2008 durch Herrn Steuerberater C.

Nachdem ab dem 29.12.2008 von Gläubigern der T GmbH zu Lasten von Konten der T GmbH bei den A-banken N und D zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgebracht worden waren, kündigte die Hauptgläubigerin der T GmbH, die A-bank N, mit Schreiben vom 01.04.2009 ihr Kreditengagement gegenüber der T GmbH und stellte Forderungen in Höhe von 1.280.196,75 EUR fällig.

Die T GmbH stellte daraufhin am 14.04.2009 beim Amtsgericht O einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 15.04.2009 bestellte das Amtsgericht O einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH. Dieser stellte im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2009 fest, dass die T GmbH unter Zerschlagungsgesichtspunkten am 15.04.2009 über ein Aktivvermögen von 1.075.345,00 EUR (insbesondere in Form von Eigentumswohnungen in X und N) verfügte, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 2.284.364,63 EUR (darin enthalten Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung in Höhe von 82.277,05 EUR) gegenüberstanden. Da die T GmbH nach den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich über eine die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckende freie Masse von 151,00 EUR verfügte, lehnte das Amtsgericht O den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T GmbH mit Beschluss vom 12.06.2009 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.05.2009 und auf die Beschlüsse des Amtsgerichts O vom 15.04.2009 und vom 12.06.2009 Bezug genommen. Am 17.01.2013 ist die T GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.

Bereits im Jahre 2008 hatte bei der T GmbH eine Betriebsprüfung betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2004 und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 sowie bezüglich der Voranmeldungszeiträume IV/2007 bis III/2008 stattgefunden. Nach den Feststellungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers (s. Anlage 1 zum Bericht vom 09.12.2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung) bestanden nach Durchführung der Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und nach Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Voranmeldungszeiträume IV/2007 bis III/2008 Umsatzsteuer-Rückstände der T GmbH für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Voranmeldungszeiträume I/2007 bis III/2008 in Höhe von insgesamt 65.842,85 EUR. Ferner bestanden Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrückstände für die Jahre 2003 und 2004 (einschließlich Nebenleistungen) in Höhe von insgesamt 13.644,23 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 09.12.2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung verwiesen.

Lohnsteuer-Anmeldungen reichte die T GmbH zuletzt für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ein; für die Monate Februar 2009 bis Januar 2010 ergingen auf Schätzungen beruhende Lohnsteuer-Festsetzungen. In der Zeit vom 16.06.2009 bis zum 23.09.2009 fand bei der T GmbH zudem eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.05.2009 statt. Nach den Feststellungen des Prüfers ergaben sich keine Änderungen gegenüber den vorangemeldeten Beträgen. Er hob daher mit Bescheid vom 05.10.2009 den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen betreffend den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2009 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 30.09.2009 und auf den Bescheid vom 05.10.2009 verwiesen.

Am 21.04.2009 setzte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für IV/2008 in Höhe von 38.000,00 EUR zzgl. eines Verspätungszuschlages von 1.170,00 EUR fest; diesen Betrag erhöhte er mit Bescheid vom 14.10.2009 ...

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