Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes wegen Nichterscheinens der ausländischen Zeugen;. Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG;. Bindung im Revisionsverfahren an den von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt. Bleibt ein Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO);. unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt.. Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1986 bis 1992. Vermögensteuervorauszahlung 1994 und 1995. Zinsen zur Vermögensteuer 1989 bis 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bleibt ein Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt.

2. Zulassung der Revision, weil noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen von einer Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG auszugehen ist.

3. Nach dem BFH-Urteil vom 25.4.2001 II R 14/98 (BFH/NV 2001, 1457) erscheint klärungsbedürftig, ob die Rüge mangelnder Sachaufklärung wirksam im Revisionsverfahren erhoben werden kann, wenn die Beteiligten im Behördenverfahren und im Verfahren vor dem FG übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen sind und das FG diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

 

Normenkette

AStG § 15 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO § 82; ZPO § 377 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2, § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2; FGO § 150 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen II R 7/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zurechnung des Vermögens einer Familienstiftung nach § 15 Außensteuergesetz (AStG).

Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die Kläger zu 3. bis 7. deren Kinder, die mit ihnen im Streitzeitraum in Haushaltsgemeinschaft lebten.

Mit Urkunde vom 29. November 1982 wurde die A.- Stiftung als selbständige juristische Person nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in … Fürstentum Liechtenstein, errichtet. Zweck der Stiftung ist nach den Statuten die Verwaltung. Sicherung und soweit möglich die Vermehrung des Stiftungsvermögens sowie die materielle Sicherung der Begünstigten.

Als Begünstigte sind im Beistatut der Stiftung hinsichtlich des Ertrags des Stiftungsvermögens die Klägerin zu 2. sowie ihre ehelichen Nachkommen bestimmt. Ausschüttungen an die am … 1951 geborene Klägerin zu 2. dürfen erst nach deren Vollendung des 40. Lebensjahres, an ihre ehelichen Nachkommen mit Wegfall der Ertragsbegünstigung der Klägerin zu 2. oder vorher mit deren Zustimmung erfolgen. Auskehrungen von Ertragsanteilen an die ehelichen Nachkommen der Klägerin zu 2. sind vor Vollendung des 35. Lebensjahres nur zum Zweck von Erziehung, Ausbildung und Unterhalt möglich und soweit die erforderlichen Mittel nicht aus anderen Quellen, insbesondere einer weiteren Stiftung (B. Stiftung, …) zufließen.

Als Kapitalbegünstigte sind in dem Beistatut der Stiftung die ehelichen Nachkommen der Klägerin zu 2., für den Fall, dass diese allesamt kinderlos versterben, ersatzweise die Geschwister der Klägerin zu 2. bzw. die für diese errichteten Stiftungen bestimmt. Eine Auszahlung der Kapitalanteile an die ehelichen Nachkommen der Klägerin zu 2. ist ab Erreichung des 43. Lebensjahres vorgesehen, und nach Vollendung des 30. Lebensjahres zum Zweck einer Existenzerrichtung möglich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Statuten und auf das Beistatut der Stiftung Bezug genommen.

Die finanzielle Ausstattung der Stiftung erfolgte durch die Anstalt C. …, die ihrerseits die Mittel nach dem Sachvortrag der Kläger im Behördenverfahren von der 1962 gegründeten B.- Stiftung, … und dem Vater der Klägerin zu 2., der seinen Wohnsitz 1969 in die Schweiz verlegt hatte und dort im Jahre 1976 verstorben ist, erhalten hat. Als Begünstigte der B.- Stiftung wurden u. a. die Eltern der Klägerin zu 2. sowie die Klägerin zu 2., ihre vier Geschwister und die jeweils ehelichen Nachkommen bestimmt. Das Vermögen ...

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