Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger bis zum 24.06.1998 zu 84 v. H. und das Finanzamt zu 16 v. H., für die Zeit danach die Kläger alleine.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Steuervergünstigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz zu gewähren ist.

Die Eltern der Klägerin übertrugen mit Vertrag vom 25. August 1993 der Klägerin in vorweggenommener Erbfolge das Eigentum an dem Einfamilienhaus … Nach dem Vertrag räumte die Klägerin ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht an der ganzen Erdgeschoßwohnung bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, einer Garage und zwei Kellerräumen ein.

Im Streitjahr 1994 wurde ein bestehender Anbau abgerissen und ein neuer Anbau errichtet, der sich auf das Erd- und Obergeschoß erstreckte. Durch die Baumaßnahmen wurde das Erdgeschoß um einen weiteren Wohnraum, ein Badezimmer, ein WC und eine Diele erweitert. Das Treppenhaus ist in den Anbau verlegt worden, eine Wand in der Erdgeschoßwohnung wurde eingerissen. Die Nutzfläche des Obergeschosses wurde um 32,45 qm erweitert, der Spitzboden neu ausgebaut. Nach der Bestätigung der Stadt… vom 24.03.1994 sind zwei abgeschlossene Wohnungen vorhanden.

Die Kosten für den An- und Umbau betrugen 432.479,00 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machten die Kläger für die eigengenutzte Wohnung im Obergeschoß und den Spitzboden die Steuervergünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz geltend, die das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid vom 28.09.1995 berücksichtigte.

Die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz nach Herstellungskosten von 156.955,00 DM für eine unentgeltlich überlassene Wohnung im eigenen Haus über 9.418,00 DM berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Das Einspruchsverfahren verlief ohne Erfolg.

Die Kläger machen geltend, es sei im Streitfall von Herstellungsaufwand auszugehen, da etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen worden sei. Durch die Art der angefallenen Arbeiten und die Höhe der entstandenen Kosten könne nicht mehr von Erhaltungsaufwendungen gesprochen werden. Durch die Baumaßnahme und die Aufteilung hätten die Kläger erstmals eine Wohnung im Sinne des Bewertungsrechtes geschaffen und diese voll unentgeltlich den Eltern der Klägerin zu Wohnzwecken überlassen. Das lebenslängliche Wohnrecht hätten sich die Eltern zwar an dem übertragenen Gebäude einräumen lassen, dieses Gebäude sei allerdings in dem Neubau aufgegangen.

Der Annahme der vollen Unentgeltlichkeit der Überlassung stehe nicht entgegen, daß sich die Eltern der Klägerin das Wohnrecht vorbehalten hätten und die Wohnung im Erdgeschoß aus eigenem Recht nutzten. Die Überlassung der nunmehr aus vier Zimmern, Küche, Bad, Gäste-WC bestehenden Wohnung erfolge freiwillig, und da auch keine Zahlungen entrichtet würden, auch unentgeltlich.

Die Kläger beantragen,

die Steuerbegünstigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz in Höhe von 9.418,00 DM anzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Vorbringens des Finanzamtes wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10. September 1996 Bezug genommen.

Das Finanzamt hat im Verlaufe des Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid für 1994 am 16.07.1998 geändert; den geänderten Bescheid haben die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Die Steuerbegünstigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz war der Klägerin nicht zu gewähren, da sie die Wohnung nicht insgesamt voll unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen hatte.

Gemäß § 10 h Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz kann der Steuerpflichtige von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung jeweils bis zu 6 v. H., höchstens 19.800,00 DM wie Sonderausgaben abziehen. Nach § 10 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist Voraussetzung, daß die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Das Wohnhaus war zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin als Einfamilienhaus bewertet. Durch die Baumaßnahmen ist im Erdgeschoß eine zweite Wohnung entstanden. Die Baumaßnahmen sind an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert, daß das Altgebäude vor Beginn der Baumaßnahme bereits bestand und nach Abschluß der Baumaßnahme noch vorhanden ist und daß die neu entstehende Wohnung mit dem Altgebäude verbunden ist.

Die Baumaßnahme war nicht so gravierend, daß durch sie insgesamt ein neues Gebäude entstanden ist. Tragende Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes haben weiterhin Verwendung gefunden, das alte Gebäude ist nicht entkernt worden (vgl. hierzu BFH in HFR 1997 zu § 10 e Einkommensteuergesetz). Insgesamt ist kein neues Gebäude entstanden.

Durch die Baumaßnahme ist eine bisher nicht vorhandene zusätzliche Wohnung hergestellt worden. Nach der Bescheinigun...

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