Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 24.10.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.4.1996

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Gründe

Zu entscheiden ist, ob wegen eines gegen den Antragsteller ergangenen Haftungsbescheides Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren ist.

Der Antragsteller (Ast.) ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der X GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in …. Die GmbH besteht seit 1986. Nachdem dem Ast. die Zulassung als Steuerberater entzogen worden war, wurde auch der GmbH im März 1995 die Zulassung entzogen. Die Gesellschaft wurde nach Angaben des Ast. dann umfirmiert und besteht noch heute.

Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche bei der GmbH erfolglos verlaufen waren, nahm der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) den Ast. wegen zwar angemeldeter aber nicht abgeführter Lohnsteuer der GmbH für die Monate 8–11/1993, 7, 8, 11 + 12/1994 sowie 4/1995 und wegen Umsatzsteuer für die Monate 8–11/1993, 2–12/1994 und 2–8/1995 bzw. wegen rückständiger Säumniszuschläge auf die (inzwischen teilweise gezahlten) Rückstände in Höhe von insgesamt 33.395,56 DM gemäß § 191 Abs. 1, 69, 34 Abs. 1, 35 AO als Haftungsschuldner in Anspruch (Haftungsbescheid vom 24.10.1995).

Der Ast. vertrat im Einspruchsverfahren die Auffassung, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, weil er das FA bei der Begleichung der Schulden der GmbH nicht schlechter behandelt habe als die übrigen Gläubiger. Er reichte zu diesem Zweck – wie vom FA mit Schreiben vom 13.2.1996 verlangt – beim FA ausgefüllt einen Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme für den Haftungszeitraum 12/93–12/94 ein, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Nachdem das FA zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Haftungszeitraum vom 15.9.1993 (erstmalige Fälligkeit der Lohnsteuer 8/1993) bis zum 18.9.1995 lief, forderte es den Ast. u. a. auf, den o.a. Berechnungsbogen für den Haftungszeitraum 15.9.1993–18.9.1995 auszufüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des FA vom 8.3.1996 verwiesen.

Diesem Verlangen kam der Ast. nicht nach.

Das FA wies sodann den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 10.4.1996).

Hiergegen hat der Ast. Klage erhoben, die unter dem Az.: 8 K 1827/96 anhängig ist. Mit der Klage begehrt der Ast., unter Aufhebung des Haftungsbescheides vom 24.10.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 10.4.1996 den Haftungsbetrag auf 4.455,44 DM festzusetzen. Über die Klage hat der Senat noch nicht entschieden.

Nachdem das FA mehrfach den Antrag des Ast. auf AdV des Haftungsbescheides vom 24.10.1995 abgelehnt hat, hat der Ast. am 29.9.1997 bei Gericht den vorliegenden Antrag auf AdV gestellt.

Im Rahmen der Begründung der Klage hat der Ast. zunächst mit Schriftsatz vom 18.7.1996 den ausgefüllten Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme für den Haftungszeitraum 15.9.1993–18.9.1995 bei Gericht eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen (Bl. 9 der Gerichtsakte zum Klageverfahren). Diesen Berechnungsbogen hat der Ast. selbst ausgefüllt. Sodann hat der Prozeßbevollmächtigte des Ast. aus seiner Sicht dargelegt, wie sich die Verbindlichkeiten und die Steuerschulden der GmbH im Haftungszeitraum entwickelt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf seinen Schriftsatz vom 07.10.1996 verwiesen (Bl. 12–14 der Gerichtsakte zum Klageverfahren). Er meint, demgemäß seien die Zahlungen auf die Steuerschulden mindestens im selben Verhältnis wie die Zahlungen zur Tilgung der Verbindlichkeiten erfolgt.

Im Laufe des Klageverfahrens hat zwischen den Beteiligten ein intensiver Meinungsaustausch darüber stattgefunden, welche weiteren Angaben der Ast. machen müsse bzw. welche weiteren Unterlagen er vorlegen müsse, um zu beweisen, daß er tatsächlich das FA bei der Begleichung der Schulden nicht benachteiligt habe. Das FA wies dabei insbesondere darauf hin, daß der Ast. im Laufe des Einspruchs- und Klageverfahrens insgesamt vier verschiedene Angaben zu den jeweiligen außersteuerlichen Verbindlichkeiten und deren Begleichung gemacht habe.

Mit im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 29.9.1997 überreicht der Ast. einen Karton, in dem sich die in diesem Schriftsatz aufgeführten Unterlagen befinden sollen.

Ergänzend tragt der Ast. in diesem Schriftsatz vor, die bereits mitgeteilten Verbindlichkeiten würden im wesentlichen nur Verbindlichkeiten gegenüber der Bank …, der … sparkasse … und sonstige Verbindlichkeiten betreffen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, seien in den sonstigen Verbindlichkeiten die Steuerverbindlichkeiten enthalten. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen seien praktisch unerheblich. Aus den Summen- und Saldenlisten lasse sich die Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in den Jahresverkehrszahlen entnehmen. Das FA habe in seinem letzten Schriftsatz auch eine Entwicklung der Eigenmittel gefordert. Unabhängig von der Frage, w...

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