Leitsatz

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn eine Vermietungsabsicht besteht. Hieran fehlt es, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Verwendung des Objekt uneins sind.

 

Sachverhalt

Die seit 2002 aus L und B bestehende Erbengemeinschaft (EG) erklärte bis 2004 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausschließlich Werbungskosten. Sie machte geltend, es sei beabsichtigt (gewesen), das Haus nach diversen Umbaumaßnahmen an die Tochter der L zu vermieten. In der Folge sei es allerdings zu Unstimmigkeiten zwischen L und B gekommen und die Vermietung an die Tochter habe sich zerschlagen. L und B hätten daher beschlossen, das Haus zu verkaufen, was aber nichts an der ursprünglichen Vermietungsabsicht ändere.

 

Entscheidung

Das FG hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass die Werbungskostenüberschüsse mangels nachgewiesener Vermietungsabsicht nicht zu berücksichtigen sind. Fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Vermietungseinkünften an, können diese (auch) als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies erfordert allerdings, dass der Wille, Einkünfte zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ist. Sollen die Einkünfte zudem mehreren Personen zugerechnet werden, müssen diese das Gebäude gemeinschaftlich vermieten und somit den objektiven Tatbestand des § 21 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben bzw. verwirklichen wollen.

Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen L und B insbesondere über die Kostenverteilung für die Umbaumaßnahme und die Art des Nutzungsverhältnisses liegt eine endgültige Bildung eines gemeinschaftlichen Vermietungswillens nicht vor. Die Miterbinnen konnten sich weder darauf einigen, wie viel in die Sanierung investiert werden sollte noch welche Art von Mietern in Betracht kam oder in welcher Form das Objekt zur Vermietung angeboten werden sollte. Gemeinsame Vermietungsbemühungen wurden dementsprechend nicht nachvollziehbar dargelegt.

 

Hinweis

Das FG folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH. Es hat seiner Entscheidung das Ergebnis einer durchgeführten Zeugenvernehmung zugrunde gelegt. Danach haben diese glaubhaft dargelegt, dass zwischen L und B über die Vermietung des Objekts keine Einigkeit bestand.

Der endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.11.2009, 10 K 3260/08

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