Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit von Leistungen durch Betrieb von Geldspielautomaten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die sonstige Leistung der Aufsteller von Geldspielautomaten besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt, damit ist die Gegenleistung weder freiwillig noch ungewiss.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Juni 2018 in Höhe von xxx € von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2018 vom 24.07.2018 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von xxx € fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 06.08.2018 Einspruch ein und beantragte zugleich dessen Aussetzung der Vollziehung.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 17.08.2018 ab. Einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 30.08.2018 wies der Antragsgegner mit Schreiben vom 06.09.2018 zurück.

Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.

Zur Begründung trägt sie vor, eine umsatzsteuerbare Leistung setze nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 „Bastova” zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse schon zu Beginn des Spielvorgangs feststehen, welches Entgelt und welche Leistungen im Rahmen des Spielvorgangs oder allgemein ausgetauscht würden. Stünden die jeweiligen Leistungsbezüge nicht bei Vertragsschluss fest, so liege kein direkter Leistungsaustausch vor. Hieran mangele es auch im Streitfall, da der Leistungsaustausch (Gewinn oder Verlust des Spielers) vor jedem Spiel ungewiss sei. Auch aus Sicht des Unternehmers sei ungewiss, ob er den Spieleinsatz am Spielende tatsächlich bekomme oder er diesen nebst Gewinn wieder auszahlen müsse. Der beiderseitige Leistungsaustausch sei daher stets ungewiss, so dass keine umsatzsteuerbare Leistung vorliege. Ungewiss sei zudem, ob ein einzelner Geldautomat mit einem Verlust oder einem Gewinn am Monatsende abschließe. Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen bestünden ferner schon deshalb, weil der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin im Verfahren gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) die Revision mit Beschluss vom 17.07.2018 zugelassen habe (Az. des BFH: XI R 23/18). Denn Revisionen gegen rechtmäßige Urteile würden vom BFH regelmäßig nicht zugelassen. Zudem habe der BFH im Urteil vom 16.09.2015 (X R 43/12) ausgeführt, dass bei einem reinen Glücksspiel (z.B. einer Lotterie) keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, weil es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellten Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet würden. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar.

Die Antragstellerin beantragt,

den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Juni 2018 vom 24.07.2018 in Höhe von xxx € von der Vollziehung auszusetzen, soweit darin Umsatzsteuer für die Einnahmen aus Glücksspiel verlangt wurde,

hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus, sowohl das FG Münster im Urteil vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) als auch das Hessische FG im Urteil vom 22.02.2018 (6 K 2400/17) hätten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des EUGH entschieden, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien. Allein die Zulassung einer Revision durch den BFH lasse nicht den Schluss zu, dass ein Verfahren beim BFH auch erfolgreich sein werde. Die Entscheidungen des BFH zur Steuerbarkeit der Umsätze von Berufspokerspielern bzw. des EuGH in der Rechtssache „Bastova” seien bereits deshalb nicht mit dem Streitfall vergleichbar, da die Antragstellerin nicht Teilnehmerin, sondern Veranstalterin von Glücksspielen sei. Im Streitfall bestehe die Leistung des Veranstalters in der Zurverfügungstellung der Geldspielgeräte und damit der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance, hierfür zahle der Spieler eine Geldgebühr. Durch die Programmierung sei sichergestellt, dass der Spielautomatenbetreiber im Gesamtergebnis immer einen Einnahmenüberschuss habe, auch wenn einzelne Spiele oder möglicherweise auch Ergebnisse ei...

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