rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer bei Vereinbarung eines Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB und eines Wettbewerbsverbots

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der auf § 89b HGB beruhende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gehört zum laufenden Gewinn und ist damit auch dann dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 GewStG zuzurechnen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt und der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht unmittelbar selbst, sondern durch Einschaltung einer GmbH erbracht hat.

2. Wird die Handelsvertretung durch einen unter anwaltlicher Hilfe geschlossen Vergleich beendet, so kann eine in der Vergleichsvereinbarung dem Vertreter ausdrücklich nur für den „Ausgleich nach § 89b HGB” zugesagte, über dem in § 89b Abs. 2 HGB vorgesehenen Maximalbetrag liegende Zahlung steuerlich nicht in einen gewerbesteuerpflichtigen Teil (§ 89b HGB) und einen nicht steuerpflichtigen Teil (Entschädigung nach § 90a HGB) aufgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn zwar der Vergleich an anderer Stelle auch ein zweijähriges Wettbewerbsverbot für den Vertreter in Deutschland vorsieht, diesem Verbot aber mangels eines dafür bestimmten eigenen Entgelts keine eigenständige Bedeutung zukommt.

3. Die in § 89b Abs. 2 HGB vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstgrenze für die Abfindung verhindert nur die einseitige Durchsetzung, nicht aber die Vereinbarung eines höheren, von beiden Parteien für angemessen im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB erachteten Ausgleichsanspruchs.

 

Normenkette

HGB § 89b Abs. 1-2, § 90a; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen X R 61/06)

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen X R 61/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Unternehmensberater im Modebereich und Handelsvertreter. Er wird im Streitjahr beim Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt.

Seit 1985 war er als selbständiger Handelsvertreter für die R. Unternehmensgruppe tätig. Die Ausführung der Handelsvertretung überließ er in den Jahren vor 1996, ohne persönlich aber aus den Vertragverhältnissen auszuscheiden, der Modeagentur S. GmbH und der St. GmbH. Bei beiden GmbHs war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Im Jahr 1995 traten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und der R. Unternehmensgruppe auf, insbesondere weil der Kläger einen Geschäftsfreund bei der Gründung der N. GmbH unterstützte, die in Konkurrenz zur R. Unternehmensgruppe trat.

Mit Wirkung vom 31.12.1995 wurde die Modeagentur S. GmbH auf ihren Alleingesellschafter, den Kläger, verschmolzen. Der Bereich der St. GmbH wurde im Einzelunternehmen fortgeführt.

Um die Differenzen zu beenden, schloss die R. Unternehmensgruppe mit der Modeagentur S. GmbH und der St. GmbH unter anwaltlicher Vertretung am 04.01.1996 einen Vergleich.

Das Handelsvertretungsverhältnis wurde zum 31.12.1995 beendet.

Die Ziffer 2 des Vergleiches lautet:

„Die R. GmbH verpflichtet sich gegenüber” dem Kläger, „an diesen einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB in Höhe von DM 5.000.000,– (in Worten Fünfmillionen) und zwar DM 3.000.000, mit Abschluss dieses Vertrages, DM 1.000.000,– DM am 31.12.1996 und DM 1.000.000,– am 31.12.1997, jeweils zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu zahlen.”

Die Ziffer 3 des Vergleiches lautet:

Der Kläger „verpflichtet sich, bis 31.12.1997 weder selbst, noch über Dritte, insbesonderenicht über seine Firmen Modeagentur S. GmbH und St. GmbH, Geschäfte im Bereich DOB; HAKA und KIKO in der Bundesrepublik Deutschland Geschäfte zu tätigen. Eine etwaige Entschädigung hierfür wird durch die obige Ausgleichszahlung abgegolten.”

Das beklagte Finanzamt unterwarf nach einer Außenprüfung in dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 vom 03.08.2001 den gesamten Ausgleichsbetrag der Gewerbesteuer. Den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers wies es in der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2003 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er ist der Auffassung, dass im Gesamtbetrag von 5 Mio. DM eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot i.H.v. 2 Mio. DM enthalten sei. Diese Entschädigung unterliege nicht der Gewerbesteuer. Der Abschluss des Wettbewerbsverbots habe nach dem Willen der Vergleichspartner eine erhebliche eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gehabt.

Zwar habe er als Ausgleich gemäß § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) den Betrag von insgesamt 5 Mio. DM erhalten. Der Wortlaut der Vereinbarung sei jedoch nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, was die Parteien wirtschaftlich gewollt hätten. Die erhaltene Zahlung sei nicht ausschließlich als Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB bezahlt worden. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 89 b HGB vorlägen, was im Hinblick auf den von ihm betriebenen unzulässigen Wettbewerb über die N. GmbH bezweifelt werden müsse, betrage der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB höchstens eine nach dem Durchsc...

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