Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Einkünfte. Abgrenzung zwischen Darlehensvertrag und Bestechungsgeldern im Schrotthandel

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung zwischen Darlehen und sonstigen Einkünften aus Bestechungsgeldern im Schrotthandel. Im Streitfall verneinte das Gericht das Vorliegen sonstiger Einkünfte, weil der fraglichen Zahlung ein Darlehensvertrag zugrunde lag und sie nicht in bar, sondern durch Banküberweisung erbracht wurde, und weil sie keine Gegenleistung für eine Ausweitung der Liefermenge der Firma des Zahlenden darstellen konnte, weil dieser als Scheinfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb eine Ausweitung der Liefermenge nicht möglich war.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.04.2020; Aktenzeichen IX B 88/19)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 27. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass sonstige Einkünfte in Höhe von xxx.xxx EUR nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2010 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2010 sonstige Einkünfte des Klägers in Höhe von xxx.xxx EUR zu erfassen sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr zunächst zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Er erzielte neben Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der Firma X GmbH (GmbH) mit Sitz in N, an der der Kläger zu 10 %, Herr B zu 10 % und die Firma B-GmbH zu 80 % als Gesellschafter beteiligt waren. Die GmbH handelte mit Eisenschrott sowie Kupfer- und Buntmetallschrott. Außerdem übernahm sie Metallaufbereitungs- und Entsorgungsaufgaben sowie das Behandeln, Aufbereiten und Lagern von Altmetallen aller Art und Demontagen und Rückbauten alter Anlagen. Der Plan, die GmbH mit einem Stammkapital von x.xxx.xxx EUR auszustatten, wurde zunächst nicht umgesetzt. Die GmbH wurde zunächst mit einem Stammkapital von xxx.xxx EUR gegründet.

Durch notariellen Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der GmbH vom 22. Dezember 2009 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH von ursprünglich xxx.xxx EUR auf xxx.xxx EUR bei gleichbleibender Verteilung der Anteile beschlossen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 meldeten die Geschäftsführer der GmbH die Stammkapitalerhöhung zum Handelsregister an. Sie versicherten, dass jeder neue Geschäftsanteil in bar voll eingezahlt sei, insbesondere ein Betrag von xx.xxx EUR durch den Kläger. Am 10. März 2010 wurde die Erhöhung des Stammkapitals auf xxx.xxx EUR in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer der GmbH waren neben dem Kläger Herr B und bis zu dessen Ausscheiden am 24. August 2010 Herr D.

Die GmbH kaufte im Wesentlichen Schrott aus Spanien an. Lieferant des Schrotts war die Firma T S.A. aus T, die von den Brüdern Z betrieben wurde und an die Firma M S.L., deren Betreiber Herr S war, lieferte. Diese stellte der Firma A-Metallhandel Schrottlieferungen in Rechnung.

Im Wareneinkauf der GmbH befanden sich zahlreiche Rechnungen des Herrn A, der für die Firma A-Metallhandel mit angeblichem Geschäftssitz in der X-Straße in M auftrat, mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer, aus der die GmbH den Vorsteuerabzug geltend machte. Bei der Firma A-Metallhandel handelte es sich nach den Erkenntnissen des Beklagten (das Finanzamt – FA –) um eine Scheinfirma. Bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Klägers am 3. August 2010 wurden Rechnungen der Firma A-Metallhandel auf dem PC des Klägers sichergestellt.

Da der Kläger den Betrag von xx.xxx EUR für die Kapitalerhöhung nicht aufbringen konnte, schloss er am 6. November 2009 als Darlehensnehmer mit der Firma A-Metallhandel, für die Herr A unterzeichnete, einen schriftlichen, verzinslichen Darlehensvertrag über xxx.xxx EUR ab. Es wurde eine feste Laufzeit des Darlehens bis zum 31. Dezember 2014 und eine Verzinsung von 3 % pro Jahr vereinbart. Sicherheiten wurden nicht bestellt. Am 8. Februar 2010 wurden insgesamt xxx.xxx EUR auf das private Konto des Klägers bei der S Privatbank durch Herrn A überwiesen. Als Verwendungszweck dieser Überweisung wurde „Darlehen laut Vereinb. 21.10” angegeben. Rückzahlungen erfolgten nicht. Am 11. Februar 2010 überwies der Kläger 50.000 EUR an Herrn R.

Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes L kam aufgrund von Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger im Streitjahr Bestechungsgelder von der Firma A-Metallhandel in Höhe von xxx.xxx E...

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