Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung. Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Kuraufenthalts. Keine Bindung des FA an die Anerkennung der Kurkosten in den Vorjahren. Kein Vertrauensschutz, wenn Kurkosten in den Vorjahren anerkannt worden sind. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anerkennung der Aufwendungen für eine Klimakur als außergewöhnliche Belastungen setzt den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Reise ausgestelltes amtsärztliches Attest voraus. Statt dieses Attestes kann ausnahmsweise auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde genügen, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (hier: keine Anerkennung der mit dem eigenen Wohnmobil durchgeführten Kurreise an die Algarveküste nach Portugal, nachdem eine Kur im Inland verordnet worden war und die Versorgungsanstalt auf künftige amtsärztliche Untersuchungen verzichtet hatte).

2. Auch wenn die Kurkosten vom FA in den Vorjahren zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden sind, ist das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Jahr zu einer neuen Überprüfung verpflichtet und muss eine nunmehr ggf. als falsch erkannte Rechtsauffassung in den Vorjahren aufgeben und den Steuerabzug der Kuraufwendungen im laufenden Jahr ggf. ablehnen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger, beide Beamte im Ruhestand, sind zusammen veranlagte Ehegatten. In der Einkommensteuererklärung 1999 machten sie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 10.188 DM geltend. Darin sind die Kosten eines Kuraufenthaltes in Portugal in Höhe von 9.538,56 DM enthalten. Diese Kosten setzen sich aus Kfz-Kosten in Höhe von 5.058,56 DM für die Hin- und Rückfahrt mit dem Wohnmobil (8000 km) und Fahrten zum Arzt und zum Kurbad (1.728 km) sowie Kostenpauschalen für Unterkunft und Verpflegung für zwei Personen in Höhe von 4.480 DM zusammen.

Das Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Kurkosten im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26. Oktober 2000 nicht als außergewöhnliche Belastung an. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem hinsichtlich der Notwendigkeit der Heilkur für den Kläger auf ein Schreiben des Versorgungsamtes … vom 18. November 1999 nebst zwei ärztlichen Attesten vom 4. November 1999 und 11. November 1999 und für die Klägerin auf ein Schreiben der … vom 27. Dezember 2000, ein Gesundheitszeugnis der … vom 23. November 2000 und zwei ärztliche Atteste vom 3. November 2000 und 7. November 2000 hingewiesen wurde, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001).

Mit der Klage tragen die Kläger vor, der Kläger habe am 8. Oktober 1997 beim dafür zuständigen Versorgungsamt … eine Kur beantragt. Nach einer durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sei mit Bescheid vom 24. März 1998 eine Kur bewilligt worden. Die im Bescheid angeordnete Badekur in der REHA-Klinik in … sei nicht durchgeführt worden, da der Hausarzt des Klägers dieser Maßnahme aus medizinischen Gründen widersprochen habe. Mit dem Versorgungsamt sei deshalb vereinbart worden, dass zweimal im Jahr eine Klimakur an der Atlantikküste durchgeführt werde, weil dort bislang die besten Hilfserfolge bei Neurodermitis und Bronchitis nachzuweisen seien. Die am 24. März 1998 angeordnete Kur sei daraufhin von Dezember 1998 bis März 1999 in Portugal an der Atlantikküste durchgeführt worden. Im Mai 1999 habe der Kläger erneut eine amtsärztliche Untersuchung beim Versorgungsamt … beantragt. Dieses habe festgestellt, dass die vorliegenden Behinderungen und Krankheiten des Klägers hinreichend bekannt seien und dass außerdem inzwischen eine Änderung der Rechtsauffassung eingetreten sei. Wie das Versorgungsamt mit Schreiben vom 18. November 1999 festgestellt habe, sei eine amtsärztliche Untersuchung künftig nicht mehr erforderlich. Diese Entscheidung des Versorgungsamts aus dem Jahr 1999 könne durch das neue Schreiben des Versorgungsamtes durch einen neuen Bearbeiter vom 20. November 2002, bei dem es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben gegenüber dem FA handle, nicht rückgängig gemacht werden. Zwischenzeitlich liege auch eine neue Kurzusage durch die … vom 11. April 2003 vor.

Die medizinische Notwendigkeit der Kuraufenthalte sei auch für die Klägerin ausreichend nachgewiesen, da ihre Dienststelle, die … angeordnet habe, dass die Klägerin alles Mögliche und Zumutbare unternehmen müsse, um ihre Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Das im Gesundheitszeugnis der … geforderte ärztliche Gesamtbehandlungskonzept sei seit 1998 durch die Ärzte … erstellt worden. Die Kläger verwiesen hierzu auf die im Einspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste. Die Kurkosten der Klägerin seien im Übrigen – unabhängig von der eigenen E...

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