Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters. Werbungskostenzurechnung bei Grundstücksgesellschaften. gesonderter und einheitlicher Feststellung. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1995. der Grundstücksgemeinschaft …

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Aufwendungen einer vermögensverwaltenden, aus zwei Gesellschaftern bestehenden GbR ausschließlich von einem Gesellschafter getragen, kommt eine vom Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zurechnung der Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn dem zahlenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Aufwandserbringung die Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters und damit der endgültige Ausfall seiner zivilrechtlichen Ausgleichsforderung bekannt gewesen ist, so dass der zahlende Gesellschafter den Aufwand als eigenen und nicht als Drittaufwand für die Gesellschaft bzw. den anderen Gesellschafter erbringt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO 1977 § 39

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen IX R 59/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin (Klin) allein getragenen Aufwendungen nur ihr zuzurechnen sind.

Die Klin ist von Beruf Rechtsanwältin. Im Jahr 1983 erwarb sie zusammen mit ihrer Mutter (Frau E.) eine Eigentumswohnung in der K. str. … in … (Wohnung Nr. 34) und im Jahr 1987 eine weitere Eigentumswohnung in G. Weg … (Wohnung Nr. 92 in der Wohnanlage …). Der Anteil der Klin an beiden Wohnungen betrug 70 %, der ihrer Mutter 30 %. Seit Erwerb wurden die Wohnungen vermietet. Die Darlehensverträge für beide Objekte waren von den Erwerberinnen gemeinsam abgeschlossen worden.

Im Jahr 1991 kam es zu persönlichen Differenzen zwischen der Klin und ihrer Mutter, die am 30.10.1999 verstarb. Alleinerbin wurde deren Tochter H. (Beigeladene), die Schwester der Klin. Diese hat die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Hinsichtlich der Vermietungstätigkeit bestand zwischen der Klin und ihrer Mutter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gewinne und Verluste im Verhältnis der Wohnungsanteile aufzuteilen waren. Diese Gesellschaft wurde von der Klin zum 31.12.1992 gekündigt und befand sich danach in Abwicklung. Im Jahr 1993 stellte die Klin für beide Objekte einen Teilungsversteigerungsantrag. Am 7.4.1995 kam es zum Zuschlag der Eigentumswohnung in … und am 9.11.1995 zum Zuschlag der Wohnung in der K. straße. Erwerberin war in beiden Fällen die Klin. Nach ihren Angaben waren die auf den Wohnungen lastenden und von der Klin übernommenen Verbindlichkeiten höher als der jeweilige Verkehrswert.

Sämtliche laufenden Aufwendungen der beiden Objekte, die im Streitjahr 1995 bis zum Eigentumswechsel anfielen, wurden von der Klin allein getragen. Die Mutter beteiligte sich nicht an diesen Kosten. Seit Kündigung der Gesellschaft (Ende 1992) hatte sie jegliche Zahlungen – auch die bis dahin noch geleisteten Zinszahlungen für die Wohnung in der Knorrstraße – verweigert. Die Mieteinnahmen für die G. Wohnung wurden zunächst einem Konto der GbR bei der … sbank (Nr. …) gutgebracht. Dieses Konto, das auch mit Ausgaben belastet worden war, legte die Klin später still und glich den Negativsaldo schrittweise aus. 1995 fielen insoweit keine Einnahmen an. Die Mieteinnahmen für die Wohnung in der K. straße wurden den Beteiligten von der Hausverwalterin anteilig überwiesen.

In der Feststellungserklärung 1995, die von der Klin, nicht aber von ihrer Mutter unterzeichnet war, ermittelte die Klin für die beiden Wohnungen einen Überschuss der Einnahmen über die Abschreibungen (3.902 DM) und verteilte diesen im Verhältnis 70: 30 auf die beiden Beteiligten. Sämtliche laufenden Aufwendungen (insgesamt: 32.392 DM) – insbesondere die Zinszahlungen – wurden als Sonderwerbungskosten erklärt und bei der Verteilung der Einkünfte allein der Klin zugerechnet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungserklärung (Feststellungsakte 1995 Bl 7 ff) Bezug genommen.

Im Feststellungsbescheid 1995 vom 6.9.1996 wurden die Verluste erklärungsgemäß behandelt. Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der Mutter der Klin Einspruch. Nachdem die Klin zum Verfahren hinzugezogen worden und inzwischen das das Jahr 1994 betreffende Urteil des Senats vom 5.8.1998 (1 K 3099/96) ergangen war, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1994 im Verhältnis der Beteiligung aufgeteilt wurden, gab der Beklagte (Finanzamt – FA –) dem Einspruch statt und rechnete der Klin in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.10.1999 auch für das Streitjahr 1995 70 % (./. 19.943 DM) und der Mutter 30 % (./. 8.547 DM) der gesamten Einkünfte zu. Ferner wurde in der EE der bis dahin bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Mit der Klage wird vorgetragen, dass die in der Feststellungserklärung 1995 als Sonderwerbungskosten gelte...

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