rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Korrektur materieller Fehler bei Rückgängigmachung von Änderungen in einem Folgebescheid. Fürsorgepflicht des FA bezüglich Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines geänderten Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG ermöglicht eine Fehlerkorrektur nach § 177 AO.

2. § 177 AO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Norm bei der Rückgängigmachung einer durchgeführten Änderung nicht anzuwenden ist.

3. Das FA ist nach § 89 AO verpflichtet, den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Begrenzung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG hinzuweisen.

 

Normenkette

AO §§ 177, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 89; EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1, 5

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 29. Januar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2014 wird ein Verlustvortrag i.H.v. 7.397 EUR berücksichtigt. Die Berechnung der Einkommensteuer 2005 wird dem Finanzamt übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendung des § 177 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger erzielten im Streitjahr neben sonstigen Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen sowie gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen und wurden vom Finanzamt (FA) C (Beklagter), zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie waren u.a. beteiligt an der M-GmbH & Co KG (M), der A-GmbH & CO KG (A), der P-GmbH & Co KG (P), der S-GmbH & Co. K KG (S) sowie der K-GmbH & Co KG (K). In ihrer ESt-Erklärung gaben sie u.a. aus der Beteiligung K einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 147.104 EUR an. Grundlage dafür war die vorläufige Ergebniszuweisung der Gesellschaft vom 7. Dezember 2004. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehendem ESt-Bescheid vom 9. Februar 2007. Die ESt betrug 92.052 EUR. Im Bescheid wurde ein zum 31. Dezember 2004 festgestellter Verlustvortrag i.H.v. 39.219 EUR berücksichtigt und der Verlust zum 31. Dezember 2005 unter demselben Datum mit 0 EUR festgestellt.

Dem Verlustvortrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im ESt-Bescheid 2003 vom 9. Februar 2005 ergaben sich für die Kläger erstmals nicht ausgleichsfähige negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 48.725 EUR sowie aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 8.524 EUR, insgesamt 57.249 EUR. Da die Steuerfestsetzung 2002 0 EUR betrug, ging man zugunsten der Kläger von einem Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) aus und stellte die nicht ausgleichsfähigen Verluste zum 31. Dezember 2003 mit Bescheid ebenfalls vom 9. Februar 2005 als vortragsfähigen Verlust fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug ausweislich des zu diesem Zeitpunkt letzten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden ESt-Bescheids 2002 vom 1. März 2006 24.144 EUR. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für 2002 erfolgte mit Bescheid vom 20. Juni 2008. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte im ESt-Bescheid 2004 vom 21. Juni 2006 im Wesentlichen aufgrund der festgestellten Beteiligungseinkünfte ebenfalls negativ war, erging unter dem gleichen Datum ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2004 über insgesamt 158.326 EUR (57.249 EUR Verlustvortrag zum 31. Dezember 2003 sowie 101.077 EUR verbleibende negative Einkünfte 2004). Die ESt 2005 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt.

Aufgrund geänderter Mitteilungen der Beteiligungen an der MMP und der S für 2004 ergab sich im geänderten ESt-Bescheid 2004 vom 27. November 2006 nunmehr ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte. Zusätzlich wurde der Verlustvortrag aus 2003 i.H.v. 18.030 EUR verbraucht und der Verlust zum 31. Dezember 2004 mit Feststellungsbescheid ebenfalls vom 27. November 2006 mit 39.219 EUR festgestellt. Dieser Verlust wurde im ESt-Bescheid 2005 vom 9. Februar 2007 in voller Höhe verrechnet.

Im ESt-Bescheid 2003 vom 7. Mai 2009 verringerten sich u.a. aufgrund höherer Beteiligungseinkünfte bei der S im Jahr 2003 die ausgleichsfähigen negativen Einkünfte 2003 auf insgesamt 54.761 EUR (46.608 EUR Kapitaleinkünfte und 8.153 EUR Vermietung und Verpachtung). Eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide erfolgte nicht.

Der ESt-Bescheid 2005 wurde nach einem Einspruch der Kläger und Eingang geänderter Mitteilungen zur Beteiligung K, die nunmehr u.a. einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 147.178,25 EUR auswies, und der MMP unter dem Datum vom 22. Oktober 2007 nach § 164 Abs. 2 AO geändert und die ESt 2005 mit 91.923 EUR festgesetzt. Die Verrechnung des Verlustvortrags aufgrund des Verlustfeststellungsbescheids zum ...

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