Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)

I.

Die Klägerin zu 2. ist Partnerin einer glaubensverschiedenen Ehe, d.h. sie gehört der römisch-katholischen (rk) Kirche an, ihr Ehemann, der Kläger zu 1. und Prozeßbevollmächtigte, ist konfessionslos. Sie wurden 1995 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Für das Streitjahr 1996 wurde die Klägerin vom Beklagten (dem Katholischen Kirchensteueramt –KiStA–) gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) in der ab 1.1.1995 geltenden Fassung nach den für eine glaubensverschiedene Ehe geltenden Grundsätzen zur Kirchensteuer (KiSt) veranlagt. Dies bedeutet, daß die Klägerin im Bescheid vom 1.4.1998 nach dem Verhältnis der von ihr erzielten Einkünfte zu denjenigen ihres Ehemannes zur KiSt herangezogen wurde. Dabei entfielen auf sie 3,06 % der Gesamteinkünfte und eine KiSt von 43,70 DM (dies sind 1,3 % ihrer Einkünfte i.H.v. 3.360 DM).

Der Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung – EE– vom 19.5.1998, Bl. 9 f. FG-Akte).

Ihre Klage begründen die Kläger im wesentlichen wie folgt:

Der klagegegenständliche Steuerbescheid verletze sie in ihren Grundrechten.

Die Neuregelung verlange von ihm (dem Kläger), qua Ehe und Unterhalt die KiSt seiner Ehefrau (der Klägerin) zu entrichten, die nach ihrem Individualeinkommen nach Grundtabelle einkommensteuer- und damit kirchensteuerfrei wäre. Es sei nicht verfassungsgemäß, wenn erst das höhere Einkommen des konfessionslosen Ehemannes eine „ertragreiche” Besteuerungsmöglichkeit gegen die kirchenangehörige Ehefrau eröffne. Er leiste selbstverständlich der Klägerin und seiner Tochter Unterhalt. Sie wendeten sich aber gegen den Zwang des Gesetzgebers, daß aus dem Unterhalt auch noch KiSt an eine vom Kläger aus weltanschaulichen Gründen abgelehnte Amtskirche gezahlt werde. Dadurch sei auch sie (die Klägerin), die in Kenntnis der Sicht ihres Ehemannes eine KiSt-Zahlung durch diesen ebenfalls ablehne, in ihrem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Die Forderung des KiStA gegen die mittellose Klägerin aufgrund des steuerpflichtigen Einkommens ihres Ehemannes bedeute eine Einmischung des Landesgesetzgebers in die bundesstaatlich geschützte eheliche Budgetplanung (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG–). Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Einzelrichter auf die Schriftsätze vom 2.6. und 18.8.1998.

Die Kläger beantragen,

den KiSt-Bescheid 1996 vom 21.4.1998 und die EE vom 19.5.1998 aufzuheben.

Das KiStA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 3.7.1998 den Ausführungen der Kläger entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist unzulässig, soweit sie vom Kläger erhoben wurde.

Er ist nicht gem. § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt. Diese Vorschrift setzt eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten voraus. Adressatin und Schuldnerin der KiSt ist allein die Klägerin. Daß der Kläger die KiSt möglicherweise aus seinen Einkünften bezahlt, reicht nicht aus. Es wird noch (Tz. 2 b) ausgeführt werden, daß kein Zwang für ihn zur Zahlung besteht, da die Klägerin die Schuld mit den von ihr erzielten Einkünften tilgen kann.

2. Die Klage ist unbegründet, soweit sie von der Klägerin erhoben wurde.

Der angegriffene KiSt-Bescheid 1996 ist nicht zu beanstanden. Er verletzt keine Rechte der Klägerin bzw. des Klägers.

a) Das Finanzamt war befugt, dem KiStA die Einkünfte auch des Klägers mitzuteilen. Dieses Vorgehen ist sowohl durch § 31 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) als auch durch § 17 Abs. 2 der Ausführungsverordnung (AV) zum KirchStG gedeckt. Diese Vorschriften gestatten die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des Kirchenmitglieds. Die persönliche KiSt-Pflicht der Klägerin ist gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KirchStG nach dem Verhältnis der von beiden Eheleuten erzielten Einkünfte zu ermitteln. Daher ist die Mitteilung der auf den glaubensverschiedenen Ehemann entfallenden Einkünfte ebenfalls erforderlich. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KirchStG ist, auch wenn die Klägerin diese Vorschrift für verfassungswidrig hält, geltendes Recht, und daher von den staatlichen und kirchlichen Finanzbehörden zu beachten, solange er nicht vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt wird.

§ 17 Abs. 2 AV KirchStG ist verfassungsgemäß, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 31.5.1988 XIII 277/87 EA (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1988, 531; rechtskräftig, da die Beschwerde vom Bundesfinanzhof – BFH – zurückgewiesen wurde) des näheren dargelegt hat.

b) Die Neuregelung in Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KirchStG erfüllt exakt alle Vorgaben des BVerfG in seinen Grundsatzentscheidungen vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268 = BStBl I 1966, 196) und 20.4.1966 – 1 BvR 16/66 (BVerfGE 20, 40 = BStBl I 1966, 694). Die ...

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