Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwertes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gem. § 138 Abs. 4 BewG niedrigerer Grundbesitzwert kann nicht mittels eines im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung zur Beendigung einer GbR gezahlten Entgelts (Wertausgleich) nachgewiesen werden. Dieses gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der GbR bildet.

 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 3, § 138 Abs. 4, § 151 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung der Grundbesitzwerte für den Grundbesitz A-Straße 1, 3, 5 und 7 inN.

Der Kläger war neben den Herren R und O mit einem Anteil in Höhe 29,5 % an der Grundstücksgemeinschaft A-Straße – R, U, O GbR – beteiligt. Die beiden anderen Gesellschafter schieden durch Kündigung zum 31.12.2008 aus der Gesellschaft aus. Der Anteil der ausscheidenden Gesellschafter wuchs dem Kläger an. Gemäß der Abwicklungsvereinbarung vom 08.12.2008 stellte der Kläger die ausscheidenden Gesellschafter von allen Verpflichtungen der Gesellschaft und deren ausscheidenden Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis frei (X €) und verpflichtete sich zur Auszahlung von Abfindungsguthaben bis spätestens zum 30.06.2009 in Höhe von X € an Herrn R und in Höhe von X € an Herrn O. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung beliefen sich damit auf X €. Zu den Einzelheiten wird auf die Abwicklungsvereinbarung (Bl. 8 – 12 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Vereinbarung über die Abfindungswerte hatten auch Wertermittlungen der Bank 1 zu den streitgegenständlichen Grundstücken zum 15.11.2006 zu Grunde gelegen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ermittlungen in der Grundbesitzwertakte Bezug genommen.

Der sowohl für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als auch für die Bedarfswertfeststellung zuständige Beklagte stellte am 26.05.2010 bei seiner Bewertungsstelle eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Grunderwerbsteuerzwecke. Der daraufhin ergangenen Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen zu den Grundbesitzwerten kam der Kläger zunächst nicht nach. Er vertrat die Auffassung, ein grunderwerbsteuerrechtlicher Vorgang gemäß § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei nicht gegeben, so dass auch keine Feststellung von Grundbesitzwerten erfolgen müsse.

Daraufhin schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und stellte die Grundbesitzwerte durch Bescheide vom 28.03.2011 für das Grundstück A-Straße 1 auf X €, für das Grundstückstück A-Straße 3 auf X €, für das Grundstück A-Straße 5 auf X € und für das Grundstück A-Straße 7 auf X € fest. Zu den Einzelheiten wird auf die Bescheide in der Grundbesitzwertakte Bezug genommen.

Gegen die Grundbesitzwertfeststellungen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 01.04.2011. Er verwies darauf, der Abwicklungsvorgang sei kein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Nach der Gesetzesbegründung sei die gesellschaftsvertragliche Grundlage dann berührt, wenn die „Gegenleistung” für den Grundstückserwerb der Gesellschaft in dem anteiligen Wert der gewährten Gesellschaftsrechte bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da das Abfindungsguthaben an die ausscheidenden Gesellschafter nicht aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (z. B. gesellschaftsvertraglicher Abfindungsguthaben) ermittelt worden sei, sondern der Verkehrswert des Grundbesitzes den Verhandlungen zugrunde gelegen habe. Auch der Gesellschaftszweck, Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes, lege nahe, dass keine anderen Faktoren für die Bestimmung des Kaufpreises maßgebend gewesen seien. Vielmehr hätten sich Gesellschaft und Gesellschafter wie fremde Dritte in einem Grundstücksgeschäft gegenüber gestanden mit der Folge, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nicht anwendbar sei und Grundbesitzwerte nicht festzustellen seien. Einigkeit bestand zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die Grundbesitzwerte im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der zwischenzeitlich erklärten Werte zu ermitteln seien.

Durch Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 stellte der Beklagte die Grundbesitzwerte für das Grundstück A-Straße 1 auf X €, für das Grundstück A-Straße 3 auf X €, für das Grundstück A-Straße 5 auf X € und für das Grundstück A-Straße 7 auf X € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Grundbesitzwerte seien gemäß § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) festzustellen, da dies für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Erwerb aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG) erforderlich sei. Dabei könnten die Verkehrswertberechnungen der Bank 1 nicht der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, da sie für einen anderen Stichtag, nämlich den 15.11.2006 statt den 31.12.2008, erfolgt seien und im Übrigen hinsichtlich der Flächenangaben und erzielten Mieten von den tatsächlichen Verhältnissen abwichen. Eben so wenig könnten die vom Kläger gezahlten Abfindungen und übernommenen Verbindlichkeiten als zeitnah erzielter Kaufpreis für den Grundbesitz der Feststellung zugrunde gelegt we...

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