Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1982–1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen IV R 75/98)

BFH (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen IV R 66/97)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Beschluß:

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf DM 2.808 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.

Der Kl. ist Alleinerbe seiner im Jahre 1989 verstorbenen Ehefrau.

Die Ehefrau des Kl. eröffnete im Jahre 1982 eine Heilpraktikerpraxis, deren Gewinne sie durch Überschußrechnung ermittelte. Der Kl. nahm im Wege der Beleihung von Lebensversicherungen Darlehen auf, deren Valuta er seiner Ehefrau zur Finanzierung von Anlageinvestitionen zur Verfügung stellte. Die hierfür vom Kl. gezahlten Schuldzinsen von DM 6.004 (1982), DM 10.023 (1983) und DM 8.043 (1984) behandelte die Ehefrau des Kl. als Betriebsausgaben.

Der Bekl. führte im Jahre 1986 eine Betriebsprüfung (Bp.) bei der Ehefrau des Kl. durch, die sich u.a. auf die ESt der Streitjahre 1982–1984 erstreckte. Die Prüferin meinte, die vom Kl. gezahlten Schuldzinsen könnten nicht als Betriebsausgaben der Ehefrau des Kl. berücksichtigt werden (Tz. 13 des Bp.-Berichtes vom 15.07.1986). Dem folgte der Bekl. mit den vorbehaltlosen ESt-Bescheiden 1982 bis 1984 vom 11.09.1986. Der Kl. legte hiergegen Einsprüche ein, mit denen er die Berücksichtigung der von ihm gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben seiner Ehefrau begehrte. Der Bekl. ließ das Einspruchsverfahren wegen ESt 1982 zunächst ruhen und wies die Einsprüche wegen ESt 1983 und 1984 nach vorherigen, nicht mehr streitigen Änderungen mit Entscheidungen vom 15.09.1989 als unbegründet zurück.

Der Kl. legte hiergegen Klage ein (Aktenzeichen 1 K 5774/89 E). Er trug vor, er habe die von ihm aufgenommenen Kredite darlehensweise seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag hierüber sei nicht geschlossen worden. Es sei jedoch mündlich vereinbart gewesen, daß seine Ehefrau die von ihm weitergegebenen Darlehen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verzinsen und zu tilgen hatte. Zinsen seien in der Höhe vereinbart worden, wie sie von ihm zu zahlen gewesen seien. Dementsprechend habe seiner Ehefrau an ihn auch tatsächlich Zinsen von DM 1.900 (1983) bzw. von DM 13.255 (1984) geleistet. Der Senat wies die Klage mit Urteil vom 05.06.1991 ab, da die zwischen dem Kl. und seine Ehefrau getroffene Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Der Bekl. erließ die nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheide vom 28.02.1994, mit denen er wegen nicht mehr streitiger Änderungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die ESt 1983 auf DM 4.409 und die ESt 1984 auf DM 18.150 heraufsetzte, wodurch sich ESt-Nachzahlungen von DM 664 bzw. DM 704 ergaben. Der Kl. legte gegen diese Bescheide Einsprüche ein, mit dem erneuten Begehren, die von ihm gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Der Bekl. wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 12.12.1995 unter Hinweis auf § 110 FGO als unbegründet zurück. Der Bekl. wies mit weiterer Entscheidung vom 17.06.1996 den Einspruch wegen ESt 1982 nach Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens und Änderung der Steuerfestsetzung (Bescheid vom 07.06.1994) aufgrund der unstreitigen Feststellungen im Bp-Bericht vom 21.12.1993 als unbegründet zurück.

Gegen diese Einspruchsentscheidungen richten sich die vom Senat verbundenen Klagen.

Der Kl. meint, er habe die Schuldzinsen für die von ihm aufgenommenen Darlehen als Drittaufwand wirtschaftlich für seine Ehefrau gezahlt. Er beruft sich hierzu auf das Urteil des FG München vom 02.07.1996, 5 K 3136/92 (EFG 96, 1151). Der Kl. trägt weiter vor, er habe die von ihm aufgenommenen Darlehensmittel seiner Ehefrau zur Bezahlung der Investitionen der Heilpraktiker-Praxis darlehensweise zur Verfügung gestellt. Zwischen ihm und seiner Ehefrau sei mündlich vereinbart gewesen, daß die Ehefrau die Darlehen zu verzinsen und zu tilgen habe. Das habe seine Ehefrau auch entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln getan. Die Ehefrau habe nämlich im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Ehegatten bis zum Jahre 1986 Zahlungen von insgesamt DM 56.587 an den Kl. geleistet, wovon DM 36.592 auf Schuldzinsen entfielen. Der erkennende Senat habe zwar mit Urteil vom 05.06.1991 (1 K 5774/89 E) entschieden, daß der Darlehensvertrag zwischen dem Kl. und seiner Ehefrau für die Streitjahre 1983 und 1984 steuerlich nicht anzuerkennen sei. Diese Entscheidung sei jedoch durch das BFH-Urteil vom 04.06.1991, IX R 150/85 (BStBl. II 91, 838) überholt, wonach ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen auch ohne Rückzahlungsvereinbarung und Gestellung von Sicherheiten steuerlich anzuerkennen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze des Kl.-Vertreters vom 22.05.1996, 02.08.1996, 31.10.1996 und 10.01.1997 (Bl. ...

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