rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Feststellungsklage. Passivlegitimation bei Zuständigkeitswechsel. Abrechnungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn versäumt wurde, rechtzeitig Gestaltungsklage zu erheben. Passivlegitimiert und damit richtiger Beklagter ist im Falle des Zuständigkeitswechsel für einen Untätigkeitsantrag das bei Klageerhebung zuständige Finanzamt. Die Umdeutung einer Leistungsklage in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids scheidet aus, wenn der Beklagte nicht für den Abrechnungsbescheid zuständig ist.

 

Normenkette

FGO § 41 Abs. 2, § 63 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung und ob dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des eingezogenen Betrages zusteht.

Der Kläger hatte am 31. März 2003 Steuerschulden in Höhe von 4.257,88 EUR. Unter dem 31. März 2003 verfügte die Beklagte – das Zentralfinanzamt München (ZFA) – die Pfändung und Einziehung dieses Geldbetrages unter Beschlagnahme von zwei Konten des Klägers bei der D Bank. Hierauf zahlte der Drittschuldner am 17. April 2003 einen Betrag in Höhe von 750,–EUR an das ZFA. Daraufhin sprach der Kläger persönlich am 24. April 2003 beim ZFA vor und beschwerte sich über die Pfändungsmaßnahmen unter Übergabe eines vom gleichen Tag datierenden Schreibens (wegen des Inhalts des Schreibens wird auf dieses verwiesen: Bl. 8 der Klageakte). Der Kläger misst diesem Schreiben den Erklärungsgehalt eines Widerspruchs zu.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor,

die Pfändung sei rechtswidrig gewesen, weil sie Sozialleistungen umfasst habe. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung des eingezogenen Betrages zu. Auf die Schriftsätze des Klägers im Klageverfahren wird verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1) festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ab dem 24. April 2003 unzulässig war,

2) das ZFA zu verurteilen, dem Kläger EUR 750,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 17. Mai 2003 per Barscheck auszuzahlen,

3) dem ZFA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das ZFA beantragt

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf das nicht durchgeführte Vorverfahren und seine fehlende Passivlegitimation. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des ZFA im Klageverfahren verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Feststellungsantrag des Klägers Zi. 1) ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte im Wege der Gestaltungsklage hätte verfolgen können (§ 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). Eine solche hätte dem Kläger offen gestanden. Der Kläger hat es aber unterlassen, diesen Weg zu beschreiten, indem er nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 355 der Abgabenordnung (AO) Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegt hat. Damit hat er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestandskräftig werden lassen. Das Schreiben vom 24. April 2003, das der Kläger nunmehr als Einspruch verstehen möchte, lässt für einen objektiven Leser nicht erkennen, dass ein solcher Rechtsbehelf eingelegt werden solle. Der Kläger spricht im Betreff von Schadenersatz und Vollstreckung und weist auf die schwerwiegenden Folgen der Pfändung hin. Ein Einspruch ist jedoch darin nicht zu erkennen, weil nicht erkennbar ist, dass ein Rechtsmittel ergriffen werden soll. Vielmehr ist das Schreiben als Vorbereitung für Verhandlungen mit dem Finanzamt zu verstehen. Dafür, dass auch der Kläger damals dieses Schreiben nicht als Rechtsbehelf verstanden hat, spricht im Übrigen, dass er über etwa 3 Jahre keine Anstrengungen unternommen hat, um eine Entscheidung über den vermeintlichen Rechtsbehelf herbeizuführen.

2. Auch der Antrag Zi. 2) ist unzulässig.

Der Kläger wendet sich gegen den falschen Beklagten. Ein Verstoß gegen diese Sachurteilsvoraussetzung führt zur Unzulässigkeit der Klage (BFH-Urteil vom 6. März 2000 II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112).

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Klage zwar grundsätzlich gegen die Behörde zu richten, die die Leistung unterlassen hat. Das wäre im Streitfall das ZFA, weil der Kläger noch vor seinem Umzug am 15. Juli 2006 (vgl. hierzu das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2006 an das ZFA) unter dem 13. Juli 2006 per Fax erstmals die Zahlung der streitgegenständlichen 750,–EUR gefordert hat. Allerdings ergibt sich aus § 63 Abs. 2 FGO, dass die Klage im Falle eines Zuständigkeitswechsels gegen diejenige Finanzbehörde zu richten ist, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat oder im Falle der Untätigkeit im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall zuständig ist (vgl. hierzu Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 63 FGO Rz. 44, 49, m.w.N.). Lehnt die Finanzbehörde eine Zahlung ab, so ist die auf Leistung gerichtete Klage wie eine Untätigkeitsklage zu beurteilen. Alleine passivlegitimiert ist damit für die Leistungsklage dasjenige Finanzamt, d...

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