rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Verwendung des Objekts

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft gehörende, leer stehende Wohnung können nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Uneingkeit über die Räumung des Objekts, den Umfang vorzunehmender Renovierungsarbeiten, die Verteilung der Kosten etwaiger Renovierungen, die künftige Verwendung des Objekts und die Art etwaiger Mieter besteht und daher aus den äußeren Umständen ein gemeinschaftlicher, in ein konkretes Stadium getretener Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht erkennbar ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Vermietungsabsicht hatte.

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine Erbengemeinschaft nach dem am 18. März 2002 verstorbenen Walter B. An ihr sind die Schwestern L und B zu je 50 % beteiligt. Zum Nachlass gehörte das mit einer Doppelhaushälfte bebaute Grundstück R.

Die Klin reichte für die Streitjahre Feststellungserklärungen ein, in denen sie keine Vermietungseinnahmen jedoch Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.102 EUR (2002), 2.263 EUR (2003) und 4.760 EUR (2004) geltend machte.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die negativen Vermietungseinkünfte zunächstan und stellte sie mit Bescheiden vom 24.11.2004 für 2003 und 2004 antragsgemäß und mit Bescheid vom 19.12.2005 für 2005 wegen Verkürzung des Abschreibungszeitraums für eineerneuerte Heizung in Höhe von ./. 5.345 EUR fest. Die Bescheide ergingen jeweils vorläufig,weil das FA die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen konnte.Nachdem das FA die Klin mit Schreiben vom 27.12.2006 zum Nachweis der Vermietungsabsicht aufgefordert hatte, stellte es mit Änderungsbescheiden für 2002, 2003 und 2004 vom 23.01.2007 die Vermietungseinkünfte auf jeweils 0 EUR fest, da es eine Vermietungsabsichtnicht für nachgewiesen erachtete. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 als unbegründet zurück.

Im Jahr 2008 veräußerte die Klin das Grundstück.

Mit der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Klage macht die Klin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Klin habe beabsichtigt, das Haus nach diversen Umbaumaßnahmen andie Tochter der L, P, und deren Freund zu vermieten. Die Umbaumaßnahmen seien mit der Tochter konkret besprochen worden, so dass die von der Klin eingeschaltete Innenarchitektin D genaue Vorgaben gehabt habe. Die Räumung des seit 1927 von Großeltern und Elternbewohnten Hauses habe sich u.a. durch Erkrankungen bei L und B länger als erwartet hingezogen. Zudem sei es dabei zu Unstimmigkeiten zwischen L und B gekommen. Die Tochterhabe sich Mitte 2004 von ihrem Freund getrennt, wodurch auch die Vermietung an die Tochter nicht mehr in Betracht gekommen sei. L und B hätten daher beschlossen, das Haus zuverkaufen. Dies ändere aber nichts an der ursprünglichen Vermietungsabsicht, die währendder Streitjahre noch bestanden habe. Nur hieraus erklärten sich auch die durchgeführten Umbauplanungen, die durch die eingereichten Planunterlagen, Kostenberechnungen und Angebotseinholungen belegt würden.

Die Klin beantragt sinngemäß,

die Änderungsbescheide vom 23.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass kein Nachweis für die beabsichtigte Vermietung vorgelegt worden sei. Nach den eingereichten Planungsunterlagen seiendie Vorbereitungen für die durchzuführenden Renovierungsmaßnahmen bereits Anfang 2004 abgeschlossen gewesen. Jedoch seien L und B erst 2007 mit dem Ausräumen des Hausesfertig geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klin aber bereits einen Verkauf des Objektsbeabsichtigt. Die lange Räumungsdauer sei Indiz für ein Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht. Der Austausch der Heizkesselanlage im Jahr 2004 könne nicht als Beginn der Renovierung angesehen werden, weil dieser nur auf das Drängen des Kaminkehrers durchgeführt worden sei. Aufgrund des Umfangs der geplanten Renovierungsmaßnahmen würden auch die bisher als Erhaltungsaufwand berücksichtigten Kosten der Heizungsanlage als Anschaffungskosten des Objekts zu behandeln sein, weshalb nur ab Beginn der Vermietung eine Abschreibung möglich sei.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.10.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das Gericht hat durch Beschluss vom 28.10.2009 Beweiserhebung durch Vernehmung von P und D angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungs...

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