Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt anfallenden Reise- und Übernachtungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit der Kurreise durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird und der Stpfl. sich am Kurort einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch von Thermal- und Bewegungsbädern am Kurort nachweislich zu einer zeitweiligen Linderung der Beschwerden des Stpfl. führt. Fehlt es in diesem Fall an einem vor Antritt des Kuraufenthalts ausgestellten ärztlichen Attest bzw. einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Heilbehandlung am Kurort, ist nur der Eigenanteil der Eintrittskosten für die Thermalbäder abzugsfähig.

2. Die vorgenannten Grundsätze an die Abzugsfähigkeit von Kurkosten gelten auch dann, wenn ärztlich verschriebene Thermalbäder nicht im Rahmen eines zeitlich zusammenhängenden Kuraufenthalts besucht werden, sondern im Rahmen einer Vielzahl von Kurzaufenthalten am Kurort.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 12 S. 1 Nr. 1

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit dem Besuch von Thermalbädern als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Rentner, die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Streitjahr hielt sich der Kläger 22 mal in S und in U auf, wo er die Thermalbäder S und B besuchte. Die Dauer des jeweiligen Aufenthalts betrug meist zwei bis drei Tage, in zwei Fällen auch fünf Tage. Die Krankenkasse des Klägers übernahm aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnungen die Kosten des Besuchs des Thermalbades in S abzüglich eines Eigenanteils von 10 bis 15 %. Der Eigenanteil in Höhe von 108,80 DM wurde vom Kläger selbst getragen. Die Kosten des Eintritts für das Thermalbad B in Höhe von 225 DM trug der Kläger selbst. Fahrtkosten und Übernachtungskosten wurden von der Krankenkasse nicht übernommen.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. die Kosten des Eigenanteils für den Besuch der Thermalbäder S in Höhe von 108,80 DM, den Eintritt für das Thermalbad B in Höhe von 225 DM, die Fahrtkosten in Höhe von 3.677,44 DM und die Übernachtungskosten in Höhe von 1.267 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17. August 1998 die Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit dem Besuch der Thermalbäder sowie den Eintritt des Thermalbades B nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Notwendigkeit der Kur weder durch ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden sei, noch durch die Bewilligung von Zuschüssen der Krankenversicherung zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung anerkannt worden sei. Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 Einspruch ein und reichte ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 21. September 1998 ein, in dem mitgeteilt wird, dass der Kläger wegen eines chronisch-orthopädischen Leidens regelmäßig Thermalbäder und Bewegungstherapie benötige. Lt. dem ärztlichen Attest vom 21. September 1998 sei auch in 1997 diese notwendige Heilmaßnahme auf Kassenrezept verordnet worden. Außerdem teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 1998 wegen der bei ihm vorliegenden Arthrose operiert werden musste, was als Nachweis für die aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 1997 geltend gemachten Kosten für den Besuch der Thermalbäder anzusehen sei. Die Kuranwendungen bei S seien unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Hierzu legte der Kläger ein Schreiben der Stadt S vom 8. Januar 1999 vor, in dem bestätigt wird, dass in der Kurmittelabteilung die Wirbelsäulenkurse und Rückenschulkurse von Krankengymnasten, Masseuren mit medizinischem Bademeisterabschluss bzw. Diplom-Sport- und Gymnastiklehrern durchgeführt würden, die alle über die Zusatzausbildung „Rückenschullehrer” verfügten.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1999). Der Besuch der Kurbäder durch den Kläger sei, so das FA, nach den Grundsätzen zu beurteilen, die der Bundesfinanzhof -BFH- in ständiger Rechtsprechung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kurreisen aufgestellt habe, zu beurteilen. Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für Kuren sei danach der Nachweis der Kurbedürftigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichgestellte Bescheinigung. Davon könne nur abgesehen werden, wenn die Krankenkasse eine Notwendigkeitsprüfung der Aufwendungen vorgenommen und positiv beschieden habe, was dann der Fall sei, wenn sie einen Zuschuss zu den Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung geleistet habe. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, so dass davon auszugehen sei, dass die Aufwendungen hierfür nicht als zwangsläufig i.S. von § 33 EStG anzusehen seien. Die Kosten des Eigenantei...

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