Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Umsatzbesteuerung der Aufsteller von Geldspielautomaten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsprechung in der Rs. Bastova und der Rs. Tolsma steht der Besteuerung der Stpfl. nach Auffassung des Senates nicht entgegen. Die sonstige Leistung der Veranstalter besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Anders als in der Rs. Tolsma und in der Rs. Bastova ist die Gegenleistung damit weder freiwillig noch ungewiss.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.02.2020; Aktenzeichen XI B 44/19)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Januar 2019 in Höhe von 44.479,15 € von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Januar 2019 vom 26.02.2019 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 44.479,15 € fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 07.03.2019 Einspruch ein und beantragte am 12.03.2019 dessen Aussetzung der Vollziehung.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 20.03.2019 ab.

Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.

Zur Begründung trägt sie vor, dass nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 02.08.2018 (V R 21/16) und Beschluss vom 25.07.2018 (XI B 103/17) das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes nur dann anzunehmen sei, wenn ein direkter Leistungsaustausch zwischen den Parteien vorliege. Bereits in der Rechtssache „Tolsma” (Urt. vom 03.03.1994 – C-16/93) habe der EuGH entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann gegen Entgelt erbracht werde und damit steuerpflichtig sei, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden und wenn die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilde. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Bastova” (Urt. vom 10.01.2016 – C-432/15) sei die Ungewissheit einer Zahlung geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Der BFH habe in seiner Entscheidung zu Berufspokerspielern (Urt. vom 02.08.2017 – V R 21/16) entschieden, dass bei platzierungsabhängigen Preisgeldern kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Ferner verweist die Antragstellerin auf das Urteil des BFH vom 16.09.2015 (X R 43/12), wonach bei einem reinen Glücksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, weil es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle. Ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Antragsgegners bestünden auch deshalb, weil der BFH die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U, EFG 2018, 872) zugelassen habe. Jedenfalls sei aus diesem Grunde die Beschwerde zuzulassen, da die Zulassung der Beschwerde nach denselben rechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe wie die Zulassung der Revision.

Zudem habe die Vollziehung der Umsatzsteuerforderung für die Antragstellerin auch eine unbillige Härte zur Folge. Durch die Änderung der Spielverordnung ab November 2018 entstünden erhebliche Mehrkosten. Die Antragstellerin habe in den letzten Monaten nur Verluste erwirtschaftet, so dass es ihr kaum noch möglich sei, die Umsatzsteuer zu bezahlen. Es sei zu befürchten, dass die Antragstellerin zahlungsunfähig werde, bevor über die anhängigen Revisionsverfahren entschieden sei. Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Lage hat die Antragstellerin Unterlagen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 vorgelegt, wegen der Einzelheiten wird auf die betriebswirtschaftlichen Kurzberichte (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die spielerschützenden Maßnahmen nach der geänderten Spielverordnung liefen auf eine Reduzierung der Einnahmen der Spielgerätebetreiber hinaus, so dass sich auch Bedenken hinsichtlich der Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer ergäben.

Mit Schreiben vom 01.04.2019 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass der Spieleinsatz beim Glücksspiel nicht mit einem Startgeld beim Pferderennen verglichen werden könne. Ein Pferderennen sei eine Sportveranstaltung und kein Glücksspiel. Die Erhebung eines Startgeldes sei unabhängig vom Ausgang des Rennens. Anders sei dies beim Glücksspiel, da hier der Spieleinsatz im direkten Verhältnis zum erhofften Gewinn stehe. Ein höherer Spieleinsatz habe einen höheren Gewinn zur Folge, während ein Startgeld mit dem späteren Preisgeld nichts zu tun habe. Etwas anderes gelte nur d...

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